Nachbar kann keine Brandschutzwand am Wintergarten fordern

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.05.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Thema: Anbau eines Wintergartens an die Grenzwand meines Nachbarn.

Ich bin Eigentümer einer Doppelhaushälfte und beabsichtige direkt an die Grenzwand einen Wintergarten zu errichten. Der Wintergarten wird mit Aluprofilen errichtet, in die Glasscheiben eingesetzt werden. Da die Glasscheiben an der Grenzwand zu meinem Nachbarn keinen Sinn machen, soll dort in dem Alurahmen eine Leichtbauwand errichtet werden (Gipskartonplattten gedämmt mit Steinwolle).

Die enstehende ca. 1 cm breite Fuge zwischen den Alurahmen/Wänden soll mit einer Kappleiste wetterfest verschlossen weren. Die Zustimmung meines Nachbarn zum Anbau eines Wintergartens liegt vor. Der Streit geht jetzt darum, dass er verlangt, dass ich eine eigene Brandschutzwand (Ziegelmauerwerk ca. 12 cm) statt der Leichtbauwand errichte. Die ausführende Firma und der Architekt halten das nicht für erforderlich. Wie ist die Rechtslage?

Antwort des Anwalts

Vermutlich ist der Standpunkt Ihres Architekten und des ausführenden Unternehmens, dass der Wintergarten überhaupt nicht als Gebäudeabschlusswand fungiert und darum auch nicht zwingend eine Brandwand benötigt.

Eine eigene Brandwand dürfte rechtlich in dieser Situation nicht erforderlich sein, weil der Wintergarten weder eine gebäudeabschließende Wand beinhaltet im Sinne von § 30 BauO Bln, und auch sonstige Belange des Brandschutzes nicht ersichtlich sind, die dies zwingend verlangen würden.

Der Brandschutz im Bereich Ihrer Frage für Berlin ist u.a. geregelt in der Bauordnung für Berlin (BauO Bln)Vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495) *1).

Ein Wintergarten ist in Berlin nicht als verfahrensfreie Vorhaben genehmigungsfrei, vgl. dazu § 62 BauO Bln, im Gegensatz zu anderen Bundesländern wie etwa in Rheinland-Pfalz, wo der Wintergarten ausdrücklich aufgezählt wird (vgl. § 62 LBO Rh-Pf.).

Das bedeutet, das Vorhaben bedarf einer Genehmigung der örtlichen Baubehörde. In diesem Zusammenhang eines Antrags auf die Genehmigung kommt es dann u.a. auch auf die Frage an, ob der Nachbar mit dem Vorhaben einverstanden ist.

Was den Brandschutz angeht, so sind einschlägig besonders § 14 BauO Bln und § 30 BauO Bln.

Gem. § 14 der Bauo Bln (Brandschutz) sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

§ 30 BauO Bln (Brandwände) *2) sieht ähnlich wie der Nachbar es verlangt, grundsätzlich vor, dass Brandwände als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lange die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.

Die weiteren Absätze betreffen auch Ausnahmen von diesem Grundsatz, die im Einzelnen zu besprechen den Rahmen dieses Kurzgutachtens sprengen würde. Gegebenenfalls sollten Sie die in der Anlage wiedergegebene Vorschrift jedoch noch mal im Einzelnen durchsehen.

Im Ergebnis müsste der Wintergarten trotz der Einwendungen des Nachbarn somit genehmigt werden können.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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