Arbeitserlaubnis für ausländische Ehegatten

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.05.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Verlobte, ukrainische Staatsangehörige, reist am 17.5.2015 mit einem Nationalen Visum (D) zwecks Sprachkurs §16 Zuwanderungsgesetzt nach Deutschland ein. Am 22.5.2015 werden wir in Deutschland vor einem deutschen Standesamt heiraten.

Die Zustimmung des zuständigen OLG liegt vor. Den Sprachtest A1 hat meine Verlobte letzte Woche bestanden. Meine Verlobte muss sich laut Visaauflage innerhalb von 10 Tagen bei der zuständigen Ausländerbehörde melden, bzw. die AE beantragen. Laut Visazweck müsste sie eine AE für einen Sprachkursaufenthalt beantragen, siehe Absatz 2:

"(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung".

Jetzt zu meiner Frage, kann meine Frau (nach dem 22.5.15) auch direkt eine AE für Ehegatten stellen oder stellt dies einen Visaverstoß dar? Oder muss sie zunächst nur eine AE für einen Sprachkursaufenthalt stellen, un anschliessend eine Verlängerung wegen der Ehe oder sogar ausreisen um eine Visa für den Ehegattennachzug beantragen?

Was muss ich unter dem Satz "sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht" §16, 2, verstehen, einen gestztlichen Anspruch hat sie ja eigentlich aus § 6 GG, bzw. §28- 30 Zuwanderungsgesetzt. event. Einschränkung durch §5,2.

Antwort des Anwalts

Aus Sicht des deutschen Standesamtes reicht für die Eheschließung mit einem deutschen Staatsbürger in der Regel eine gültige Aufenthaltserlaubnis aus. In der Regel prüfte das Standesamt (und das Oberlandesgericht) nicht, ob der richtige Aufenthaltstitel zur Eheschließung vorliegt. Dies ist Aufgabe der Ausländerbehörden bzw. Botschaften. Dies bedeutet in Ihrem Fall, dass Ihre Verlobte nach Deutschland mit dem Visum für den Sprachkurs einreisen kann und dann aufgrund des gültigen Visums ohne weitere Probleme mit Ihnen die Ehe schließen kann. Ich unterstelle, dass Sie, sehr geehrter Herr Utsch, deutscher Staatsbürger sind. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich nochmals um Rücksprache.

Grundsätzlich kann sich Ihre Ehefrau dann nach Eheschließung darauf verlassen, dass die deutschen Ausländerbehörden die Ehefrau eines deutschen Staatsbürgers nicht abschieben werden. Sie werden aber bei der Vorsprache beim Ausländeramt die Erfahrung machen, dass man Sie dort darauf hinweist, dass der Wechsel des Visumszwecks im Inland ohne vorherige Ausreise in das Heimatland und erneute Antragstellung nicht möglich ist. Die Ausländerbehörden erteilen diese Informationen meiner Ansicht nach wider besseren Wissens. Hintergrund ist, dass die Ausländerbehörden durch eine Verwaltungsanweisung angewiesen sind, die Ausnahmevorschriften zu dieser Regelung nur sehr restriktiv anzuwenden bzw. zu ignorieren.

Tatsächlich gibt Ihnen aber § 5 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz die Möglichkeit, von dieser Regelung (Ausreise und neue Antragstellung aus dem Heimatland) abzuweichen, wenn die dort beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Meiner Meinung nach dürften diese Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sein, so dass die erneute Rückreise und Antragstellung zum einen eine reine Formalität wäre und zum anderen wegen des laufenden Sprachkurs es möglicherweise auch unzumutbar.

Sie müssen sich allerdings darauf einstellen, dass die Ausländerbehörde erfahrungsgemäß eine derartige Argumentation nicht sofort akzeptiert. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass man die Ausländerbehörden sogar ganz konkret auf die Existenz dieser Ausnahmevorschrift (§ 5 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) hinweisen muss. Möglicherweise muss man sogar riskieren, dass die Ausländerbehörde sich zunächst weigert, eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Gerade in vorliegendem Fall könnte die Ausländerbehörde möglicherweise zunächst einmal eine Fiktionsbescheinigung erteilen oder anstelle dessen die ursprünglich beabsichtigte Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs. Dann müssten Sie entscheiden, ob Sie das Ende des Sprachkurses und der damit verbundenen Aufenthaltserlaubnis abwarten wollen und dann eine normale Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten beantragen oder ob Sie im Rechtsmittelverfahren direkt versuchen, Ihr Recht durchzusetzen. Der Vorteil einer normalen Aufenthaltserlaubnis ist der, dass Ihre Ehefrau dann ohne weitere Verzögerung und Einschränkung sofort arbeiten kann.

Die von Ihnen zitierte Vorschrift aus § 16 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz bzw. Art. 6 Grundgesetz sind hier nicht einschlägig. Hinsichtlich § 16 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz besteht der Unterschied darin, dass für Ihre Frau nicht unbedingt ein Anspruch bestehen muss, sondern vielmehr eine Ermessensentscheidung ergeht, die allerdings nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dazu führen müsste, dass Ihre Frau die begehrte Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten erhält.

Art. 6 Grundgesetz schützt zwar grundsätzlich die Ehe. Eine direkte Anwendung auf das Aufenthaltsgesetz ist allerdings nicht möglich und würde bedeuten, dass man beispielsweise die geltenden Regelungen des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht überprüfen müsste. Dies allerdings ein anderes Thema und hilft Ihnen leider im konkreten Fall nicht weiter.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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