Änderungen im Erbe bei Schenkung vor dem Tod des Erblassers

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

 Ausgangssituation: 

  • 1 Wohnung Wert ca. 300.000 €
  • 3 Kinder leiblich
  • 1 Stiefvater
  • Wohnung gehört der Mutter, diese steht alleine im Grundbuch und hat diese bereits vor der Ehe mit Stiefvaters gehabt.
  • Mutter hat ein Testament gemacht und eine Tochter als Alleinerbe benannt

Wer bekommt wieviel?
Was wäre anders, wenn die Mutter noch zu Lebzeiten die Wohnung der Tochter mit einer Schenkung übertragen hätte?

Antwort des Anwalts

Ich gehe bei der Antwort davon aus, dass die Mutter verstorben ist, mit dem Stiefvater bis zu deren Tod verheiratet war und beide im gesetzlichen Güterstand gelebt haben. Sollte dies wider Erwarten nicht zutreffen, wären die Ausführungen zum Ehegattenerbrecht gegebenenfalls zu korrigieren. 

Eine letztwillige Verfügung wie ein Testament geht der gesetzlichen Erbfolge vor. Demnach wird die eine Tochter Alleinerbin des gesamten Vermögens und damit der Wohnung.

Allerdings bestehen so genannte Pflichtteilsansprüche.
Begrifflich ist zwischen Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsanspruch zu unterscheiden. Das Pflichtteilsrecht bezeichnet das Rechtsverhältnis zwischen dem Pflichtteilsberechtigten einerseits und dem Erblasser bzw. den Erben nach dessen Tod andererseits. Es wird durch die in §§ 2303, 2309 BGB bestimmten verwandtschaftlichen, ehelichen oder lebenspartnerschaftlichen Beziehungen begründet und kann schon zu Lebzeiten des Erblassers rechtliche Wirkungen äußern. Namentlich kann es Gegenstand einer Feststellungsklage (etwa über die Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung: BGHZ 28, 177, 178; NJW 2004, 1874 f.; Kummer ZEV 2004, 274 ff.; Zöller/Greger, § 256 ZPO Rn. 11) oder eines schuldrechtlichen Vertrages (etwa auf Pflichtteilsverzicht, vgl. §§ 311b Abs. 5, 2346 BGB, BGHZ 134, 60, 63 = NJW 1997, 521, 522) sein. Der Pflichtteilsanspruch setzt das Pflichtteilsrecht voraus und erwächst aus diesem. Anders als das Pflichtteilsrecht ist er auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet und von zusätzlichen Voraussetzungen – Eintritt des Erbfalls, Ausschluss der ges. Erbfolge durch letztwillige Verfügung – abhängig. Nur der Pflichtteilsanspruch, nicht aber das Pflichtteilsrecht kann übertragen und gepfändet werden (§ 2317 Abs. 2; BGB instruktiv BGH NJW 1997, 521, 522).

Pflichtteilsberechtigt sind zunächst die Abkömmlinge des Erblassers, § 2303 Abs. 1 Satz 1. Darunter werden die Personen verstanden, die mit dem Erblasser in gerader (§ 1589 Abs. 1 Satz 1), absteigender Linie verwandt sind, mithin Kinder, Enkel, Urenkel usw. (BGH NJW 1989, 2197, 2198).

Das Pflichtteilsrecht des Ehegatten setzt voraus, dass zwischen ihm und dem Erblasser bei Eintritt des Erbfalls eine rechtsgültige Ehe bestanden hat, auch wenn die Eheleute schon seit Längerem getrennt lebten (OLGR Schleswig 2000, 241). Bei einer Nichtehe, einer rechtskräftig geschiedenen, aufgehobenen oder für nichtig erklärten Ehe besteht dagegen kein Pflichtteilsrecht. Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Erblasser geht allerdings bis zur Höhe des fiktiven Ehegattenpflichtteils als Nachlassverbindlichkeit auf den Erben über, § 1586b (Pflichtteilsergänzungsansprüche sind einzurechnen, BGHZ 153, 372, 392 = FuR 2003, 358 ff.; BGHZ 146, 114, 118 ff. = FuR 2001, 259 ff.).

Der Pflichtteilsberechtigte muss durch letztwillige Verfügung des Erblassers (Testament oder Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlossen worden sein. Deren Wirksamkeit und Inhalt sind daher sorgfältig zu prüfen (zu den verschiedenen Wirksamkeitsvoraussetzungen etwa Frieser, Anwaltliche Strategien im Erbschaftsstreit, Rn. 160 ff.). Wer sein ges. Erbrecht schon aus anderen Gründen verloren hat, dem steht auch kein Pflichtteilsrecht zu.

In Ihrem Falle sind bis auf die eine Tochter, die Alleinerbin wird, alle anderen Kinder und der Ehemann von der Erbfolge ausgeschlossen. Hinweise, dass das Testament nicht wirksam sein könnte, haben Sie mir keine benannt.

Der Pflichtteilsanspruch ist als Wertanspruch auf Geld gerichtet und wird von der herrschenden Meinung als Geldsummenschuld behandelt (RGZ 104, 195; 116, 5; BGHZ 5, 12; s.a. BGH WM 1991, 1352, 1353). Der Pflichtteilsberechtigte ist also nicht unmittelbar am Nachlass beteiligt und trägt grds. das Risiko der Geldentwertung (krit. Braga AcP 153 [1954], 144; Coing 49. DJT Gutachten A 49).

Die Anspruchshöhe bestimmt sich einerseits nach dem gem. §§ 2311 ff. zu ermittelnden Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, andererseits nach der Pflichtteilsquote, der Hälfte des (fiktiven) ges. Erbteils. Auszugehen ist von der ges. Erbfolge, wie sie ohne die letztwillige Verfügung nach § 1924 (Abkömmlinge), § 1925 (Eltern), §§ 1931, 1933 (Ehegatten), § 10 Abs. 1 u. 6 LPartG eingetreten wäre, modifiziert durch § 2310. Sie ist für jeden Berechtigten gesondert zu ermitteln.

Die Quote des Ehegatten hängt vom Güterstand und der Ausübung des in § 1371 Abs. 3 eingeräumten Wahlrechts ab, § 2303 Abs. 2 Satz 2. Beides wirkt sich auch auf die Quote der anderen Pflichtteilsberechtigten aus. Daher ist immer zuerst der Anteil des Ehegatten festzulegen.

Lebte der Erblasser in Zugewinngemeinschaft und ist der ansonsten pflichtteilsberechtigte Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden, steht ihm nur (BGHZ 42, 182 = NJW 1964, 2404; BGH NJW 1982, 2497) der kleine Pflichtteil zu, d.h. die Hälfte des nicht nach § 1371 Abs. 1 erhöhten ges. Erbteils. Der Ehegatte ist danach neben den Kindern des Erblassers zu einer Quote von 1/8 pflichtteilsberechtigt (ges. Erbteil: 1/4, § 1931 Abs. 1 Halbs. 1). Daneben hat er Anspruch auf Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 2: güterrechtliche Lösung).

Beim gesetzlichen Güterstand führt dies dazu, dass der überlebende Ehegatte Erbe zu1/2 neben den Kindern mit je 1/6 wird. Der Pflichtteil beträgt dann des Ehegatten 1/4 , der der Kinder jeweils 1/12.

Vorausgesetzt, der Nachlasswert beträgt EUR 300.000,00, dann bekommt die eine Tochter die Wohnung und muss den Pflichtteil ausbezahlen. Hier bekommt der überlebende Ehemann EUR 75.000,00, die beiden enterbten Kinder erhalten jeweils EUR 25.000,00.

Weiter wollen Sie wissen, ob sich etwas ändert, wenn die Wohnung zu Lebzeiten bereits als Schenkung übertragen wurde.

Hier gilt nun, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche zu prüfen wären:
Geregelt ist dies in § 2325 BGB:
§§ 2325 ff. erstrecken das Pflichtteilsrecht über den beim Erbfall vorhandenen Nachlass hinaus auf Vermögen, das der Erblasser schon zu Lebzeiten weggeschenkt hat, indem der Wert des Geschenkes dem Nachlasswert hinzugesetzt und aus diesem erhöhten Nachlasswert der Pflichtteilsanspruch errechnet wird. Nur so bewahrt das Pflichtteilsrecht seine materielle Bedeutung (Mot V 452), weil es ansonsten leicht durch lebzeitige Verfügungen des Erblassers unterlaufen werden könnte. Die Ergänzung beschränkt sich allerdings auf Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall (Abs. 3); soweit der Anspruch nur noch gegen den Beschenkten durchsetzbar ist, zudem auf das, was von der Schenkung noch vorhanden ist (§ 2329 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 818 Abs. 3). Zudem gilt für Erbfälle nach dem 31.12.2009 die durch das Gesetz zur Reform des Erb- und Verjährungsrechts eingefügte pro-rata-Regel des Abs. 3 Satz 1. Danach ist für jedes Jahr, das zwischen der Zuwendung und dem Erbfall liegt, 1/10 des Wertes abzusetzen.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch steht zwar selbstständig neben dem Pflichtteilsanspruch (BGHZ 132, 240, 244 = NJW 1996, 1743 [BGH 27.03.1996 - IV ZR 185/95]; 103, 333, 335 = NJW 1988, 1667, 1668 [BGH 09.03.1988 - IVa ZR 272/86]; NJW 1973, 995 [BGH 21.03.1973 - IV ZR 157/71]; s.a. § 2303 Rdn. 18). Gleichwohl gelten die wesentlichen Regelungen wie §§ 2314 (§ 2314 Rdn. 7, 12), 2315 f.; 2317, 2332, 2333 ff., 2346 BGB, 852 Abs. 1 ZPO und §§ 35 ff. InsO auch für die Pflichtteilsergänzung. Er fließt auch in die Bemessungsgrenze des § 1586b Abs. 1 Satz 3 ein (BGH NJW 2001, 828, 829 f. [BGH 29.11.2000 - XII ZR 165/98]; 2007, 3207 ff.). Auch das Pflichtteilsergänzungsrecht entsteht für jeden Erbfall gesondert. Bei einem Berliner Testament begründen daher Schenkungen des Erstversterbenden keinen originären Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dem Nachlass des Zweitversterbenden (BGHZ 88, 102 ff. = NJW 1983, 2875 ff. [BGH 13.07.1983 - IVa ZR 15/82]). Ein lebzeitiger Schutz des Ergänzungsanspruchs durch Arrest oder einstweilige Verfügung ist ebenfalls nicht möglich. Anders als das Pflichtteilsrecht kann das Pflichtteilsergänzungsrecht nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (h.M., etwa Soergel/Dieckmann vor § 2325 Rn. 6; Klingelhöffer Rn. 613; a.A. Erman/Schlüter vor § 2325 Rn. 4).

Das bedeutet, dass, wenn zwischen Schenkung und Erbfall 10 Jahre vergangen sind, die Pflichtteilsberechtigten nichts weiter verlangen können.

Anderenfalls gilt:
Der Ergänzungsbetrag ergibt sich, indem zunächst der Wert des ordentlichen Nachlasses und daraus der ordentliche Pflichtteil errechnet werden. Sodann ist der fiktive Nachlass zu ermitteln, der sich aus dem ordentlichen Nachlass und der Summe des Wertes aller ergänzungspflichtigen Schenkungen zusammensetzt. Daraus ist durch Teilung mit der hälftigen ges. Erbquote als der Pflichtteilsquote der Gesamtpflichtteil zu bilden. Zieht man davon den ordentlichen Pflichtteil ab, erhält man den Ergänzungspflichtteil. Der einfachere Weg, den Ergänzungspflichtteil nur aus der durch die Pflichtteilsquote geteilten Summe der Geschenke zu errechnen, führt nur zu zutreffenden Ergebnissen, wenn der ordentliche Nachlass nicht negativ ist und kein anderer denkbarer Sonderfall etwa nach §§ 2326 ff. vorliegt (Soergel/Dieckmann Rn. 41 f.).

Soweit eine Schenkung zugleich nach § 2316 ausgleichungspflichtig ist und dem Nachlass hinzugerechnet wurde, ist sie nicht nochmals nach §§ 2325 ff. zu berücksichtigen (RGZ 77, 282 ff.; BGH DNotZ 1963, 113 f. [BGH 21.03.1962 - V ZR 169/60]; MüKo/Lange Rn. 46). Soweit der Ausgleichungspflichtige jedoch nach § 2056 Satz 1 einen Mehrempfang nicht herausgeben muss, weil sein Ausgleichungserbteil kleiner ist als der Vorwegempfang (§ 2316 Rdn. 12) und der Pflichtteilsberechtigte wegen der Ausklammerung dieses Vorwegempfangs bei der Berechnung seines Pflichtteils schlechter steht als ein nicht zur Ausgleichung Berechtigter mit Anspruch auf Pflichtteilsergänzung, kann er Ergänzung seines verkürzten Ausgleichungspflichtteils nach § 2325 verlangen (§ 2316 Rdn. 12 f.; MüKo/Lange Rn. 46; RGRK/Johannsen Rn. 16 Sturm/Sturm Festschrift Lübtow, 1991, S. 291 ff.; Staudinger/Olshausen Rn. 41 a.E.; Schanbacher ZEV 1997, 353). Treffen ergänzungspflichtige Zuwendungen mit ausgleichungspflichtigen Vorempfängen zusammen, wird der Gesamtpflichtteil aus der Addition aller Schenkungen und ausgleichungspflichtigen Vorempfänge zum Nachlass gebildet, von der jeweiligen Erbquote der Vorempfang abgezogen und davon der nicht ergänzte Pflichtteil abgezogen; dabei kann sich die Pflichtteilsquote der anderen erhöhen, sofern ein Ausgleichungspflichtiger wegen zu hohen Vorempfangs aus der Berechnung ausscheidet (BGH NJW 1988, 821, 822 [BGH 02.12.1987 - IVa ZR 149/86]; 1965, 1526; Soergel/Dieckmann Rn. 44; AnwK/Bock Rn. 44; a.A. Staudinger/Olshausen Rn. 41; Schanbacher ZEV 1997, 349 ff., die unter Berufung auf RGZ 77, 282 ff. den Ausgleichspflichtigen weiter nach § 2056 Satz 1 schützen wollen). Zum möglichen Zusammenfallen von Pflichtteilsergänzung und zugewinnerhöhender Schenkung nach § 1375 Abs. 2 s. Soergel/Dieckmann Rn. 45.

Eine genaue Zahl kann wegen der 10%-Abwertung je Jahr nicht genannt werden. Wenn mehr als 10 Jahre verstrichen sind, rechnen sich die Ergänzungsansprüche auf 0,00, verstirbt die Erblasserin im gleichen Jahr, wie die Schenkung vorgenommen wird, sind es die bereits oben errechneten Beträge, die dann jeweils um 1/10 je Jahr zurückgerechnet werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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