Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze für Erwerbsminderungsrente durch Urlaubsgeld

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich erhalte eine teilweise Erwerbsminderungsrente und arbeite zusätzlich in der Baubranche. Im Januar 2014 soll ich die Hinzuverdienstgrenze überschritten haben, obwohl ich in dem Monat kaum gearbeitet habe. Fast in dem ganzen Monat erhielt ich Urlaubsgeld. Ähnlich wie Schlechtwettergeld. Ist es rechtens dass dieses Geld von der Rentenversicherung als Arbeitsentgelt angesehen wird und ich deshalb die halbe Rente zurückzahlen soll? In den anderen Kalendermonaten wurde die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten.

Antwort des Anwalts

Hierzu kann ich Ihnen folgendes sagen:
§ 96a SGB VI regelt die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Vorschrift umreißt anders als § 34 Abs. 2, 3 SGB VI keine »negativen« Anspruchsvoraussetzungen.
Werden die Grenzwerte des Abs. 2 überschritten, wird die Rente ganz oder teilweise nicht geleistet, ohne dass der Anspruch auf die Rente entfiele (vgl. § 34 Abs. 1).
Die Auswirkungen des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen ergeben sich aus §§ 43–45 SGB VI.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43–45 SGB VI) sind bei einem Hinzuverdienst zu gewähren, es sei denn dieser überschreite die gesetzlichen Grenzen. Die Regelung bezweckt, die Überschreitung zu vermeiden, die aus einer Kumulation aus Rente und Erwerbseinkommen folgt.
Andererseits trifft auch den Erwerbsminderungsrentner die Obliegenheit gegenüber seinen minderjährigen Kindern und seinen Ehegatten zum Unterhalt.
Hinzuverdienst ist das Erwerbseinkommen, das der Rentenempfänger in der Zeit erzielt, für die ihm Erwerbsminderungsrente zusteht. Andere Einkünfte – aus Vermögen namentlich Vermietung und Verpachtung – werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Zum Arbeitsentgelt gehören nach § 14 SGB IV alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, ohne dass es darauf ankäme, ob ein entsprechender Rechtsanspruch besteht, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Ein Verzicht auf Entgeltteile ist nach § 96a unbeachtlich: Auszugehen ist von dem Entgelt, das dem Empfänger der Rente nach Arbeitsrecht zusteht. Übt der Berechtigte mehrere Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten aus, sind die Einkünfte zusammenzurechnen und der Verdienstgrenze gegenüberzustellen (Abs. 1 Satz 4).

Ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines Kalenderjahres bleibt – ebenso wie bei § 34 Abs. 2 Satz 2 – außer Betracht. Der Hinzuverdienst darf allerdings jeweils nicht über das Doppelte des Betrags hinausgehen, der sich aus Abs. 2 ergibt. Die Regelung berücksichtigt, dass die Arbeitsstunden schwanken können und die meisten Beschäftigten Sonderzahlungen erhalten. Für Abs. 2 Satz 2 gilt das Kalenderjahr, nicht wie § 34 das Rentenjahr.

Bei den Erwerbsminderungsrenten beträgt die Hinzuverdienstgrenze ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße und entspricht demnach dem Wert der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.
Bei Ihnen ist daher zu prüfen, ob die Zahlungen der SOKA-Bau als Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift und des § 14 SGB IV anzusehen sind.

Alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung sind Arbeitsentgelt. Notwendig ist eine zeitliche Zuordnung zur Beschäftigung. Beträge die für einen Zeitraum danach gezahlt werden, zählen nicht zum Arbeitsentgelt. Laufende Einnahmen sind regelmäßig wiederkehrende Entgeltbestandteile, deren Höhe und Fälligkeit von vornherein feststehen. Einmalige Einnahmen sind Bezüge, die nicht monatlich zu erwarten sind, sondern die aus besonderem Anlass gewährt werden und/oder mit denen ein bestimmter Zweck verfolgt wird. Typische einmalige Einnahmen sind das Weihnachtsgeld, das Urlaubsgeld, das sog 13. Monatsgehalt, Jubiläumsgelder, Tantiemen oder Gratifikationen und ähnliche Leistungen, die sich keinen bestimmten Abrechnungszeiträumen zuordnen lassen.

Damit sind aber die von Ihnen genannten Zahlungen dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
Hieraus folgt aber leider, dass Ihnen die Rente zu Recht gekürzt wurde, wenn die Berechnungen des Hinzuverdienst von der Rentenversicherung richtig erfolgt sind.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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