Gründung eines Fördervereins zur Beschaffung der Mittel für einen gemeinnützigen Verein

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.05.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Eine Initiative (derzeit ohne Rechtsform) engagiert sich hinsichtlich der Förderung psychischer Gesundheit am Arbeitsplatz. Die Mittelbeschaffung für unsere Arbeit und z.B. die Kernveranstaltung - einen jährlich stattfindenden Kongress - ist sehr mühsam, da viele Personen spenden würden, wir aber keine Spendenbescheinigungen ausstellen können. Aus diesem Grunde steht nun die Entscheidung hinsichtlich der Gründung eines gemeinnützigen Vereins an. Von mehreren Seiten wurde uns nun angeraten, neben dem gemeinnützigen Verein auch einen Förderverein zu gründen, der die Mittel für die Arbeit des gemeinnützigen Vereins beschafft.
Es stellen sich uns folgende Fragen:
Macht es überhaupt Sinn, zusätzlich einen Förderverein zu gründen und wenn ja, welche Vorteile hat dies?
Können Vorstand und Geschäftsführung beider Vereine identisch sein?
Ist es richtig, dass auch gemeinnützige Vereine einen Geschäftsführer angemessen für seine Tätigkeit bezahlen dürfen und kann dies auch auf Honorarbasis also ohne Festanstellung geschehen?
Gibt es Möglichkeiten die Abwahl des Vorstandes satzungsgemäß zu erschweren/zu vermeiden?
Können Sitz und Geschäftsstelle von Vereinen an unterschiedlichen Orten sein?

Antwort des Anwalts

Macht es überhaupt Sinn, zusätzlich einen Förderverein zu gründen und wenn ja, welche Vorteile hat dies?

Antwort Rechtsanwalt:

Das macht durchaus bei bestimmten gemeinnützigen Vereinen einen Sinn. Der rechtliche Hintergrund sind die §§ 10b des Einkommensteuergesetz (EStG)1) und die damit zusammen hängende Spendenbescheinigungen 2).

Einzelheiten zu den als gemeinnützig anzuerkennenden Zwecken finden Sie in den §§ 50 ff. Abgabenordnung (AO).

Generell gilt, daß sich solch eine Gestaltung dann empfiehlt, wenn die nach der Satzung vorab genau zu definierende, und vom Finanzamt mit einer eigenen Bestätigung geprüfte, steuerlich als gemeinnützig anerkannte Tätigkeit des Vereins nicht nur auf die steuerlich begünstigten Zwecke begrenzt werden kann oder soll, z.B. dann, wenn wirtschaftliche Gründe der Gewinnerzielung aufgrund der praktischen Tätigkeiten zwingend mehr und mehr in den Vordergrund rücken.

Häufig ist dann ein zweiter Förderverein zu empfehlen, dessen Tätigkeit dann den ersten gemeinnützigen Verein unterstützen kann, ohne daß durch die steuerlich riskanteren Tätigkeiten die steuerliche Begünstigung des ersten Vereins gefährdet werden könnte, der die Spendenbescheinigungen dann immer noch, trotz des wirtschaftlichen Erfolgs der Tätigkeit des nicht gemeinnützigen Fördervereins, problemlos wie bisher ausstellen kann.

Frage: Können Vorstand und Geschäftsführung beider Vereine identisch sein?

Antwort:

Das ist möglich, und zwar um die insoweit zweideutige Frage auch doppelt zu beantworten sowohl was die Identität zwischen den beiden Vereinen anbelangt als auch die Identität von Geschäftsführung und Vorstand im selben Verein.

Wichtig ist lediglich, die genaue Stellung, Vollmacht und Rechte und Pflichten des Geschäftsführers genau festzulegen. Auch die Frage von möglichen Interessenskonflikten des Verbots möglicher In-Sich-Geschäfte, vgl. dazu § 181 BGB, bzw. die Befreiung davon wäre zu überdenken und zu regeln.

Gesetzlich ist im Vereinsrecht der besondere Vertreter nach § 30 BGB vorgesehen.

Danach kann durch die Satzung bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

Kleinere Vereine haben und benötigen sowieso nur ausnahmsweise einen eigenen Geschäftsführer neben dem Vorstand, und es gelten dabei Sondervorschriften hinsichtlich der Vertretungsmacht vgl. z.B. § 26 Abs. 2 BGB 5) gemeinschaftliche Vertretung. Zu weiteren Besonderheiten verweise ich auf eine Fundstelle mit einem ausgezeichneten Betrag Der Geschäftsführer des Vereins: Welche rechtliche Stellung hat er zum Vorstand? Durch den IWW in der Anlage 6).

Frage: Ist es richtig, dass auch gemeinnützige Vereine einen Geschäftsführer angemessen für seine Tätigkeit bezahlen dürfen und kann dies auch auf Honorarbasis also ohne Festanstellung geschehen?

Antwort Rechtsanwalt:

§ 27 Abs. 3 Satz 2 BGB *7) lautet wie folgt: Die Mitglieder des Vorstands (eines Vereins) sind unentgeltlich tätig.

Es handelt sich hier allerdings nicht um zwingendes, sondern gem. § 40 BGB 8) um nachgiebiges bzw. disponibles Recht. Für Abweichungen von der gesetzlichen Vorgabe bedarf es allerdings gegebenenfalls einer vertraglichen Reglung einschließlich einer vorherigen Satzungsänderung, in der Anlage befinden sich Links mit weiterführenden Artikeln zu diesem Thema 9).

Gibt es Möglichkeiten die Abwahl des Vorstandes satzungsgemäß zu erschweren/zu vermeiden?

Antwort Rechtsanwalt:

Das Erschweren der Abwahl des Vorstands ist durch entsprechende Reglementierung in der Satzung möglich, eine Vermeidung nicht.

Die Abwahl kann zulässiger Weise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. Ferner kann man an gewisse Restriktionen denken wie etwa das Erfordernis der vorherigen Aufnahme der Abwahl in die Tagesordnung.

Nach § 27 BGB *10) ist die Bestellung des Vorstands jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann aber nach dem Gesetz durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Weitere Restriktionen sind unüblich und es wird davon abempfohlen.

Der geäußerte Wille des Vereins in Form eines ordnungemäßen, unter Einhaltung der Formalien gefassten Beschlusses einer Mehrheit der eigenen stimmberechtigten Mitglieder als Personenvereinigung ist die Willensäußerung eines kleinen eigenen Gesetzgebers, die so respektiert werden sollte und nicht so einfach zurück geschnitten werden kann.

Häufig ergibt sich in der Praxis sowieso eher das gegenteilige Problem, nämlich dass nach einer Abwahl oder einem Rücktritt niemand mehr bereit ist, das Steuer zu übernehmen.

Frage: Können Sitz und Geschäftsstelle von Vereinen an unterschiedlichen Orten sein, in unserem Falle Sitz in Taunusstein in Hessen und Geschäftsstelle in München?

Antwort Rechtsanwalt: § 24 BGB *11) sieht vor, daß als Sitz eines Vereins der Ort gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, an welchem die Verwaltung geführt wird.

Da das Gesetz selbst schon eine andere Bestimmung von Sitz und Verwaltung des Vereins vorsieht, ist nichts dagegen einzuwenden, wenn Sie den Sitz in Hessen wählen und die Geschäftsstelle sich in München befindet.

*) Unter meiner Antwort befinden sich Fußnoten, rechtliche Hinweise, weiterführende Angaben einschließlich Links auf Fundstellen im Internet

*1) § 10b EStG Steuerbegünstigte Zwecke

(1) 1Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu

  1. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder

  2. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
    als Sonderausgaben abgezogen werden. 2Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen

  3. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder

  4. an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder

  5. an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
    geleistet werden. 3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. 4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes. 5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. 6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Nummer 1 nur im Ausland verwirklicht, ist für den Sonderausgabenabzug Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. 7Abziehbar sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 8 Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden. 8Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die

  6. den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),

  7. kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,

  8. die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung) oder

  9. Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
    fördern. 9Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten oder die den um die Beträge nach § 10 Absatz 3 und 4, § 10c und § 10d verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen. 10§ 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
    (1a) 1Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 6 erfüllt, können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro, zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen werden. 2Nicht abzugsfähig nach Satz 1 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung. 3Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. 4§ 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
    (2) 1Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur Höhe von insgesamt 1 650 Euro und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3 300 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig. 2Sie können nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.
    (3) 1Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. 2Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen worden, so bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt. 3Ansonsten bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde. 4In allen übrigen Fällen dürfen bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur überschritten werden, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefunden hat. 5Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, können nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. 6Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.
    (4) 1. Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. 2. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. 3. Diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen. 4. In den Fällen des Satzes 2 zweite Alternative (Veranlasserhaftung) ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handelnden natürlichen Personen sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind. 5. Die Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche nach Satz 2 läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist für von dem Empfänger der Zuwendung geschuldete Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum nicht abgelaufen ist, in dem die unrichtige Bestätigung ausgestellt worden ist oder veranlasst wurde, dass die Zuwendung nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet worden ist; § 191 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

*2) Formularsammlung eines Finanzamts für Spendenbescheinigungen mit Mustern der anerkannten Spendenbescheinigungen

http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Weitere_Themen_A_bis_Z/Spenden/#Vereine

*3) § 51 AO Allgemeines

(1) Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften gelten nicht als selbstständige Steuersubjekte.
(2) Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, setzt die Steuervergünstigung voraus, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann.
(3) Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des Zuwiderhandelns gegen den Gedanken der Völkerverständigung begründen, der Verfassungsschutzbehörde mit.

§ 52 AO Gemeinnützige Zwecke

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

  1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;

  2. die Förderung der Religion;

  3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;

  4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;

  5. die Förderung von Kunst und Kultur;

  6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;

  7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;

  8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;

  9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;

  10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;

  11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;

  12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;

  13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;

  14. die Förderung des Tierschutzes;

  15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;

  16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;

  17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;

  18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;

  19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;

  20. die Förderung der Kriminalprävention;

  21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);

  22. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;

  23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;

  24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;

  25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
    Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.

§ 53 AO Mildtätige Zwecke

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

  1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder

  2. deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
    a)
    Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
    b)
    andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
    aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

Etc. auch die folgenden Paragrafen in der AO

*4) § 30 BGB Besondere Vertreter

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

*5) § 26 BGB
Vorstand und Vertretung

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

*6) IWW Der Geschäftsführer des Vereins: Welche rechtliche Stellung hat er zum Vorstand?
http://www.iww.de/vb/archiv/vereinsfuehrung-und-recht-der-geschaeftsfuehrer-des-vereins-welche-rechtliche-stellung-hat-er-zum-vorstand-f18270

*7) § 27 BGB
Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands

(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.

*8) § 40 BGB
Nachgiebige Vorschriften

Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.

*9) Links zum Thema Vorstandsvergütung eines Vereins

http://www.iww.de/vb/satzungsrecht/gemeinnuetzigkeitsrecht-vorstandsverguetungen-welche-vereine-muessen-jetzt-ihre-satzung-anpassen-f73371

http://www.anwalt.de/rechtstipps/handlungsbedarf-fuer-vereine-vorstandsverguetung-ohne-satzungsaenderung-ab-nicht-mehr-zulaessig_050981.html

*10) § 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands

(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.

http://www.juraforum.de/forum/t/vorzeitige-abwahl-eines-vorstandsmitgliedes-27-ii-bgb.266748/

*11) § 24 BGB Sitz

Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.

Sonstige weiterführende Links

http://vereinsknowhow.de/kurzinfos/foerderverein.htm

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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