 | | | Online-Rechtsberatung von Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer Stand: 12.04.2015 |
Frage: Ich bin wegen gesundheitlichen Gründen in das Hartz IV gerutscht. Jetzt ist das Jobcenter für die finanziellen Aspekte zuständig und die Rehabilitationsabteilung der Arbeitsagentur für die Betreung in Reha-Angelegenheiten. Es wurde also eine Reha-Maßnahme bewilligt und ich werde im Juni eine Umschulung beginnen. Um mir etwas dazu zuverdienen möchte ich gerne ein Gewerbe anmelden um im Internet Handarbeitstücke zu verkaufen. Das ganze will ich als Nebentätigkeit machen. Also quasi ein Nebenjob nur eben selbstständig. Meine Frage:
- hat dies Auswirkungen auf meine Reha Status? Oberste Priorität hat für mich die Rehamaßnahme. diese will ich unbedingt machen und sie nicht durch eine Anmeldung eines Gewerbes gefährden.
- Wenn dies keine Auswirkung für den Reha-Status hat, wie erfolgt da die Berechnung meines Grundbetrages, wie viel kann ich dazu verdienen?
- Erfolgt die Berechnung über den Umsatz oder den Gewinn.
- wieviele Wochenstunden darf ich als Reha-Kandidatin und Hartz IV Empfängerin arbeiten? Gibt es da einen Unterschied zu anderen Hartz IV Empfängern?
- Was muss ich als ALG IV Empfänger und Reha-Kandidatin bei einer Gewerbeanmeldung alles beachten?
 | Jetzt kostenloses Angebot anfordern!Hier gehts los. |  | 1,99 €/Min. inklusive 19% MwSt aus dem Festnetz der Deutschen Telekom; ggf. abweichende Preise aus Mobilfunknetzen | |
Antwort: Eine Nebentätigkeit ist neben einer Umschulungsmaßnahme grundsätzlich möglich. Sie muss sich allerdings in einem Umfang halten, die den Umschulungserfolg nicht gefährdet. Die Anmeldung der Nebentätigkeit steht also der Reha nicht entgegen. Der Anmeldevordruck für die Anmeldung des Gewerbes enthält keine Hinweise auf eine Reha oder den Bezug von AlG II, so dass hier nichts zu beachten ist. Unterschiede zu anderen gewerbetreibenden bestehen also insoweit nicht. Die Hinzuverdienstregelungen bei den Beziehern von ALG II werden von den Jobcentern regelmäßig sehr streng angewandt. Es wird eine monatliche Aufstellung der erzielten Gewinne erwartet. Maßgeblich ist der tatsächlich durch die Nebentätigkeit erzielte Gewinn – nicht die erzielten Einnahmen. Bei der Ermittlung des Gewinns werden allerdings nicht die kaufmännischen Kriterien angewandt sondern jede Ausgabe vom Jobcenter auf ihre Notwendigkeit und Angemessenheit überprüft. Angaben zu dem stundenmäßigen Umfang der Nebentätigkeit sollten Sie möglichst nicht machen; bedenken Sie aber, dass Sie in jedem Fall ab 15 Wochenstunden nicht mehr arbeitslos sind und damit dann auch Ihre Reha gefährden. Bei einem Hinzuverdienst bei Bezug von ALG II gibt es Freibeträge, die auch für Selbständige gelten. Frei ist in jedem Fall ein Betrag von 100 €. Von dem Einkommen, das monatlich den Betrag von 100 € übersteigt und unter 1000 € liegt, bleibt ein Betrag von 20% anrechnungsfrei. Damit ist sichergestellt, dass von Ihrer Nebentätigkeit Ihnen zumindest ein Teil verbleibt. Bitte vergessen Sie in keinem Fall die Gewerbeanmeldung dem Jobcenter anzuzeigen. Geben Sie dabei nur einen kleinen erwarteten Gewinn von 100 € an, da ansonsten das Jobcenter von Anfang an Ihre Leistung kürzt auch wenn noch überhaupt keine Gewinne fließen. Reichen Sie monatlich Ihre Einnahme-/Ausgabeaufstellung beim Jobcenter ein.
|