Fehlerhafte Reparatur: Bestehen Gewährleistungsansprüche?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe am 10.11. ein Tablet-PC gekauft. Nach zwei Wochen habe ich es reklamieren müssen (langsamer Startvorgang, Maus und Touchscreen hängen). Das Gerät wurde eingeschickt und kam zwei Wochen später zurück (08.12.2014). Ich bin in den Urlaub geflogen und habe nicht das Gerät überprüft. Nach der Rückkehr am 06.01.2015 habe ich Absplitterungen am Gehäuse festgestellt, außerdem haben die Maus und Touchscreen nur sporadisch funktioniert. Das habe ich wieder am 07.01.2015 im Geschäft erklärt und das Laptop ging wieder in die Reparatur.

Diesmal wurde mir ein Leihgerät zur Verfügung gestellt. Eine Woche später wurde mir telefonisch gesagt, dass die Beschädigungen nach der Reparatur innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden müssen. Und wurde vorgeschlagen nach einem Kostenvoranschlag anzufragen. Zwei Wochen später kam das Gerät zurück, der KV aber nicht.

Am 02.02.2014 habe ich das Gerät abgeholt und gleich festgestellt, dass die Maus wieder nur sporadisch funktioniert. Im Geschäft habe ich gesagt, dass es bereits der zweite Reparaturversuch war und ich Rücktritt will. (Leider nicht schriftlich und ohne Fristsetzung). Zwei Wochen später wurde ich angerufen: ich darf mein Gerät abholen, wir sollen es noch mal versuchen und wenn es nicht funktioniert, dann werden wir schauen. Ich kann gerne den Hersteller direkt über die Hotline kontaktieren.

Ich habe dann einen Brief (Rücktritt vom Kaufvertrag nach dem 2. fehlgeschlagenen Reparaturversuch) an das Geschäft und eine Kopie an die Zentrale mit Fristsetzung geschickt. (23.02.2015), Am 27.02. habe ich ein Brief im Postfach: Ansprüche bezüglich der Reklamation können innerhalb von 24 Stunden reklamiert werden. "Die zweite Reparatur erfolgte auf Grund der Fehlerbeschreibung, dass die Maus, wie bei der ersten Reparatur, nicht richtig funktionieren würde. Das Gerät wurde repariert und es wurde Ihnen mitgeteilt, dass der Fehler aufgrund der fehlerhaften Einstellungen in Ihrer Software herrührt. Es handelt sich nicht um einen Garantiefall, da Softwarefehler nicht unter Garantieleistungen fallen. Zur dritten Reklamation, Maus funktioniert nicht richtig, wurde uns mitgeteilt, dass ein Touchpadkabel fixiert wurde und recovered wurde. Gemäß unseren AGB gibt es im Sinne des BGB daher nur einen Reparaturfall zum gleichen Mangel, Fall 1, der nach Garantievorgaben als solcher anerkannt wird. Somit widersprechen wir einer Rücknahme oder einer Wandlung".

Zunächst sollte ich bitte das Gerät bis zum 28.02.2015 abholen, sonst wird das Gerät zu meinen Lasten entsorgt.

Meine Fragen:

  1. Kann der Händler tatsächlich die Rücknahme verweigern? Seiner Meinung nach spricht er hier über die Garantie. Ich dagegen meine, es wäre Gewährleistung. (in meinem Schreiben habe die Frist bis zum 09.03. 2015 gesetzt.)
  2. Beschädigungen am Gehäuse nach der Reparatur - Reklamationsfrist von 24 Stunden für einen Kunden zumutbar?
  3. Kann der Händler wirklich das Laptop auf meine Kosten entsorgen?
  4. Ich habe immer noch das Leihgerät. Wann soll ich es zurückbringen?
  5. Was sind meine weiteren Schritte?
Antwort des Anwalts
  1. Kann der Händler tatsächlich die Rücknahme verweigern? Seiner Meinung nach spricht er hier über die Garantie. Ich dagegen meine, es wäre Gewährleistung. (in meinem Schreiben habe die Frist bis zum 09.03. 2015 gesetzt.)

Sie haben Recht, der Verkäufer nicht. Der von Ihnen beschriebene Fall betrifft relativ geradlinig die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche an einer gekauften Sache nach den §§ 434 ff. BGB *1).

Die Frage, ob eine Garantie 2), geregelt in § 443 BGB 3) zum Tragen kommt, hat, wie Sie bereits richtig vermerkt haben, damit nichts zu tun. Eine Garantie kann der Verkäufer oder der Produzent auf ein Produkt zusätzlich geben oder auch nicht, und diese kann er frei ausgestalten. Der Verkäufer schuldet aber dem Verkäufer nach dem Gesetz die Übergabe einer entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen mangelfreien Sache. Darauf kommt es hier aber überhaupt nicht an.

Ein Sachmangel ist jede Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, dazu gehören die beschriebenen Fehlfunktionen von Maus und Touchscreen unproblematisch. Wenn nach dem Kauf Mängel an der gekauften Sache auftreten, die bei der Übergabe schon vorhanden waren, dann muss der Verkäufer nach der Wahl des Käufers entweder eine mangelfreie Sache liefern oder nachbessern. Das ist geregelt in § 439 BGB 4). Im ersten halben Jahr gibt es darüber hinaus eine gesetzliche Vermutung dafür, dass der Mangel aus dem Verantwortungsbereich des Verkäufers stammt, diese Beweislastumkehr steht in § 476 BGB und erleichtert in einem Prozess die Frage, ob etwaige Fehlfunktionen erst vom Käufer verursacht wurden 5).

Mit der Behauptung, dass der Fehler von fehlerhaften Einstellungen in Ihrer Software herrühren würde, würde der Verkäufer wohl nicht durchkommen, sofern Sie das bestreiten. Jedenfalls trägt er dafür die volle Beweislast und die Vermutung spricht gegen ihn.

  1. Beschädigungen am Gehäuse nach der Reparatur - Reklamationsfrist von 24 Stunden für einen Kunden zumutbar?

Das dürfte so nicht zumutbar sein. Eine Pflicht zur Reklamation gibt es zwar im Werkvertragsrecht, aber im Kaufrecht gerade nicht.

Bei derartigen Klauseln sei als Vorfrage zunächst vermerkt, dass häufig schon die Vereinbarung problematisch erscheint. Sie sollten genau überprüfen, ob und inwieweit Sie überhaupt auf diese kurze Reklamationsfrist hingewiesen wurden, natürlich muss so etwas bei Vertragsschluss vereinbart werden und nicht erst, wenn die Frist schon verstrichen war.

Unabhängig davon unterliegen derartige Klauseln der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB, das ist Verbraucher-Schutzrecht und wird von den Gerichten von Amts wegen überprüft.

Die sogenannte rügelose Annahme schließt die Sachmängelgewährleistungsansprüche auch nicht aus, vgl. Bundesgerichtshof (im Folgenden BGH), Urteil v. 28.4.1976, VIII ZR 244/74 *7). Anders verhält es sich bei Geschäften zwischen Kaufleuten § 377 Handelsgesetzbuch (im Folgenden HGB). Aber der Verkäufer darf Ihnen als Verbraucher natürlich nicht über eine Klausel Pflichten auferlegen, die nur zwischen Kaufleuten bestehen.
Eine Klausel, bei der mit solch einer ganz kurzen Ausschlussfrist würde ferner die gesamte Haftung für die Erfüllung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nach §§ 434 ff. BGB einfach aushebeln und zunichte machen.

Nach dem Gesetz verjähren aber die Gewährleistungsansprüche § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB eigentlich erst nach zwei Jahren verjähren, und das darf natürlich nicht so einfach mithilfe von Klauseln umgangen werden.

Die betreffende Klausel ist somit insgesamt im Ergebnis ziemlich sicher unwirksam (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

  1. Kann der Händler wirklich das Laptop auf meine Kosten entsorgen?

Der Händler darf das selbstverständlich nicht. Da es sich um Ihr Eigentum handelt, könnten Sie dann gegebenenfalls bei der Polizei Strafanzeige wegen Sachbeschädigung bzw. Unterschlagung erstatten bzw. ihm das in Aussicht stellen.

  1. Ich habe immer noch das Leihgerät. Wann soll ich es zurückbringen?

Nun, das Leihgerät müssen Sie eigentlich zu dem vereinbarten Zeitpunkt zurückgeben.
Allerdings könnten Sie sich auf den Standpunkt stellen, dass Sie ein Zurückbehaltungsrecht ausüben bis Ihnen der Verkäufer den eigenen Computer wieder in geschuldetem Zustand zur Verfügung stellt.

  1. Was sind meine weiteren Schritte?

Wir befinden uns derzeit im Stadium von § 439 BGB. Sie haben berechtigter Weise Nachbesserung verlangt und der Verkäufer scheint diese zu verweigern bzw. nicht in der Lage zu sein, nachzubessern.

Wenn der Verkäufer weiterhin nicht verhandlungsbereit bleibt und die Nachbesserung ablehnt oder die Lieferung einer mangelfreien Sache, dann stehen Ihnen die viel weiter gehenden Rechte aus § 437 BGB 9) zu.

Sie können dann nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern und nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag entsteht ein Rückabwicklungsschuldverhältnis. Das bedeutet, der Verkäufer muss Ihnen den Kaufpreis zurück erstatten, Zug um Zug gegen Rückgabe des defekten Geräts. Darüber hinaus muss der Verkäufer Ihnen den wegen des Defekts entstandenen weiteren Schaden ersetzen.

Da der Verkäufer Ihnen Schadensersatz schuldet, der sich nach § 249 BGB richtet, müssen Sie so gestellt werden, als ob das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.

Der rechtlich einwandfreie Weg ist es, das Leihgerät zurück zu geben, das defekte Gerät wieder notfalls unrepariert mitzunehmen und vom Verkäufer den vollen Kaufpreis zurück zu verlangen Zug um Zug gegen Rückgabe des defekten Geräts.

Alternativ könnten Sie die Reparatur des defekten Geräts, sofern möglich und wirtschaftlich sinnvoll, natürlich eventuell auch bei einem Fremdhändler in Auftrag geben und die Kosten dem Verkäufer zurück belasten.

Eine ungewöhnliche, vermutlich von Ihnen angedachte Lösung wäre folgende:

Nach dem Rücktritt vom Vertrag, dass Sie im Rahmen des geschuldeten Schadensersatzes dem Verkäufer mitteilen, könnten Sie einfach das Leihgerät an Erfüllung statt annehmen, was gem. § 346 BGB *11) zulässig ist, und dann einfach weiter verwenden.

Sein nach dem Austausch eigenes Gerät darf der Verkäufer dann nach Belieben zerstören. Gegen den Willen des Verkäufers wäre diese Lösung allerdings nicht zulässig. Sie können also das nur gegebenenfalls noch vorschlagen.

Das sogenannte Synallagma (also die Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung) besteht bei einem vom ursprünglichen Vertrag wohl eigentlich nicht erfassten Leihgerät grundsätzlich nicht, so dass ich eher zur ersten Lösung rate. Eventuell kann den Verkäufer ja dieses juristische Kurzgutachten zur Rechtslage auch noch umstimmen.

Eine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des defekten Geräts hat dann meiner Einschätzung nach sehr gute Aussichten auf Erfolg. Ich darf abschließend auf unsere Anwaltssuche hinweisen *12).

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.
*1) § 434 BGB Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

  1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
  2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
    Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

2) http://de.wikipedia.org/wiki/Garantie
3) § 443 BGB Garantie

(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).

(2) Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.

*4) § 439 BGB Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
*5) § 476 BGB Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

*6) § 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
  2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
    (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
    *7) BGH, Urt. v. 28.4.1976, VIII ZR 244/74
    http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/bghz66_208.htm

*8) Handelsgesetzbuch
§ 377 HGB

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
9) § 440 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
10) § 437 BGB
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
  2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
  3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
    11) § 364 BGB Annahme an Erfüllungs statt
    (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.
    (2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.
    12) http://www.deutsche-anwaltshotline.de/anwaltssuche/suche/index.htm
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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