Verweigerung der Annahme eines rechtsgültigen Urteils

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe einen Dauerarrest von einer Woche auferlegt bekommen. Ich würde Ihn sehr gerne ableisten, aber seit dem 01.04.15 habe ich wieder einen Job. Die ersten 6 Monate darf ich mir keinen Urlaub nehmen und „krankfeiern“ geht auch in keinem Fall.
Das Komische ist, dass ich bis heute Zeit hatte die Sozialstunden abzuarbeiten. Aber schon vor zwei Wochen das Urteil bekommen habe den Dauerarrest abzusitzen. Ein Anruf an das Amtsgericht ergab das der Richter sich anscheinen geirrt hätte mit dem Datum. Seit drei bis vier Monaten versuche ich jede Woche einmal mich beim Amtsgericht, meinem Anwalt und der Oberstjustizkasse zu informieren und Kontakt herzustellen. Erfolgslos!

Dennoch bekomme Ich immer wieder Briefe vom Amtsgericht. Urteil zum Dauerarrest, Forderung die Sozialstunden wären nicht abgeleistet etc. Dazu kommt, dass ich nach meiner Verhandlung nicht in Revision gegangen bin. Das Amtsgericht dies aber anscheinend behauptet und mir einen neuen Termin zukommen lassen hat (zu der Revision). Dies geschah im Februar diesen Jahres.

Verhandlung und Rechtskräftiges Urteil zu 40 Sozialstunden waren am 28.08.14. Dazu kommt, dass sich jetzt die Oberstjustizkasse meldet mit einer Forderung von 800 Euro, dass ich einen Anwalt zu zahlen hätte der bei der neuen Terminierung meines Falls vor Gericht (Revision) entstanden sein soll.
Dazu kann ich meinen Anwalt nicht fragen weil er nicht erreichbar ist. Die Sekretärin erzählt mir, sie legt es ihm vor und es kommt nichts bei raus. Die Forderung will und kann ich nicht zahlen, weil ich davor arbeitslos war und mir niemand sagen kann woher diese ominösen Kosten denn kommen. Ein Vollstreckungsbescheid ist auch schon gekommen.

Wenn dann mal jemand bei dem Amtsgericht oder der Oberstjustizkasse ans Telefon geht werde ich stets an jemand anderen verwiesen. Im Fall der Oberstjustizkasse war es an meinen Anwalt. Wenn ich meinen Anwalt erreiche dann wird mir dort nur Mut zugesprochen und gesagt sie müssen das nicht zahlen.

Ich würde einfach gerne wissen wann ich das alles hinter mir habe. Meinen Job will ich behalten. Jetzt nochmal in die Arbeitslosigkeit zu fallen und eine Woche im Dauerarrest zu sitzen wäre ein sehr großer Rückfall.
Die Sozialstunden habe ich unteranderem nicht gemacht, weil ich jeden Tag auf Jobsuche war um mir die 800 Euro zu verdienen. Ist die Jugendstrafe nicht deswegen eine Jugendstrafe weil der Jugendliche die Fehler beheben soll? Im Moment ist es genau so, dass Ich auf dem besten Weg bin.

Nur die Ämter machen mir immer mehr Angst machen und ich erreiche einfach niemanden. Ich weiß, dass es auch größtenteils mein eigener Fehler war die Sozialstunden nur 17 Stunden abzuarbeiten. Aber der Chef dort schreibt mir auch bei achtstündiger Anwesenheit nur drei Stunden auf. Ich wüsste trotzdem gern einen Weg aus dieser Situation.

Antwort des Anwalts

Einmal gibt es einen rechtskräftig ausgeurteilten Dauerarrest als Teil des Jugendstrafrechts, andererseits die erheblichen Prozesskosten, besonders die Kosten der Revision, die Ihnen im Rahmen einer Verurteilung auferlegt werden und die Sie voll zu tragen haben.
Um mit dem wohl größeren Problem des verhängten Dauerarrests anzufangen:
Dauerarrest ist noch keine Jugendstrafe, aber ein Zuchtmittel nach § 13 JGG 1). Er wird durch einen Strafrichter nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) 2) ausgesprochen, wenn das Gericht Erziehungsrückstände festgestellt hat, die als so schwerwiegend beurteilt werden, dass sie nur durch einen Dauerarrest behoben werden können.
Die in der Tat hervorgetretenen Erziehungsrückstände wurden aber noch nicht so gravierend beurteilt, dass sie nicht durch geeignete Zuchtmittel (Erziehungsmaßregeln) aufgeholt werden könnten.
Die verübten Straftaten deuten auch noch nicht auf schädliche Neigungen hin. Die Schuld wurde auch noch nicht so schwer beurteilt, dass deshalb auf eine Jugendstrafe hätte erkannt werden müssen.
Wenn die Angelegenheit bereits rechtskräftig ist, müssen Sie diese Strafe so hinnehmen, wie Sie nun einmal ist. Die Justiz geht an abgeschlossene Fälle nur in extremen Ausnahmefällen über Wiederaufnahmeverfahren wieder dran.
Die Vollstreckung erfolgt nach der Verordnung über den Vollzug des Jugendarrestes (Jugendarrestvollzugsordnung - JAVollzO).
Die auferlegte Prozedur müssen Sie grundsätzlich ohne Wenn und Aber mitmachen. Verständlicher Weise lässt die Justizverwaltung da auch nicht weiter mit sich handeln.
Allerdings: Wenn Sie in Wirklichkeit die verlangten 40 Stunden bereits abgeleistet haben, und Ihr Chef (wer auch immer das sein mag, der Leiter der Justizvollzugsanstalt?) Ihnen tatsächlich zu Unrecht zu wenige Sozialstunden aufgeschrieben hat, was ich allerdings kaum glauben kann, dann sollten Sie zunächst einmal Korrektur der aufgeschriebenen Sozialstunden verlangen.
Tipp: Wenn er sich weigert, Ihnen die Stunden korrekt aufzuschreiben, könnten Sie gegebenenfalls könnte man daran denken, im Wege des Verwaltungsrechtswegs (Vorverfahren) zunächst einen schriftlichen Ablehnungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu beantragen. Dagegen wäre dann Widerspruch/ Einspruch einzulegen und sofern das auch noch verweigert wird, notfalls Korrektur der Bescheinigung einzuklagen.
Hierzu sollten Sie erst einmal Beweismittel zusammen tragen, zuerst einmal eine akribisch genaue Aufzeichnung Ihrer tatsächlich geleisteten Stunden einschließlich der verfügbaren Beweismittel (Zeugen, sonstige Dokumentation Ihrer Arbeit).
Erfolgsaussichten besten aber nur dann, wenn Sie belegen und notfalls Beweis führen können, die Stunden auch wirklich abgeleistet zu haben und dass sie Ihnen nur nicht richtig bescheinigt wurden.
Warnung: Diese Schritte machen nur dann Sinn, wenn Ihre Behauptungen auch nachweislich richtig sind. Sonst sollten Sie vorsichtshalber lieber die Finger davon lassen. Insbesondere werden Sie damit rechnen müssen, dass man Ihnen unterstellt, dass dies reine Schutzbehauptungen sind, mit der Sie das Zuchtmittel versuchen, zu unterlaufen.
Tipp: Nur der Vollständigkeit halber möchte ich erwähnen, dass nach Landesrecht die Möglichkeit besteht, ein Gnadenersuchen an den Ministerpräsident Ihres Landes zu richten. Der wird sich aber nur ausnahmsweise in Angelegenheiten der Justiz einmischen, aber ein Versuch könnte nichts schaden.
Tipp: Manchmal kann man immer noch über den Zeitpunkt des Beginns des Dauerarrests verhandeln. Hier sollten Sie mit der Justizverwaltung und dem Arbeitgeber einen Zeitpunkt aushandeln, an dem Sie den neuen Job nicht gefährden und sowieso Urlaub nehmen können.
Zum zweiten Teil der hohen Anwaltskosten:
Ob die Kosten für die Revision erforderlich waren, müsste sich einfach im Wege der Akteneinsicht klären lassen. Zugunsten des Strafverteidigers spricht aber die Vermutung des § 297 Strafprozessordnung (StPO).
Ein Vorgehen gegen Ihren eigenen Anwalt erscheint nur dann erfolgsversprechend, wenn Sie ihm nachweislich untersagt haben, Revision einzulegen. Wenn das nicht der Fall war, sehe ich hier wenig inhaltliche Verteidigungsmöglichkeiten gegen die zivilrechtlichen Forderungen.
Solange Sie mit Ihrem Gehalt aber unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegen, müssen Sie in der Tat mangels Leistungsfähigkeit nichts bezahlen.
Tipp: Eventuell empfiehlt es sich dennoch, im Rahmen Ihres Budgets freiwillig Raten abzustottern, um die Verbindlichkeit vom Hals zu bekommen.
Zu Ihren weiteren Anmerkungen:
Ich weiß das es auch größtenteils mein eigener Fehler war die Sozialstunden nur 17 Stunden abzuarbeiten. Aber der Chef dort schreibt mir auch bei 8 stündiger Anwesenheit nur drei Stunden auf. Ich wüsste trotzdem gern einen Weg aus dieser Situation.
Vermerk Rechtsanwalt:
Der Chef, wer das auch immer ist, muss Ihnen die korrekten Zeiten bescheinigen. Die falschen Bescheinigungen könnten sogar strafrechtlich relevant sein. Sie müssen hier allerdings sehr vorsichtig vorgehen, denn alles, was man nicht beweisen kann, würde durch die Justiz sofort als Verleumdung gegen Sie ausgelegt werden und könnte Sie sogar in noch größere Schwierigkeiten bringen.
Gegebenenfalls wäre eine Information an die Dienstaufsicht sinnvoll, sofern es sich um einen Beamten handelt, vielleicht auch eine anonyme Information über diese Praktiken an den Landesrechnungshof. Oder der bereits vorgezeichnete Weg, dass sie eine Korrektur der falschen Bescheinigung schlicht unter Fristsetzung erst einmal verlangen und notfalls mit geeigneten rechtlichen Schritten weiter verfolgen.
Frage: Die Forderung will und kann ich nicht zahlen weil ich davor arbeitslos war und mir niemand sagen kann woher diese ominösen kosten denn kommen.
Stellungnahme: Arbeitslosigkeit schützt Sie sicherlich nicht vor Strafe, das ist offensichtlich ein Vorwand. Woher die Kosten kommen, wird man Ihnen in der Tat eigentlich ziemlich leicht sagen können.
Fordern Sie zunächst einmal unter Fristsetzung die Abrechnung von Ihrem Anwalt ein. Wenn dieser das weiterhin verweigert, können Sie einerseits eine Beschwerde an die Anwaltskammer richten.
Ferner können Sie unmittelbar bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Antrag auf Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle, führen Sie dabei aus, dass der eigene Anwalt Ihnen die Auskunft verweigert. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht kann man sogar das Gericht anrufen.
Frage: Ein Vollstreckungsbescheid ist auch schon gekommen. Wenn dann mal jemand bei dem Amtsgericht oder der Oberstjustizkasse ans Telefon geht werde ich stets an jemand anderen verwiesen. Im Fall der Oberstjustizkasse war es an meinen Anwalt. Wenn Ich meinen Anwalt erreiche dann wird mir dort nur Mut zugesprochen und gesagt sie müssen das nicht zahlen. Ich würde einfach gerne wissen wann ich das alles hinter mir habe. Meinen Job will ich Behalten. Jetzt nochmal in die Arbeitslosigkeit zu fallen und eine Woche im Dauerarrest zu sitzen wäre ein sehr großer Rückfall. Die Sozialstunden habe ich unteranderem nicht gemacht weil Ich jeden Tag auf Jobsuche war um mir die 800 Euro zu verdienen.
Stellungnahme: Der Einwand zieht überhaupt nicht. Das ist ganz offensichtlich ein vorgeschobener Vorwand, von dem ich Ihnen ab empfehle. Die Jobsuche ist bekanntlich zeitlich vollkommen flexibel. Sie muss keineswegs gerade dann stattfinden, wenn Sie eigentlich hätten Sozialstunden ableisten müssen. Das kann keineswegs als Vorwand dafür vorgeschoben werden, dass Sie die Sozialstunden nicht gemacht haben.
Ist die Jugendstrafe nicht deswegen eine Jugendstrafe weil der Jugendliche die Fehler beheben soll?
Stellungnahme Rechtsanwalt: Zunächst einmal liegt noch nicht eine Jugendstrafe im technischen Sinn vor, sondern ein Zuchtmittel nach § 13 JGG.
Zur Zucht gehört es aber nun einmal auch, dass Sie lernen müssen, dass es Regeln gibt, die Sie einhalten müssen, und dass es zwingende Konsequenzen bei Regelverstößen gibt, die sich nicht durch Manipulation in irgendeiner Art und Weise umgehen lassen.
Wenn man Sie jetzt so einfach davon kommen ließe, wäre die wahre Botschaft an Sie, dass sie dem System letztendlich ohne irgendwelche Konsequenzen eine lange Nase drehen dürfen. Verständlicher Weise lassen die Behörden sich das nicht gefallen und werden da gerade erst recht stur reagieren. Nicht umsonst heißt das Ganze in die Mühlen der Justiz geraten.
Frage: Bei mir einen geordneten Tagesablauf zu bekommen und keine weiteren Straftaten zu begehen? Im Moment ist es genau so das Ich auf dem besten Weg bin. Nur die Ämter mir immer mehr Angst machen und Ich einfach niemanden erreiche.
Stellungnahme Rechtsanwalt: Nun, das ist ein löblicher Vorsatz, mehr aber leider auch nicht. Wenn Sie es wirklich ernst meinen sollten, dann versuchen Sie besser, sich den ausgeurteilten Konsequenzen zu stellen und damit umzugehen, statt sie irgendwie weiterhin zu umgehen.
Tipp: Sie sollten überlegen, wenn Verhandlungen über den Beginn des Arrests im normalen Jahresurlab nicht möglich sein sollten, einfach mit Ihrem Arbeitgeber über die Angelegenheit zu reden. Fragen Sie nach einer Woche Sonderurlaub. Manchmal hilft Offenheit. Die meisten Arbeitgeber schätzen das mehr, als wenn sie später irgendwann hinten herum davon doch Kenntnis bekommen.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

Dauerarrest
*1) § 13 JGG Arten und Anwendung
(1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.
(2) Zuchtmittel sind

  1. die Verwarnung,
  2. die Erteilung von Auflagen,
  3. der Jugendarrest.
    (3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.
    2) JGG
    http://www.gesetze-im-internet.de/jgg/BJNR007510953.html
    3) JAVollzO
    http://www.gesetze-im-internet.de/javollzo/BJNR005050966.html

*4) § 297 StPO
[Einlegung durch den Verteidiger]

Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.
*5)
https://www.burhoff.de/insert/?/veroeff/aufsatz/RVGreport_2012_402.htm

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice