 | | | Online-Rechtsberatung von Rechtsanwalt Hanno Hoffmann Stand: 18.02.2015 |
Frage: Mein geschiedener Mann ist im Jahr 2008 verstorben. Unser gemeinsamer damals noch minderjähriger Sohn ist Alleinerbe geworden.
Im Jahr 2007 gab es eine Gerichtsverhandlung und daraus ging ein Kostenfestsetzungsbeschluss hervor. Als Gesamtschuldnerer wurden mein Ex Ehemann und sein Neffe verurteilt jeweils 2300 € zu bezahlen.
Im Jahr 2008 ließ sich die Gläubigerin einen Pfändungs-und Überbweisungsbeschluss gegen den Neffen ausstellen, über die gesamte Forderung, den sie ihm angeblich auch zugestellt hat. Erstmalig erfuhr der Neffe von diesem Pfändungs-und Überweisungsbeschluss angeblich im Jahr 2012, da er zahlungsunfähig war musste er einen Offenbarungseid ablegen. Mein Sohn ist inzwischen volljährig, er wohnt noch zu Haus und macht gerade ein Praktikum, er hat also noch keine richtigen eigenen Einnahmen.
Der Rechtsanwalt des Gläubigers hat uns nun angeschrieben und uns eine Forderungsaufstellung geschickt, in der er die Kosten für den Pfändungsbeschluss, und alles mögliche auflistet. Er will nun 11.000€ von meinem Sohn haben.
Nun meine Frage: Von 2007 an hören wir jetzt im Jahr 2015 das erste Mal von dieser Forderung in Bezug auf meinen Sohn. Ich habe keine Unterlagen hier gefunden.
Verwirkt oder verjährt ein Kostenfestsetzungsbeschluss gegen einen der Schuldner wenn dieser nie angeschrieben wurde? Oder verjährt eine Forderung im Todesfall nach 5 Jahren wenn der Gläubiger sie nicht geltend gemacht hat? Welche rechtlichen Möglichkeiten hat mein Sohn, gegen diese extrem hohen Kosten, die nicht durch seine Schuld entstanden sind und die wir nicht kannten, vorzugehen?
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Antwort: Die Forderung ist noch nicht verjährt. Von der regelmäßigen Verjährungsfrist sind titulierte Ansprüche ausgenommen (also wenn ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder eine sonstige vollstreckbare Urkunde vorliegt). Sie verjähren weiterhin erst nach 30 Jahren und die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung oder der Ausfertigung der vollstreckbaren Urkunde. (§197 Abs. 1 Nr. 3. und 4. BGB) Allerdings dürfte ein Großteil der Zinsen verjährt sein. Bei den Zinsen hat der Gläubiger nur 3 Jahre Zeit, diese beizutreiben, danach verjähren diese Zinsen aus dem Titel sind also bis einschließlich 2011 verjährt. Um die Verwirkung eines Rechts anzunehmen, bedarf es dreier Voraussetzungen: Zeitmoment: Seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, muss ein längerer Zeitraum verstrichen sein. Was ein „längerer Zeitraum“ ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Mit anderen Worten, das Zeitmoment beginnt – da keine sonderlich hohen Anforderungen diesbezüglich bestehen – wenn der Berechtigte von den Umständen Kenntnis erlangt, die seinen Anspruch begründen.
Umstandsmoment: Der Verpflichtete hat sich darauf eingestellt und durfte sich darauf einstellen, der Berechtigte werde aufgrund des geschaffenen Vertrauenstatbestandes sein Recht nicht mehr geltend machen. Das Umstandsmoment liegt mithin vor, wenn der Berechtigte unter solchen Umständen untätig geblieben ist, die den Eindruck erwecken, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wird. Untätigsein des Berechtigten bezüglich der Durchsetzung des Rechts.
Hier dürfte es mit einer Verwirkung schwer werden, da unter Umständen die Erbenermittlung sich länger hingezogen hat. Die Forderung erscheint mir aber utopisch hoch. Bei einer Verurteilung zu 2.300 EUR entstehen Kosten von ca. 600 EUR. Auch mit Zinsen können daraus keine 11.000 EUR werden, wenn kein teures Beweisverfahren stattgefunden hat. Sie sollten sich daher zumindest eine Ablichtung des Titels zeigen lassen.
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