Aufenthaltserlaubnis für Ausländer mit deutschem Hochschulabschluss

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.04.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wird einem Ausländer mit inländischem Hochschulabschluss (§ 2 BeschV Absatz 3), der für eine Arbeitnehmerüberlassungsfirma (Zeitarbeit) arbeitet keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung erteilt?

Ich möchte Ihnen noch mitteilen, dass es sich um eine Südkoreanerin handelt. Sie könnte eine Arbeit entsprechend ihrer beruflichen Qualifikation über eine Zeitarbeitsfirma erhalten. Für die Aufenthaltserlaubnis ist die Zustimmung des Arbeitsamtes nicht erforderlich. Sie fällt unter die Beschäftigungsverordnung § 2 Abs. 1 Nr. 3.

Antwort des Anwalts

Ihre Frage danach, ob einem Ausländer mit inländischem Hochschulabschluss (§ 2 BeschV Absatz 3), der für eine Arbeitnehmerüberlassungsfirma (Zeitarbeit) arbeitet, keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung erteilt wird, beantworte ich wie folgt *):

Die Aufenthaltserlaubnis kann zum Zweck der Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung nach §§ 4 ff. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (im folgenden Aufenthaltsgesetz - AufenthG) 1), § 2 Beschäftigungsverordnung für Hochqualifizierte (im folgenden BeschäftigungsV 2) und 19a AufenthG *3) in Verbindung mit der Dienstanweisung (DA) zur BeschäftigungsV, erteilt werden. Dabei werden von der Ausländerbehörde neben den besonderen Voraussetzungen der BeschäftigungsV auch immer die allgemeinen Voraussetzungen für die jeweilige Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz geprüft.

Was die Voraussetzungen anbelangt, so befindet sich in Ihrer Frage nebst der Ergänzung selbst ein Widerspruch, der vermutlich Ihre Frage auch klärt: Sie schreiben einerseits, daß es sich um einen inländischen Hochschulabschluss handeln würde im Sinne von § 2 Absatz 1 Ziffer 3 BeschäftigungsV.

Um das Gesetz, wohlgemerkt BeschäftigungsV § 2 Absatz 1 zu zitieren:

(Absatz 1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung (weggelassen, weil nicht relevant)

  1. einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einem inländischen Hochschulabschluss.
    Andererseits nehmen Sie aber bei der Frage Bezug auf § 2 Abs. 3 BeschäftigungsV.

Auch diese eine andere Situation betreffenden Passage des Gesetzes, § 2 Abs. 3 BeschäftigungsV zitiere ich:

(Absatz 3) Ausländerinnen und Ausländern mit einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss oder einem ausländischen Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, kann die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden.
Ich denke, der Unterschied der Regelungen ist offensichtlich. § 1 Abs. 1 Ziff. 3 BeschäftigungsV betrifft die Ausländer mit inländischem Hochschulabschluss, § 1 Abs. 3 BeschäftigungsV Ausländer mit ausländischem Hochschulabschluss, der lediglich einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist. In Absatz 3 fehlt die Passage aus Absatz 1, wonach die Zustimmung der Bundesagentur entbehrlich ist.
Also ist nach dem Gesetz die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3 der BeschäftigungsV nur dann entbehrlich, wenn der Hochschulabschluss in Deutschland erworben worden ist.
Tipp: Sie sollten erst einmal klären, was für ein Hochschultitel überhaupt vorliegt. Nur bei einem in Deutschland erworbenen Hochschultitel gilt die Privilegierung, daß keine Zustimmung der Bundesagentur notwendig ist.
Anders liegt das, wenn nur die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 BeschäftigungsV vorlägen, also wenn nur ein ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, der für gleichwertig erklärt oder anerkannt worden ist. Dann muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung grundsätzlich zustimmen.
Voraussetzung für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu einer Erwerbstätigkeit ist, dass das Vorrangprinzip eingehalten wird (es steht kein Deutscher oder anderer bevorrechtigter Ausländer für den Arbeitsplatz zur Verfügung), und dass ein Aufenthalt seit mindestens einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet vorliegt.

In diesem Zusammenhang besteht dann lediglich ein bezüglich nach der Rechtsprechung anerkannten Ermessensfehlern überprüfbarer Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann dann aus dem Ermessen der Ausländerbehörde (Kann-Vorschrift) dann allerdings ein Muss werden, sprich ein individueller Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 4 AufenthG – Erfordernis eines Aufenthaltstitels

(1) 1Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. 2Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

  1. Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
  2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
    2a. Blaue Karte EU (§ 19a),
  3. Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
  4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (§ 9a).
    3Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. 2Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. 3Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. 4Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.

(3) 1Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. 2Ausländer dürfen nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie einen solchen Aufenthaltstitel besitzen. 3Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit gestattet ist, ohne dass er hierzu durch einen Aufenthaltstitel berechtigt sein muss. 4Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt oder mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt, muss prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 2 oder Satz 3 vorliegen. 5Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt, muss für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren.
(gekürzt)

*2) Teil 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV oder BeschäftigungsV)
Zuwanderung von Fachkräften
Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Absolventinnen und Absolventen inländischer Hochschulen
§ 2 BeschäftV

Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen

(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung

  1. einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes,

  2. einer Blauen Karte EU nach § 19a des Aufenthaltsgesetzes, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
    a)
    ein Gehalt in Höhe von mindestens zwei Dritteln der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhält oder
    b)
    einen inländischen Hochschulabschluss besitzt und die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt,

  3. einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einem inländischen Hochschulabschluss.
    (2) Ausländerinnen und Ausländer, die einen Beruf ausüben, der zu den Gruppen 21, 221 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, kann die Zustimmung zu einer Blauen Karte EU erteilt werden, wenn die Höhe des Gehalts mindestens 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt. Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt.
    (3) Ausländerinnen und Ausländern mit einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss oder einem ausländischen Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, kann die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden.
    (4) Das Bundesministerium des Innern gibt das Mindestgehalt nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 2 Satz 1 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
    Dienstanweisung BeschäftigungsV Zu Absatz 1 Nr. 3
    Die Vorschrift ist für Arbeitnehmer einschlägig, die einen inländischen Hochschulabschluss haben, und die Gehaltsgrenzen für die Erteilung einer Blauen Karte EU nicht erfüllen.
    Ihnen kann eine Aufenthaltserlaubnis ohne Zustimmung der BA erteilt werden
    Dabei ist es ohne Belang, ob die Beschäftigung unmittelbar nach dem Erwerb des Hochschulabschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen wird. Auch eine zwischenzeitliche Ausreise ist unschädlich.
    Zu dem Tatbestandsmerkmal „Zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung“ siehe DA zu § 19a AufenthG.
    *3) § 19a AufenthG Blaue Karte EU

(1) Einem Ausländer wird eine Blaue Karte EU nach der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17) zum Zweck einer seiner Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt, wenn

  1. er
    a)
    einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt oder
    b)
    soweit durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt, eine durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzt,

  2. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Blaue Karte EU ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann, und

  3. er ein Gehalt erhält, das mindestens dem Betrag entspricht, der durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt ist.
    (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung Folgendes bestimmen:

  4. die Höhe des Gehalts nach Absatz 1 Nummer 3,

  5. Berufe, in denen die einem Hochschulabschluss vergleichbare Qualifikation durch mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesen werden kann, und

  6. Berufe, in denen für Angehörige bestimmter Staaten die Erteilung einer Blauen Karte EU zu versagen ist, weil im Herkunftsland ein Mangel an qualifizierten Arbeitnehmern in diesen Berufsgruppen besteht.
    Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
    (3) Die Blaue Karte EU wird bei erstmaliger Erteilung auf höchstens vier Jahre befristet. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als vier Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert.
    (4) Für jeden Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte EU ist in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich; die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.
    (5) Eine Blaue Karte EU wird nicht erteilt an Ausländer,

  7. die die Voraussetzungen nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 oder 2 erfüllen,

  8. die einen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Absatz 5 oder 7 Satz 1 oder nach § 60a Absatz 2 Satz 1 gestellt haben,

  9. deren Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union Verpflichtungen unterliegt, die sich aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben, herleiten,

  10. die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als Saisonarbeitnehmer zugelassen wurden,

  11. die im Besitz einer Duldung nach § 60a sind,

  12. die unter die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1) fallen, für die Dauer ihrer Entsendung nach Deutschland, oder

  13. die auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten anderseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist.
    (6) Dem Inhaber einer Blauen Karte EU ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach Absatz 1 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen und er über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt vorliegen. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Sonstige u.a. einschlägige Gesetze
§ 18a AufenthG
Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung
(1) Einem geduldeten Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat und der Ausländer

  1. im Bundesgebiet
    a) eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder
    b) mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt hat, oder
    c) als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt hat, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung angewiesen war, und
  2. über ausreichenden Wohnraum verfügt,
  3. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
  4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat,
  5. behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
  6. keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
  7. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
    (2) Über die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 1 wird ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entschieden. § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.
    (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 erteilt werden.
    Fundstellen:
    http://www.gesetze-im-internet.de/beschv_2013/BJNR149910013.html

Weiterführende Links zu dem Thema

http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/FAQs/DE/Themen/Migration/Auslaenderrecht/01.html
http://stahmann-anwalt.de/migrationsrecht/aufenthalt-wegen-arbeit-oder-ausbildung/

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice