Haftung des Vermieters bei Diebstahl aus dem Keller des Mietshauses

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Inwieweit hat ein Vermieter (unabhängig von der Sachversicherung des Mieters) Schadenersatz zu leisten, wenn in sämtliche Kellerräume des Mietshauses eingebrochen und wertvolle Gegenstände (Bsp. Fahrräder) gestohlen wurden? Der Zugang zu den Kellerräumen ist durch die Kelleraussentür sowie Haupteingangstür möglich. Eine dieser Türen bleibt jedoch als Fluchtwegöffnung nachts unverschlossen (Knauf aussen). Eine weitere Tür, welche das Treppenhaus vom Keller trennt, fehlt seit ca. 2 Jahren. Die Kellerräume ansich sind mit einem handelsüblichen Vorhängeschloss gesichert.

Antwort des Anwalts

Der Vermieter von Wohnraum haftet mietrechtlich nur für Schäden am Hausrat eines Mieters, wenn solche Schäden durch einen Mangel am Gebäude verursacht wurden. Klassischer Fall hierfür ist die Haftung des Vermieters wegen Wasserschäden (Rohrbrüche). Der Vermieter haftet also nicht für Diebstahlschäden, die der Einbrecher verursacht hat. Eine Ausnahme hiervon gilt nur bei Fehler am Gebäude (defekte Türen oder Schlösser).Der Zugang zu den Kellerräumen muss so beschaffen sein, dass Außenstehende grundsätzlich keine Zutrittsmöglichkeit haben. Vor Dieben ist allerdings niemand geschützt. Der Vermieter müsste einen Sicherheitsdienst beauftragen, wenn er - bestmöglich - den Zutritt Unbefugter vermeiden wollte, könnte aber damit verbundene Kosten auf die Mieter umlegen. Eine Schadenersatzforderung riskiert der Vermieter nur dann, wenn er den Sicherheitsstandard von vornherein zu niedrig ansetzt (z.B. Laie kann Schloß mit Plastikkarte öffnen, so Amtsgericht Schönberg, 5 a C 237/06). Man müßsse Ihr Mietobjekt kennen, um die Frage der Haftung des Vermieters zuverlässig beurteilen zu können, weil z. B. eine Tür zwischen Treppenhaus und Keller fehlt.Wenn Sie Genaueres wissen wollen, könnten Sie sich seitens der Kriminalpolizei beraten lassen. Auf ihr sachverständiges Zeugnis könnten Sie zurückgreifen, wenn Sie im Rechtsstreit beweisen müssten, dass der Vermieter seine Verkehrssicherungspflicht grob vernachlässigt hat. Die Kriminalpolizei kommt kostenlos zur Beratung zu Ihnen, wenn Sie darum bitten. Stellt sie erhebliche Mängel bei der Sicherung des Eigentums fest, dürfte die Haftung des Vermieters sicher sein. Der Vermieter kann allerdings dann nicht zur Rechenschaft gezogen werden, wenn die Hausbewohner selbst nicht für mögliche Sicherheit sorgen, die Haustür nicht verschließen, etc. Es wird letztlich schwer sein, einen Vermieter für einen Diebstahlschaden haftbar zu machen, der in einem Mehrfamilienhaus eingetreten ist.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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