Verschweigen von Mietmängeln bei der Wohnungsübergabe

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:
  1. Ich habe zum 15.02.2015 eine Wohnung über eine Maklerin angemietet. Die Provision für die Maklerin wurde von mir bezahlt. Gleichzeitig hat die Maklerin den Mietvertrag i. A. unterschrieben. Eine Vollmacht vom Eigentümer oder der Hausverwaltung wurde mir nicht vorgelegt. Es geht auch aus dem Mietvertag nicht hervor, dass die Maklerin berechtigt war den Vertrag zu unterschreiben. Ist der Mietvertrag trotzdem gültig oder kann ich ihn als unwirksam anfechten?
  2. Bei Übergabe der Wohnung wurden etliche Mängel festgestellt, die im Übergabeprotokoll festgehalten wurden. Bis 02.03.2015 wurden diese teilweise abgearbeitet. Eine Kopie des Übergabeprotokolls habe ich auf mein Drängen erst heute erhalten. Zufällig war auch der Mailverkehr der Maklerin mit angehängt. Diese weist den Eigentümer darauf hin, dass sie bei der Übergabe feuchte Flecken an der Decke gesehen habe, wahrscheinlich ist da was undicht. Dies wurde nicht im Übergabeprotokoll aufgenommen und irgendwann wird die Mieterin das eventuell merken. Aufmerksam wurde ich auf diesen Mangel nicht gemacht. Die feuchten Flecken sind mir selbst bei der Übergabe nicht aufgefallen, da ich auch ein Brille mit starken Gläsern trage. Ich habe erst vor ein paar Tagen gemerkt, dass es an der Decke Ausblühungen gibt. Kann man das als arglistige Täuschung betrachten? Bei der Wohnung handelt es sich um eine Remise. Es kommen jetzt noch weitere Mängel hinzu: Tropfende Heizung, Abplatzungen an den Wänden, nässedurchlässige Fenster, ein Riss im Podest der Treppe, die erwähnten feuchten Flecken an den Decken und sehr unangenehme Gerüche aus dem Spülenschrank hinzu. Der Einzug ist mir aufgrund aller Umstände vergangen. Ich werde den Mietvertrag auf jeden Fall kündigen. Welche Forderungen kann ich ansonsten noch stellen. Irgendwie fühlt man sich total über den Tisch gezogen.
Antwort des Anwalts
  1. Gültigkeit des Mietvertrages.

Dieser ist leider gültig. Zwar gibt es die Möglichkeit ein einseitiges Rechtsgeschäft mangels vorgelegter Vollmacht zurückzuweisen. Die Zurückweisung muss aber unverzüglich erfolgen. Da der Vertragsabschluß hier mehr als ein Monat zurückliegt, ist ein unverzügliches Handeln nicht mehr möglich.

  1. arglistige Täuschung

Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 I BGB liegt vor, wenn jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum hervorruft, um ihn zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen. Die Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, aber auch durch einfaches Verschweigen einer Tatsache hervorgerufen werden. Hier kann ich dies nicht abschließend beurteilen. Wenn die Maklerin wusste, oder erkannt hat, dass Sie die Feuchtigkeitsflecken mangels Sehkraft nicht erkennen konnten und hat sie diese in der Kenntnis verschwiegen, dann liegt eine arglistige Täuchung vor.

Wußte die Maklerin aber nichts von Ihren Sehschwierigkeiten, dann durfte sie davon ausgehen, dass sie diese Flecken bei der Besichtigung erkennen konnten und eine arglistige Täuschung ist nicht gegeben.

Diese Kenntnis muß sie tatsächlich gehabt haben. Allein daß Sie eine Brille mit starken Gläsern tragen ist nicht ausreichend, um eine Kenntnis der Maklerin zu unterstellen.

  1. Weitere Mängel

Hier steht Ihnen § 536 BGB zur Seite.
Liegen während der Mietdauer Mängel oder Fehler der Mietsache vor, darf der Mieter nach § 536 BGB, die Miete angemessen kürzen. Die Vorschrift des § 536 BGB ist auf alle Mietverhältnisse anwendbar. Dem Mieter steht das Recht zur Vornahme einer Mietminderung somit kraft Gesetzes zu. Dies bedeutet, dass der Mieter zur Mietkürzung berechtigt ist, ohne dieses Recht vorher einklagen oder dem Vermieter gegenüber vorab ankündigen zu müssen. Allerdings kann der Mieter von seinem Mietminderungsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn er den Mangel dem Vermieter gegenüber auch tatsächlich angezeigt bzw. diesen gerügt hat (Mängelrüge). Sie müssen daher die Mängel Ihrem Vermieter mitteilen und können im gleichen Schreiben eine Mietminderung ankündigen und diese ab Monat April vornehmen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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