Erbschaft bei schwierigen Familienverhältnissen

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Schwester ist vor 4 Monaten verstorben und hinterlässt keine Nachkommen, keinen Ehemann.
Wir beide stammen aus einer Ehe, die bereits 1961 geschieden wurde.

Zum Vater gab es keinen Kontakt. Er hat uns beide abgelehnt (saß mehrfach ein, keinen Unterhalt gezahlt, schrieb nieder, dass er auch dann nicht zahlen würde, wenn er Geld hätte.)

Als er ins Altersheim musste sind wir (meine Schwester und ich) von Amts wegen von der Pflicht befreit worden, für ihn aufkommen zu müssen.

Vor ca. 8 Jahren ist der Vater gestorben. Meine Schwester und ich haben damals das Erbe des Vaters ausgeschlagen.

Der Vater hatte nach der Scheidung von meiner Mutter noch einen unehelichen Sohn, dessen Name und Wohnsitz ich nicht kenne.

Meine Mutter lebt noch (kriegt also auf alle Fälle 50% des Erbes meiner Schwester).

Ist dieser Halbbruder über den Vater nun erbberechtigt, obwohl wir das Erbe des Vaters ausgeschlagen haben? Bin ich eigentlich noch erbberechtigt, obwohl ich das Erbe des Vaters ausgeschlagen hatte?

Antwort des Anwalts

Ihre Fragen behandle ich aus rechtssystematischen Gründen in umgekehrter Reihenfolge.

  1. Bin ich eigentlich noch erbberechtigt, obwohl ich das Erbe des Vaters ausgeschlagen hatte?
    Ja, Sie sind erbberechtigt. Hier handelt es sich nämlich nicht um das Erbe Ihres verstorbenen Vaters, sondern um das Erbe Ihrer Schwester. Das sind zwei völlig unterschiedliche Erbschaften, welche nichts miteinander zu tun haben.

  2. Ist dieser Halbbruder über den Vater nun erbberechtigt, obwohl wir das Erbe des Vaters ausgeschlagen haben?
    Es gilt hier die gesetzliche Erbfolge, da Ihre Schwester kein Testament hinterlassen hat. Diese wird in diesem Fall im § 1925 Abs.1 – Abs. 3 BGB geregelt. Dort steht:
    § 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
    (1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
    (2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
    (3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.
    Zunächst sind also Ihre Eltern Vater und Mutter Erben geworden, § 1925 Abs. 1 BGB.
    Diese erben je zur Hälfte, § 1925 Abs. 2 BGB.
    Da Ihr Vater nicht mehr lebt, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle, § 1925 Abs. 3 BGB. Zu den Abkömmlingen zählt auch der Halbbruder. Auch für den Halbbruder gilt, daß er trotz Ausschlagung des Erbes des Vaters hier erbberechtigt ist, da es sich um das Erbe seiner Schwester handelt. Sie und Ihr Halbbruder erben daher jeder die Hälfte des Anteils Ihres verstorbenen Vaters, somit ¼ des Gesamtnachlasses.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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