Partnervermittlung: Zahlungsforderung trotz Kündigung per E-Mail

Online-Rechtsberatung
Stand: 23.03.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe Probleme mit einer Partnervermittlungsfirma. Sofort nach Vertragsabschluß im August 2014 habe ich 8x per Mail gekündigt. Ohne Antwort. Jetzt bekomme ich eine
Zahlungsauforderung über 362,40 Euro.
Nach Anruf dort folgende Info: "Sie hätten schriftlich per Einschreiben kündigen müssen."

Antwort des Anwalts

Richtig dürfte allerdings zunächst die Aussage sein, dass die Kündigung eines Vertrages nicht perEe-mail sondern nur durch (eingeschriebenen) Brief möglich ist. Eine Kündigung durch E-mail ist nur dann wirksam, wenn der Vertragspartner diese ausdrücklich, z.B. in seinen AGB zugelassen hat. In vielen Fällen wird aber in den AGB geregelt, dass eine Kündigung durch schriftlich zu erfolgen hat.

Im konkreten Fall hat die Firma in der Ziff. 1 ihrer AGB klar geregelt, dass eine Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf und eine Kündigung per fax oder E-mail ausgeschlossen ist. Damit ist die von Ihnen per E-mail vorgenommene Kündigung nicht wirksam.

Allerdings kann in Ihrer „Kündigungsmail“ auch ein Widerruf des geschlossenen Vertrages zu sehen sein. Ein solcher Widerruf ist nach der Widerrufsbelehrung der des Anbieters auch per E-mail möglich.

Damit bleibt nur die Frage, ob der Inhalt Ihrer E-mails eine eindeutige Erklärung enthielt. Dazu ist mir eine Aussage nicht möglich, da ich den Inhalt der Mails nicht kenne. Geht aus ihnen aber eindeutig hervor, dass Sie den abgeschlossenen Vertrag nicht wollen, kommt trotz der Bezeichnung als „Kündigung“ auch eine Auslegung als Widerruf in Betracht. Voraussetzung dafür wäre aber, dass zumindest die erste Mail innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen abgesandt worden ist.

Sie müssten nun anhand Ihrer Unterlagen selbst nachprüfen, ob eine Absendung innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt ist und wie der Inhalt dieser Schreiben aus objektiver Sicht zu verstehen ist. Kommen sie zu dem Ergebnis, dass es sich um einen wirksamen Widerruf handelt, sollten Sie dieses dem Inkassobüro mitteilen und eine Zahlung aus diesem Grunde ablehnen.

Anderenfalls sind Sie wegen einer nicht formgerechten Kündigung zur Zahlung verpflichtet. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Sie hilfsweise in jedem Fall erneut die Kündigung per eingeschriebenen Brief erklären.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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