Stornierungskosten auch ohne expliziten Hinweis darauf

Online-Rechtsberatung
Stand: 18.03.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Muss ein Gast der ein Hotelzimmer gebucht hat auf eventuelle Stornierungskosten
hingewiesen werden? Die Pension hat keine AGB und Buchung erfolgte telefonisch und über die Homepage der Pension. Buchungsbestätigung wurde per Mail verschickt. Auch in der Mail sowie bei der telefonischen Stornierung erfolgte kein Hinweis auf entstehende Kosten. Jetzt werden Stornierungskosten von 80% der getätigten Buchung verlangt nach Absage des Zimmers. Wie ist dort die Rechtslage? Besonders § 312 BGB sowie die Auslegung § 312g und EGEB 246

Antwort des Anwalts

Durch das Telefonat wurde verbindlich ein Beherbergungsvertrag abgeschlossen, der zudem durch mail bestätigt wurde.

Vernünftige Zweifel am Abschluss eines rechtswirksamen Vertrages bestehen nicht. Ein Beherbergungsvertrag ist nicht formgebunden und kann mündlich und auch per Telefon abgeschlossen werden. Den Vertragsparteien ist auch bekannt, dass mit Abschluss des Vertrages gegenseitige Pflichten entstehen, die auf Seiten des Reisenden in der Zahlung des gebuchten Zimmers bestehen.

Die § 312 ff BGB stehen einem wirksamen Vertragsabschluss nicht entgegen, da es sich zum einem nicht um ein Haustürgeschäft im Sinne dieser Vorschrift handelt und zum anderen nach § 312b Abs.3 Ziff.6 BGB die Regeln über Fernabsatzverträge bei Erbringung von Dienstleistungen in dem Bereich Unterbringung keine Anwendung finden. Damit findet auch Art. 246 EGBGB keine Anwendung.

Da - wie zutreffend von Ihnen festgestellt wurde – keine AGB vereinbart worden sind, kommen ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften des BGB zur Anwendung. Auf diese muss an keiner Stelle hingewiesen werden, da es selbstverständlich ist, dass im Rechtsverkehr das geltende Recht Anwendung findet. Danach sind geschlossene Verträge zu erfüllen. Erfüllt eine Seite ihre vertragliche Verpflichtung nicht, macht sie sich schadensersatzpflichtig nach den §§ 280 Abs.1, 283 Abs.1, 275 Abs.1 BGB.

Das bedeutet, dass Sie dem Gastwirt den Schaden ersetzen müssen, der ihm dadurch entstanden ist, dass Sie den Vertrag nicht erfüllt haben. Das sind im konkreten Fall 80% des vereinbarten Übernachtungspreises, da sich der Gastwirt die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen muss. Die ersparten Aufwendungen für Frühstück, Reinigung des Zimmers etc. werden von der Rechtsprechung mit 20% des Übernachtungspreises angesetzt.

Da sich der Gastwirt allerdings auch die Einnahmen aus einer erneuten Vermietung des reservierten Zimmers anrechnen lassen muss, steht es Ihnen frei nachzuweisen, dass das Zimmer anderweitig vermietet wurde und dem Gastwirt der geltend gemachte Schaden nicht entstanden ist.

Die Rechtsprechung der Gerichte in dieser Frage ist klar und eindeutig: Landgericht Münster, Urteil vom 24.11.2009; LG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2007; LG Hannover, Urteil vom 2.7.2004.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice