Änderung eines ins Deutsche übersetzten Vornamens

Online-Rechtsberatung
Stand: 10.03.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich würde gerne eine Namensänderung vornehmen. Mein Name wurde bei Einreise nach Deutschland 1995 vom russischen Vornamen ins Deutsche übersetzt. Ich habe einfach das Problem, dass ich mich immer noch nicht mit diesem Vornamen identifizieren kann, im privaten Umfeld (Familie etc) werde ich mit russischem Namen gerufen, was ja auch mein Geburtsname ist. Im beruflichen Umfeld werde ich natürlich mit dem deutschen gerufen.

Besteht die Möglichkeit, meinen eigentlichen Vornamen wieder zu bekommen?
Wie muss ich genau vorgehen?
Gibt es konkrete rechtlichen Regelungen für diesen Fall?

Antwort des Anwalts

Leider kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben keine große Hoffnung auf Änderung Ihres Vornamens machen.

Eine rechtliche Regelung zur Änderung des Familiennamens findet sich in § 3 Namensänderungsgesetz (NÄG). Diese Vorschrift wird auch als Grundlage für die Änderung des Vornamens herangezogen.

Die Namensänderung müssen Sie schriftlich bei der Stadtverwaltung oder dem Landratsamt Ihres Wohnortes beantragen. Im Rahmen des Antrages müssen Sie die Gründe für den Antrag auf Namensänderung ausführlich darlegen.

Nach § 3 NÄG darf ein Name nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die Namensänderung stellt eine absolute Ausnahme dar.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ,,das Interesse an der Namensänderung schutzwürdig ist, weil es Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch eine Namensänderung betroffenen Träger des bisherigen und des neuen Namens und vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören“ (vgl. VG Freiburg Urt. v. 19.06.2006 – 1 K 1495/05).

Mithin bedarf es einer Abwägung im Einzelfall, ob ein wichtiger Grund i.S.v. § 3 NÄG vorliegt.

Ein solcher Grund könnte in Ihrem Fall darin zu sehen sein, dass Sie heute mit 2 Vornamen leben. Dieses rechtfertigt eine Namensänderung aber nur dann, wenn die doppelte Namensführung eine seelische Belastung hervorruft. Voraussetzung ist dabei nicht, dass die seelische Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat und stationärer oder ambulanter Behandlung bedarf. Die Namensänderung muss aber einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise zu reduzieren (so OVG Hamburg; Urteil vom 14.09.2010; Az.: 3 BF 207/08).

Praktisch bedeutet dieses, dass die Vorlage eines Attestes durch einen Psychiater unerlässlich ist, dass Sie durch die doppelte Namensführung leiden und aus diesem Grunde das Entstehen einer behandlungsbedürftigen Erkrankung zu befürchten ist.

Das Gericht wird in seiner Abwägung auch berücksichtigen, dass Sie bereits seit dem Jahr 1995 den Namen Ellen tragen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Namensumbenennung im Zuge ihrer Übersiedlung erfolgt ist.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat in einem vergleichbaren Fall (Rückbenennung des eingedeutschten Vornamens Paul in Pavel bei einem Spätaussiedler) die Umbenennung in Pavel abgelehnt (Urteil vom 20.02.2013; Az.: W 6 K 11.551).

Fazit: Ohne eindeutige medizinische Atteste, die die konkrete Bedrohung einer seelischen Erkrankung erkennen lassen, sehe ich wenig Aussichten für Ihr Begehren.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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