Lehrerwechsel von Bremen nach Niedersachsen

Online-Rechtsberatung
Stand: 01.08.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Zur Zeit bin ich als Lehrkraft in Bremen verbeamtet und möchte zum August eine Beurlaubung anstreben, damit ich ab dann eine max. vollzeitliche Lehrtätigkeit an einer niedersächsischen Privatschule aufnehmen kann. Bei dieser wäre ich nicht im Beamtentum.

Nach Bremer Behördeninformationen (ohne weitere schriftliche Details) und nach Bremer Beamtengesetz-Paragraphen darf ich mich angeblich nicht in Bremen für mind. ein Jahr beurlauben lassen, um der anderen Lehrtätigkeit in einem anderen Bundesland nachzugehen.

In Niedsersachen z. B. ist es möglich, das Verbeamtetsein für max. 6 Jahre ruhen zu lassen, und währenddessen an einer Privatschule zu unterrichten.
Diese 6-Jahres-Regel gilt auch für Bremen, aber - wie gelesen - ohne einer weiteren Tätigkeit nachzugehen.

Ich als Laie kann nicht verstehen, warum die Personen einen Nachteil haben sollten, die nicht innerhalb eines Landes wechseln.

Wie kann ich vorgehen? Bestimmte Fristen, z. B. für den Antrag auf eine Beurlaubung oder einen Versetzungantrag, kommen immer näher (Mitte/Ende Dezember).

Und kann ich mich auch an eine Privatschule versetzen lassen und mein Verbeamtetsein mit nach Niedersachen nehmen?

Antwort des Anwalts

Einleitend muss ich darauf hinweisen, dass sich die Rechtsstellung des Beamten ausschließlich nach dem Beamtengesetz des Landes richtet, in dessen Dienst er steht. Das ist bei Ihnen das bremische Beamtengesetz – die Regelungen in anderen Bundesländern sind für Sie irrelevant.

Die in Ihrer Frage maßgebliche Regelung ist die des § 71 e des bremischen Beamtengesetzes, die wie folgt lautet:

§ 71e 06b
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
  2. nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge
    bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
    (2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 65 Abs. 1 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden. Der Dienstvorgesetzte darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Er kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
    (3) Die Dauer des Urlaubs nach Absatz 1 darf, auch in Verbindung mit Teilzeitbeschäftigung nach § 71a Abs. 5 oder Urlaub nach § 71a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, zwölf Jahre nicht übersteigen. Wird von Absatz 1 Nr. 2 vor dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr Gebrauch gemacht, so ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.

Danach ist auch in Bremen eine bis zu 6 jährige Beurlaubung grundsätzlich möglich. Allerdings ist Voraussetzung für diese Beurlaubung, dass wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang und deswegen ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung von Bewerbern im öffentlichen Dienst besteht. Ich gehe davon aus, dass diese Voraussetzung in Bremen nicht vorliegt. Das wäre nämlich nur dann der Fall, wenn sehr viele Lehramtsbewerber mit Ihrer Fächerkombination vorhanden sind, die keine Aussicht haben anderweitig eine Beschäftigung zu finden. Darüber hinaus handelt es sich hierbei um eine Ermessensvorschrift, so dass der Dienstherr prüfen wird, ob dienstliche Interesse dem entgegenstehen.

Weiterer Nachteil ist, dass während der Beurlaubung eine berufliche Tätigkeit allenfalls in Form einer Nebentätigkeit möglich ist und damit einen regulären Unterricht an einer Privatschule ausschließt.

Auch das bremische Urlaubsgesetz enthält keine Vorschriften, die über eine Dauer von 6 Monaten hinaus eine Beurlaubung aus besonderem Anlass zulassen.

Damit ist ein Wechsel an die Privatschule nur möglich, wenn Sie die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragen. Dieses sollten Sie sich allerdings mehr als zweimal überlegen. Da Sie mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auch alle erworbenen beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche verlieren und nur eine begrenzte Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt.

Für den juristischen Laien einige Hintergrundinformationen:

Das Beamtenverhältnis ist kein „normales“ Arbeitsverhältnis sondern ein lebenslanges Dienst- und Treueverhältnis, das dem Beamten durchaus eine Reihe von Vorteilen bringt (z.B. Beamtenversorgung, Beihilfe). Der Nachteil ist allerdings die unauflösliche Bindung des Beamten an seinen Dienstherren. Wird diese Bindung seitens des Beamten aufgegeben, entfallen automatisch auch alle Rechte aus dem Beamtenverhältnis. Damit scheidet ein Arbeitsplatzwechsel wie in einem „normalen“ Arbeitsverhältnis aus.

Die Dienstherren stehen wie ansonsten auch die „normalen“ Arbeitgeber in einem Wettbewerb um die besten Beamten. Daher sind die Beamtengesetze in den Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet: es gibt nicht nur Unterschiede im Gehalt sondern auch in anderen Regelungen. Deshalb kann in Niedersachsen durchaus etwas anderes gelten als in Bremen. Auch die vorübergehende Freistellung des Beamten für andere Aufgaben wird in Deutschland sehr unterschiedlich gehandhabt.

Es steht Ihnen frei sich um ein neues Beamtenverhältnis in Niedersachsen zu bemühen. Dieses kann sowohl durch eine Versetzung an eine (öffentliche) niedersächsische Schule als auch durch eine Bewerbung auf eine freie Beamtenstelle in Niedersachsen geschehen. Sobald Sie im niedersächsischen Beamtendienst stehen, gelten auch die dort bestehenden gesetzlichen Regelungen für Sie. In keinem Fall dürfen Sie aber das bremische Beamtenverhältnis kündigen bevor Sie nicht eine neue Beamtenstelle haben. Kurzfristig wird ein solcher Wechsel nach Niedersachsen aber erfahrungsgemäß nicht abzuwickeln sein. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Dienstherrn nach entsprechenden Wechselmöglichkeiten. Eine spätere Rückkehr nach Bremen wird schwierig werden.

Der direkte Wechsel an eine Privatschule unter Beibehaltung des Beamtenstatus ist damit nicht möglich. Soweit dieses in Niedersachsen tatsächlich ermöglicht wird, ist es vorher notwendig niedersächsische Beamtin zu werden.

Wenn Sie also tatsächlich auf Dauer ihre berufliche Tätigkeit in Bremen aufgeben wollen, sollten Sie sich zunächst um eine Versetzung nach Niedersachsen bemühen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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