Änderung von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung: Muss ich diese hinnehmen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Arbeitgeber möchte mich jetzt, nach der Übernahme von der Probezeit (01.03.-31.08.) in die Festanstellung, ab 01.09. von der Vollzeit (27h/Woche) in die Teilzeit herunterstufen (24h/Woche), obwohl das für mich finanziell erhebliche Einbußen birgt (-300 Euro brutto).

Seine Begründung ist, dass die Firma (eine Privatschule) sparen muss (ohne irgendwelche Belege) und ich sowieso nur 24h Unterricht zugeteilt bekommen habe. Ich verfüge aber über einen unbefristeten Vertrag, der die Vollzeit beinhaltet, der seit 01.09. gilt.

Im (alten) Vertrag ist außerdem verankert, dass ich im Falle, dass ich mit meiner Stundenzahl nicht völlig ausgelastet bin, an anderen Einsatzorten arbeiten muss, um auf meine 27h zu kommen.

Meine Frage ist nun, ob er rechtlich einfach so entscheiden kann, dass ich in Teilzeit gehe?

Antwort des Anwalts

Grundsätzlich kann Ihr Arbeitgeber nicht einseitig Ihre Arbeitszeit reduzieren und damit einhergehend eine Lohnminderung durchsetzen. Dazu müsste Ihr Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen, die zur Voraussetzung hat, dass erhebliche betriebliche Gründe für eine solche einschneidende Maßnahme vorliegen. Die Änderungskündigung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, verbunden mit dem Angebot an die andere Seite, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen, falls sich der andere mit der Änderung der Arbeitsbedingungen einverstanden erklärt. Dies ist bei Ihnen nicht gegeben, so daß die Ihr Arbeitgeber nicht so handeln kann.

Etwas anderes gilt nur, wenn ein Tarifvertrag gilt und eine Öffnungsklausel enthält, nach der grundsätzlich die Möglichkeit einer Stundenreduzierung zulässig ist. Ob ein Tarifvertrag Anwendung findet müßte in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt sein. Mir ist jedoch ein Tarifvertrag für Privatschulen nicht bekannt.

Im Falle einer Änderungskündigung würde ein Gericht überprüfen, ob durch die Reduzierung der so genannte Kernbereich Ihres Arbeitsverhältnisses betroffen ist, der grundsätzlich nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Der Arbeitgeber hat die Gründe für die geänderte betriebliche Situation und den fehlenden Bedarf für die bisherige Arbeitsleistung zu beweisen.

Ihr Arbeitgeber darf Sie also nicht in Teilzeit schicken. Wenn er Ihnen nur 24 Stunden zuweist, muss er dennoch 27 bezahlen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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