Nebenjobfreibetrag länger als 18 Monate vor dem ALG I

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin 61 Jahre alt geworden.
Gearbeitet bei letzten AG vom 01.09.1992 - 31.10.2012 - also 20 Jahre. Während dessen Nebenjob 400,0€ als GV ab 2008, gekündigt aus wirtschatlichen Grund am 07.03.2012 zum 31.10.2012
ab dem 01.11.2012-06.11.2012-ALG 1+Neb.Job.Freibetrag 400,0 €
ab dem 07.11.2012-03.12.2012-REHA
ab dem 04.12.2012-27.02.2013-ALG 1+Neb.Job Freiberag 400,0 €
ab dem 28.02.2013-30.06.2014-Krankenstand(Krankengeld)
ab dem 01.07.2014-ALG 1- bewilligt, mit Bemessungsgrundlage von vor dem Krankenstand- Neben Job Verdienst Freibetrag allerdings nur 165,0 €
Warum nicht 400,0 €(oder 450,0€), wenn die alte Bemessungsgrundlage für ALG 1 Berechnung berücksichtigt worden ist?
bei der Leistungsabteilung sagt die Dame:
a: Krankengeld hat keinen Einfluß auf die BMG für ALG1
b: Sie hatten ihren NJ in den letzten 12 Monaten nicht ausgeübt(????) - tatsächlich als krankgeschrieben wurde ich vom NJ abgemeldet

Antwort des Anwalts

Sie haben sich an mich gewandt, weil Sie wissen wollten, ob das Arbeitsamt die richtige Hinzuverdienergrenze – den Freibetrag – in Ihrem Falle angewendet hat.
Sie waren krank und hatten Krankengeld bezogen. Arbeitslosengeld ist ab Juli bewilligt, der Freibetrag beträgt aber nur EUR 165,00. Sie fragen, ob das so richtig ist.

Die Regelung hierzu findet sich im § 155 SGB III (früher § 141 SGB III):
Eine Nebenbeschäftigung darf von Arbeitslosen, die im Leistungsbezug stehen, nur in einem Umfang von weniger als 15 Std. wöchentlich ausgeübt werden. Das mit einer solchen Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt wird in der Regel bis zu einer Höhe von 165,00 € (nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten) nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Überschreitet das Arbeitsentgelt diesen Freibetrag, wird das monatliche Arbeitslosengeld entsprechend gemindert. Für selbstständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mitarbeitender Familienangehöriger gilt diese Regelung mit der Maßgabe, dass pauschal 30 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben angesetzt werden. Sind die tatsächlichen Betriebsausgaben höher, werden diese berücksichtigt, wenn der Arbeitslose deren Höhe nachweist (§ 155 Abs. 1 Satz 2 SGB III).
Nachdem Sie aber über Jahre hinweg eine Nebenbeschäftigung ausgeübt haben, könnte Ihnen ein höherer Freibetrag zustehen. Hierfür müssten die Voraussetzungen des § 155 Abs. 2 SGB III vorliegen.

Hat der Arbeitslose während der letzten 18 Monate vor dem Entstehen des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine geringfügige Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger über einen Zeitraum von wenigstens 12 Monaten ausgeübt, bleibt Nebeneinkommen auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, den der Arbeitslose vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in den letzten 12 Monaten vor der Arbeitslosigkeit (mit der Nebenbeschäftigung) durchschnittlich verdient hat (§ 155 Abs. 2 SGB III).

Diese Privilegierung bei der Anrechnung greift nicht nur dann ein, wenn die ursprüngliche Tätigkeit weitergeführt wird, es sich also bei der vor Entstehung des Alg-Anspruchs und der danach ausgeübten geringfügigen Beschäftigung um dieselbe Tätigkeit handele. Ebenso wenig ist erforderlich, dass die während des Arbeitslosengeldbezugs bzw. der Anspruchsberechtigung ausgeübte Tätigkeit sich ohne Unterbrechung und damit nahtlos an eine zuvor ausgeübte geringfügige Beschäftigung anschließt. Die Privilegierung kommt dem Arbeitslosen dementsprechend auch dann zugute, wenn er nach Eintritt der Arbeitslosigkeit – auch mit zeitlicher Verzögerung – eine neue Nebentätigkeit aufnimmt bzw. die Tätigkeit wechselt.

Das betrifft nun Ihren Fall.
Das Arbeitsamt weist darauf hin, dass Sie den Nebenjob nicht ausgeübt haben. Sie wurden, wie Sie krank wurden, vom Nebenjob abgemeldet. Damit hat der Nebenjob zum 27.02.2013 geendet. Der 18-Monatszeitraum geht daher vom Januar 2013 bis Juli 2014. In dieser Zeit kommen Sie auf keine 12 Monate. Daher kommt die Privilegierung leider nicht in Frage.
Der Umstand, dass der Nebenjob beim Krankengeld berücksichtigt worden war, spielt keine Rolle.
Das Regelentgelt für Arbeitnehmer im Sinne von § 47 Abs. 2 SGB V wird unterschiedlich ermittelt. Grundsätzlich wird differenziert bei der Berechnung nach der Art der Ermittlung des Arbeitsentgelts: entweder auf Stundenbasis,§ 47 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB V, nach Monaten, wobei ein auf 1/30 des im letzten vor der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonats erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgeltes als Regelentgelt zugrunde gelegt, oder nach dem Erfolg der Arbeit. Letzteres ist z.B. bei Akkord-Lohn oder Stückvergütung der Fall. Dann wird zur Berechnung des Regelentgeltes auf das Bruttoarbeitsentgelt der letzten drei Entgeltabrechnungszeiträume abgestellt. Dieser Faktor wird durch 90 Tage geteilt, wobei unter Umständen angefallene Fehltage herauszurechnen sind.

Bei Mehrfachbeschäftigten ist das Regelentgelt aus jeder Beschäftigung gesondert zu berechnen. Problematisch stellt sich dies bei mehreren, gegebenenfalls auch nur jeweils tageweise entgeltlich verrichteten Tätigkeiten dar. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Anspruch auf Krankengeld nach der Art des zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bestehenden Versicherungsverhältnisses. Dieser Grundsatz setzt sich bei der Berechnung des Krankengeldes fort; nur das Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das das bestehende zum Krankengeld berechtigende Versicherungsverhältnis begründet, kann auch bei der Berechnung berücksichtigt werden. Wenn im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit zum Beispiel drei (Dauer-) Beschäftigungsverhältnisse vorliegen so begründeten diese auch jeweils für sich eine Versicherungs- und Beitragspflicht in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V. Damit sind für die Berechnung des Krankengeldes auch die Arbeitsentgelte aus diesen drei Beschäftigungen heranzuziehen.

Auch bei Einsätzen aufgrund jeweils vorhergehender telefonischer Anfragen des Arbeitgebers ("Arbeit auf Abruf") kann ein Dauerarbeitsverhältnis entstehen, sofern die oben genannten Kriterien vorliegen.

Auch bei diesen Beschäftigten beträgt das Krankengeld 70 % des jeweiligen Regelentgeltes, ermittelt aus dem Vergleich mit 90 % des Nettoarbeitsentgeltes aus den jeweiligen Beschäftigungsverhältnissen. Übersteigt die Summe das gesetzlich zulässige Höchstregelentgelt im Sinne von § 47 Abs. 6 SGB V, d.h. die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze, so ist das Regelentgelt bei Mehrfachbeschäftigten auf diesen Betrag als gesetzliches Höchstregelentgelt anteilig zu reduzieren.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice