Wie kann ich entzogenes Sorgerecht zurückbekommen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich war mit der Mutter meines Sohnes nicht verheiratet. Die Mutter meines Sohnes hat die alleinige Personensorge seit Mitte 2010 (Trennung Anfang 2009). Es war ein komplizierter gerichtlicher Ablauf. Ich hatte das halbe Sorgerecht mit Geburt des Sohnes am 2004.

Ich bin platt gemacht worden (Gericht, Gutachter, Erziehungsberatung, Verfahrenspflegerin) und da kann man nur aufgeben! Gerichtlich festgelegter Umgang. Es hat sich dahingehend entwickelt, dass sich mein Sohn seit ca. 3 Jahren über 6 Monate/Jahr in meinem Haushalt befindet; zurückzuführen auf den gesetzlichen Umgang, Ferienzeit/Feiertage, zusätzlich auf sein Drängen hin, auch bei Erkrankung oder wenn die Mutter kurzfristig anfragt hat.

Mein Sohn will nicht mehr im Haushalt der Mutter wohnen, er hat seit der Trennung diesen Wunsch. Es gab in den letzten 3 Jahren massive Probleme, deswegen. Mein Sohn (über 10 J. alt) ist mehrfach "abgehauen" und stand letztlich vor meiner Arbeitsstelle und ist seit 09.10.2014 ganz in meinem Haushalt. Jugendamt wurde eingeschaltet und mit deren Zustimmung bleibt er weiter bei mir. Er weigert sich, in die Häuslichkeit der Mutter zu gehen. Das Jugendamt ist mit einer Auszeit erstmal einverstanden. Sie haben allein mit ihm gesprochen. Es soll langsam der 2-Wochen-Besuch erreicht werden. Mein Sohn will aber dahin wenn er möchte und auch wieder gehen wenn er möchte.

Inzwischen ist die Mutter einverstanden, dass der Lebensmittelpunkt des Sohnes bei mir sein soll, sie möchte aber alle 14 Tage den Sohn haben und auch in den Ferien die halbe Zeit. Dagegen habe ich nichts einzuwenden. Dies hat sie dem Jugendamt und mir nochmal per sms so mitgeteilt. Der Status muss noch schriftlich formuliert werden. Wir möchten einen langwierigen Behörden- und Gerichtsgang vermeiden.

Ansonsten interessiert mich auch, ob die persönliche Zusage der Mutter an das Jugendamt und die schriftliche sms an mich ausreichen, um die erforderlichen Änderungen durch das Jugendamt fertigen zu lassen. Kann das Jugendamt sonst mit unserer gemeinsamen Erklärung alle Formalitäten erledigen, ohne dass wir aufs Gericht usw. müssen und ich das halbe Sorgerecht wieder bekomme? Das Jugendamt meint, es müsse sich erst erkundigen, ob das überhaupt möglich ist, wenn es mir schon mal weggenommen wurde?

Zusätzlich möchte ich das Aufenthaltsrecht beantragen (macht das auch das JA?), damit ich nicht immer das Jugendamt bitten muss zu reagieren, wenn er nicht zur Mutter will. Das ich bei hartnäckiger Weigerung selber entscheiden kann. Sohn wird von mir aber ermuntert zur Mutter zu gehen und wenn es erstmal für eine Nacht ist. Zurzeit ist er dazu nicht bereit.
Wenn Sohn mit Zustimmung des Jugendamtes jetzt weiter bei mir bleibt, kann ich dann mit der Krankenversichertenkarte der Mutter (Mutter lässt diese bei mir) weiter wie üblich zum Arzt gehen, wenn ich die Mutter zeitnah informiere oder brauche ich deren bedingungslose Genehmigung?

Ich zahle den Kindesunterhalt ohne Änderung und lückenlos an die Mutter seit Festsetzung 2009. Ab wann kann ich Kinderunterhalt/Kindergeld beantragen?
Der Junge wird ja nun bei mir wohnen. Klärt das JA dies?

Antwort des Anwalts

Erst einmal meinen Glückwunsch dahingehend, daß sich Ihre Angelegenheit entgegen der Meinung der Experten so gut entwickelt hat. Mann sollte nie aufgeben. Zu Ihren Fragen:

Vorweg: Die sms der Mutter und die bisherigen Zusagen sind wertlos. Sie können nicht durch schriftliche Vereinbarung mit dem Jugendamt Ihren Anteil am Sorgerecht wiedererlangen. Dazu ist leider ein gerichtliches Verfahren notwendig. Gesetzlich geregelt ist dies in § 1696 BGB. Dort steht in Abs. 1 S.1: „Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.“ D.h. eine Änderung lässt sich nur durch ein erneutes Gerichtsverfahren erreichen. Solch ein Verfahren würde schnell durchgezogen werden können, wenn die Mutter bei Gericht der Rückübertragung der Sorge zustimmt. In diesem Fall müßte innerhalb von 4 Wochen die Angelegenheit erledigt sein.

Was Sie beim Jugendamt aber machen können wäre einen schriftlichen Vertrag zu verfassen, in dem die Angelegenheiten der elterlichen Sorge geregelt werden und die Mutter des Jungen Ihnen alle notwendigen Vollmachten überträgt. Dies erfüllt den selben Zweck wie ein Gerichtsverfahren hat aber den Nachteil, daß die Mutter jederzeit und ohne Angabe von Gründen alles widerrufen kann. Dann würde dennoch ein Gerichtsverfahren notwendig.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist in Ihrem Fall nicht isoliert beantragbar. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil der elterlichen Sorge. Es müßte hier ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden mit der Maßgabe Ihnen die elterliche Sorge zu übertragen, wenn die Mutter sich dann nicht an die Absprachen hält könnte man im Wege der einstweiligen Anordnung einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht nachschieben. Da das Kind derzeit mit Zustimmung der Mutter bei Ihnen lebt, besteht zudem derzeit aus Sicht eines Gerichts kein Rechtsschutzbedürfnis.

Die Arztbesuche in Notfällen können Sie jederzeit vornehmen, wenn Sie im Besitz der Krankenversichertenkarte sind. Ansonsten benötigen Sie derzeit noch eine Vollmacht, wie ich es bereits oben beschrieben habe.

Derzeit sind Sie nicht mehr unterhaltsverpflichtet und müssen auch keinen Unterhalt bezahlen. Es besteht aber eine Unterhaltsverpflichtung der Mutter. Diese schuldet Unterhalt aber erst ab dem Zeitpunkt, ab dem sie schriftlich dazu aufgefordert wurde zu zahlen. Für die Vergangenheit kann kein Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden. Oftmals führt deine Aufforderung zu zahlen dann dazu, daß hinsichtlich der übertragenen Vollmachten alles widerrufen wird.

Da die Rückübertragung der Sorge auf gerichtlichem Weg die sicherste Möglichkeit ist, hier für die Zukunft etwas zu erreichen, empfehle ich trotz eventueller Mühen, den Weg über das Gericht zu suchen. Der Weg über Vollmachten und Vertrag ist rechtlich immer mit Unsicherheiten belastet.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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