Bestattungskosten für den Halbbruder bei 40 Jahren ohne Kontakt

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Rentnerin (69) und hatte einen Halbbruder (63), der jetzt verstorben ist. Er war gebehindert, geschieden, 1 Kind und hat sonst keine Angehörigen. Ich als Halbschwester hatte 40 Jahre keinen Kontakt zum Halbbruder und vom Nachlass nichts bekannt. Soll nun die Bestattungskosten übernmmen werden bei 150.- Euro Rente? Ist das rechtens? Und kann mein Ehemann herangezogen werden?

Antwort des Anwalts

Das Recht und die Pflicht zur Totenfürsorge einerseits und die Verpflichtung andererseits, die daraus entstehenden Bestattungskosten zu tragen, sind nicht (immer) deckungsgleich. Während grundsätzlich bei fehlenden anderweitigen Bestimmungen durch den Verstorbenen die nahen Angehörigen Art und Weise der Bestattung regeln können und müssen, sind die hieraus entstehenden Kosten gem. § 1968 BGB grundsätzlich durch den oder die Erben zu tragen.
Die Vorschrift des § 1968 BGB gibt den totenfürsorgeberechtigten Personen einen schuldrechtliche Anspruch auf Ersatz der verauslagten Kosten bzw. Befreiung von einer eingegangenen Verbindlichkeit (§ 257 BGB) gegenüber dem Erben. Die Beerdigungskosten sind als Nachlassverwaltungsschulden Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 1967 Abs. 2 BGB.

Die Verpflichtung des Erben, die Bestattungskosten der standesgemäßen Beerdigung zu tragen, geht der Verpflichtung der unterhaltspflichtigen Angehörigen und derjenigen des Ehegatten vor. Ist die Übernahme der Kosten durch die Erben jedoch nicht zu erreichen (z.B. weil die Erben ausgeschlagen haben), so haften subsidiär gegenüber dem Anspruchsberechtigten auf Erstattung der Bestattungskosten:

der überlebende Ehegatte (§§ 1360, 1360a Abs. 3; § 1615 Abs. 2 BGB), auch wenn die Parteien getrennt gelebt haben (§ 1361 Abs. 4 i.V.m. §§ 1360a Abs. 3, 1615 Abs. 2 BGB),

die unterhaltspflichtigen Verwandten (§ 1615 Abs. 2 BGB) oder

der nichteheliche Vater bei Tod der Mutter (§ 1615m BGB).

Diese unterhaltspflichtigen Personen sind zur Kostentragung jedoch lediglich im Umfang des §§ 1610, 1611 BGB verpflichtet. Der zu erstattende Aufwand ist nach der Lebensstellung des Verstorbenen zu bemessen, wobei Schulden des Erblassers keine Rolle spielen. Es sind somit nur die Kosten einer standesgemäßen Bestattung zu bezahlen. Bei grober Unbilligkeit der Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten gem. § 1611 BGB kann dessen Verpflichtung zur Kostentragung entfallen. Dies kommt insb. in Betracht, wenn der Verstorbene den Unterhaltspflichtigen tätlich angegriffen oder bedroht bzw. ihn beruflich oder wirtschaftlich schwer geschädigt hat. Ein zerrüttetes Verhältnis zwischen dem Verstorbenen und dessen nahen Angehörigen und in der Folge ein seit Jahrzehnten fehlender Kontakt zwischen ihnen reichen hierfür nicht aus. Ein entsprechender Ausnahmefall wurde von dem Senat des OVG Lüneburg in seiner Rechtsprechung bislang lediglich für Kinder eines Verstorbenen anerkannt, dem das elterliche Sorgerecht gestützt auf §§ 1666, 1666a BGB dauerhaft entzogen worden war.

Haben die Unterhaltspflichtigen die Kosten der Bestattung bezahlt, erlangen sie einen Ersatzanspruch gegen die Erben. Ist der Nachlass nicht werthaltig, ändert dies nichts an der Verpflichtung der Unterhaltspflichtigen zur Kostentragung. Konnte der Erbe die Bestattungskosten seinerseits nicht aus dem Nachlass begleichen, so kann er sich von ihm aufgewandte Eigenmittel von den unterhaltspflichtigen Personen erstatten lassen.

Haben sich die Angehörigen geweigert, Bestattungsmaßnahmen in die Wege zu leiten, so kann die Behörde im Wege der Ersatzvornahme die Bestattung veranlassen und den Angehörigen die Kosten der Ersatzvornahme in Rechnung stellen. Die Angehörigen können allerdings einwenden, die Übernahme der Bestattungskosten sei unbillig oder die Bestattung sei zu aufwendig gewesen.6 Der Maßstab, den die unterhaltspflichtigen Tatbestände für die grobe Unbilligkeit und damit einen Wegfall der Unterhaltspflicht zugrunde legen, ist von den Behörden im Rahmen öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die ebenfalls das Tatbestandsmerkmal der groben Unbilligkeit beinhalten, zu übernehmen.

Hieraus folgt aber für Sie im Umkehrschluss, dass Sie wohl als Erbin nach Ihrem Bruder in Frage kommen sollen.
Der Bruder war geschieden. Die geschiedene Ehefrau scheidet aus dem Kreis der möglichen Erben aus. Wenn es kein Testament gegeben hat, dann wäre das Kind gesetzlicher Erbe erster Ordnung. Dieses Kind scheint ausgeschlagen zu haben und so kommen Sie als gesetzliche Erbin zweiter Ordnung in Frage.
Denn wie oben gezeigt, kämen die unterhaltsverpflichteten Verwandten dann zum Zuge, wenn es keinen Erben gäbe. Unterhaltsverpflichtet sind aber Geschwister untereinander nicht.
Sie müssten also, so wie Sie von Ihrer Erbenstellung Kenntnis erhalten, das Erbe ausschlagen.

Nach § 74 SGB XII sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten die Kostentragung nicht zugemutet werden kann. Anspruchsberechtigter nach § 74 SGB XII ist derjenige, der rechtlich zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist.8 Verpflichteter i.S.d. § 74 SGB XII ist aber nur, wer der Kostenlast von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft. Verpflichteter ist nach diesem Urteil des BVerwG nicht, wer als Bestattungsberechtigter Kostenverpflichtungen eingeht, sondern nur, wer rechtlich (erbrechtlich, familienrechtlich, landesrechtlich) zur Kostentragung verpflichtet ist. Dies ist zunächst der Erbe. Die Vorschrift des § 74 SGB XII stellt ihm einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art zur Verfügung, dem auch nicht entgegensteht, dass die Bestattung bereits vor Unterrichtung des Sozialhilfeträgers durchgeführt worden ist und die Kosten vor seiner Entscheidung beglichen worden sind.
Neben dem Erben kommt jedoch auch eine Anspruchsberechtigung der nach dem Bestattungsrecht öffentlich-rechtlich zur Vornahme der Bestattung verpflichteten Angehörigen in Betracht, wenn diese den Bestattungsauftrag erteilt haben, hieraus nach den §§ 631 ff. BGB dem Bestattungsunternehmer das vereinbarte Entgelt schulden und ihrerseits von keinem anderen zivilrechtlich vorrangig Verpflichteten Ersatz oder Freistellung erlangen können. Jedenfalls ist nach bereits durchgeführter Bestattung der Hilfesuchende darauf zu verweisen, dass vor Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen Ersatzansprüche gegen Miterben durchzusetzen oder nachzuweisen sind.

Unzumutbar ist die Kostentragung für die Verpflichteten, wenn die Kosten der Bestattung aus dem Nachlass nicht gedeckt sind. Dabei sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten zu berücksichtigen. Ist ein, auch erst nachrangiger, Angehöriger sehr wohlhabend, so kann ihm i.d.R. die Übernahme der Kosten zugemutet werden. Ist noch offen, ob der Erbe überhaupt die Erbschaft annimmt, muss der Sozialhilfeträger ggf. in Vorleistung treten.

Verpflichtet zur Kostenübernahme ist gem. § 98 Abs. 3 SGB XII der örtliche Sozialhilfeträger, der bis zum Tod des Verstorbenen diesem Sozialhilfe gewährte. Hat der Verstorbene zu Lebzeiten keine Sozialhilfe erhalten, steht dies dem Anspruch gem. § 74 SGB XII nicht entgegen. Auch in diesem Fall ist der örtliche Sozialhilfeträger (kreisfreie Städte und Landkreise), in dessen Bereich der Ort der Bestattung (Erd- oder Feuerbestattung) liegt, zur Kostenübernahme verpflichtet.

Die Verpflichtung zur Kostenübernahme bedeutet nicht, dass nunmehr der Sozialhilfeträger die Bestattung auszurichten hat. Dies bleibt Aufgabe und Verpflichtung der Totenfürsorgeberechtigten.

Hieraus folgt nun für Sie, dass Sie nur dann herangezogen werden können, wenn Sie auch Erbe werden. Hier sollten Sie aufpassen und die Ausschlagungsfrist nicht versäumen.
Auf alle Fälle sollte der örtliche Sozialhilfeträger zur Kostenübernahme herangezogen werden.
Der Ehemann hat seinerseits keine Heranziehung zu befürchten. Er ist weder Erbe noch verwandt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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