Nachteil bei Kommunikationsverzicht gegenüber Ex-Mann in puncto Aufenthaltsbestimmungsrecht

Online-Rechtsberatung
Stand: 03.03.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin seit vielen Jahren geschieden und habe zwei Kinder aus erster Ehe. Seit dem Zeitpunkt der Trennung (vor 9 Jahren) kam es immer wieder zu lautstarken Agressionsausbrüchen seitens des Vaters. Beleidigungen, seitenlange Ausführungen was ich zu tun hätte, im andrren Fall würde er die Kinder wegnehmen etc., waren an der Tagesordnung. Mittlerweile hat er das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für den älteren Sohn (12 Jahre) erkämpft per Gericht mit Lügen und Beeinflussungen des Kindes. Der Verfahrensbeistand sagte zu mir, dass sie an meiner Stelle schon lange in der psychiatrischen Anstalt wäre. Mit dem Vater habe ich in Notfällen und besonders dringenden Absprachen Kontakt per Telefon sonst per Brief. Andere Kontakte führten dazu, dass ich mitten in der Nacht per E-Mail, WhatsApp etc. belästigt wurde. Bis zu 21x in 3 Wochen. Darauf hin hatte ich auf Telefon und Briefkontakt bestanden. Ein anderer Kontakt ist nicht möglich, da es nach wie vor zu Wutausbrüchen kommt, wenn ich nicht so reagiere wie er will. Mein Sohn, der bei ihm lebt wird gezwungen nur per Festnetz zu telefonieren. Ich vermute, dass der Vater mithört, weil er sich mehrmals lautstark in ein Telefongespräch eingeschaltet hat. Mein neuer Ehemann wird per Brief an mich der ausgelebten Aggressionen beschuldig. Ebenso hat er mich vor meiner Mutter der Kindermisshandlung bezichtigt. Nun ist der Vater nicht mehr bereit per Brief zu kommunizieren und wird mir per E-Mail Mitteilungen senden. Meine Frage, bin ich verpflichtet, jeden Kanal für den Vater meiner Kinder zu öffnen oder reicht die Kommunikation per Telefon und Brief? Ich möchte nicht der Kontaktverweigerung bezichtigt werden, bin jedoch auch nicht bereit mich mit E-Mails etc überschütten zu lassen. Zur Zeit habe ich ihn im E-Mail und Whatsappaccount gesperrt. Können mir daraus Nachteile erwachsen und habe ich die Möglichkeiten den Umgang mit ihm zu reglementieren? Aufgrund seines Verhaltens habe ich ihm untersagt mein Grundstück zu betreten, da er die Übergabe immer als Plattform für seine Beleidigungen nutzt und auch teilweise schlecht über die Kinder in deren Beisein geredet hat. Der Verfahrensbeistand hatte empfohlen den Wechsel des älteren Kinders über die Schule zu machen, damit keine Konfrontation zwischen den Eltern entsteht. Dies lehnt der Vater ab. Er setzt alles daran, mit mir sprechen zu wollen und erschwert daher jeglichen Umgang, in dem er dauernd Zeiten geändert haben will. Das Gericht sah es als hoffnungslos an, dass es zwischen uns zu einer Einigung kommen kann. Gibt es dennoch für mich eine Möglichkeit zur Ruhe kommen oder muss ich den Vater gewähren lassen?

Antwort des Anwalts

Frage: Meine Frage, bin ich verpflichtet, jeden Kanal für den Vater meiner Kinder zu öffnen oder reicht die Kommunikation per Telefon und Brief?

Antwort Rechtsanwalt: Um eine direkte Antwort zu geben:

Sie sind nicht verpflichtet, jeden Kanal für den Vater Ihrer Kinder zu öffnen, so wie Sie es formulieren. Sie haben das Hausrecht und dürfen insoweit auch die Kommunikation der Kinder mit dem anderen Elternteil regulieren. Insoweit bin ich von der kompletten Sperre nicht begeistert. Ich halte die Maßnahme unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit wohl für überzogen.

Folgende rechtlichen Erwägungen gibt es dazu:

Sie dürfen nicht bestehende sinnvolle Kommunikationswege des anderen Elternteils unterbinden. Das ergibt sich indirekt aus Art. 6 Grundgesetz (im Folgenden: GG) *1), und die Kommunikation mit beiden Eltern gehört zu den geschützten Grundrechten nicht nur des Vaters, sondern besonders auch der Kinder.

Eine angemessene Kommunikation mit dem anderen Elternteil richtet sich insgesamt nach den Umständen des Einzelfalls. Wie im Familienrecht allgemein üblich, steht dabei das Kindeswohl an erster Stelle.

Dabei ist ganz besonders auf den eigenen Willen des Kindes Rücksicht zu nehmen, der umso ernster zu nehmen ist, je älter das Kind ist. Dabei würden die Gerichte eine Gesamtbewertung aller Umstände vornehmen, also z.B. auch den Umstand, wie reif das Kind ist, ob die Kommunikation per Email und Whatsapp auch sonst für das Kind z.B. bei der Kommunikation mit Klassenkameraden etc. schon normal ist, etc.

Es gibt Situationen, in denen die Kommunikation zwischen Vater und Kind eingeschränkt werden muss.

Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn Kommunikationswege missbraucht werden. Missbräuchlich dürfen besondere Kommunikationen dann sein, wenn sie dazu dienen, schädlichen Einfluss auf das Kind zu nehmen.

Dann kann im Ergebnis eine beschränkte Kommunikation per Telefon oder Brief vollkommen ausreicht und Sie können notfalls auch damit rechnen, daß Ihre Maßnahmen im Ernstfall von den Gerichten auch mit getragen werden, die insoweit allerdings ein eigenes, teilweise kaum überprüfbares Ermessen haben.

Das wäre mit Sicherheit dann der Fall, wenn der Vater die erweiterten Kommunikationsmittel missbraucht, um Angriffe direkt oder indirekt z.B. durch spitze Bemerkungen, Anspielungen etc. gegen Sie starten würde, und das Kind das so mitbekommt. Oder wenn er z.B. Straftaten, Drogen etc. in Spiel brächte. Das scheint hier aber nicht der Fall zu sein.

Es gibt aber auch sonstige erhebliche Situationen, in denen es sich empfiehlt, die Kommunikation einzuschränken.

Dabei sollten aber die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit auch schon auf dieser Ebene eingehalten werden, die für die Rechtsprechung über den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das allgemeine Rechtsstaatsprinzip auch immer bindend zu beachten sind.

Dazu gehören auch Grundsätze wie vorherige notwendige Androhung, bevor man etwas umsetzt, Anhörung des anderen Teils (sogenanntes rechtliches Gehör), und der Angemessenheit der Maßnahme.

Natürlich dürfen Maßnahmen nicht nur vorgeschoben sein, um in Wirklichkeit Machtinteressen gegenüber dem unliebsamen anderen Elternteil durchzusetzen (Schikaneverbot).

Wenn mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die das Ziel erreichen, muss man gegebenenfalls die am wenigsten einschneidenden Möglichkeit wählen (Angemessenheit im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, Auswahlermessen. Man darf nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen).

Ob die von Ihnen geschilderte Situation nach diesen Kriterien schon für ausreichend für einen vollkommenen Ausschluss der Kommunikation ist, halte ich nach diesen Kriterien für zweifelhaft.

Wenn Sie angeben, daß Sie mitten in der Nacht per E-Mail, WhatsApp etc. belästigt wurde, bis zu 21x in 3 Wochen, dann fragt sich, wie das technisch überhaupt möglich sein kann.
Jedenfalls der Unterzeichnende würde keinen Schlaf bekommen, wenn er der Mandantschaft gestatten würde, ihm in der Nacht Emails oder Botschaften per WhatsApp zu senden. Hier ist das Telefon vergleichsweise wesentlich invasiver, das man ja nicht so einfach abstellen kann. Aber sogar das Telefon kann man gegebenenfalls nachts auf stumm schalten bzw. zeitweise einfach außerhalt der Geschäftszeiten den Anrufbeantworter laufen lassen. Meine Emails werden einmal am Abend, und einmal morgens durchgesehen, und das war’s. Wie wollen Sie darüber hinaus durch Emails belästigt werden??? Das geht ja eigentlich nur, wenn Sie vor dem eingeschalteten Computer schlafen würden.

Ihr Anliegen würde somit von den Richtern als nicht glaubhaft oder letztendlich selbst verschuldet eingestuft werden.

Hier wäre der einfachere und effektivere Weg für Sie zur Erreichung des mitgeteilten Zwecks, einfach schlicht über Nacht die entsprechenden Geräte abzustellen. Es ist bekannt, daß Kinder auch in der Schule normaler Weise schlicht Handyverbot haben. Niemand würde ernsthaft dieses generelle Handyverbot in der Schule in Frage stellen wollen oder können. Es gibt wichtigere Dinge und die Arbeit von Lehrern mit den Kindern im Klassenzimmer gehört ohne Wenn und Aber dazu.

Ähnlich verhält es sich bei Ihnen: Ihr privater Umgang mit Ihren Kindern, und auch eine ungestörte Nachtruhe, haben im Zweifel ohne Wenn und Aber Vorrang vor dem Handy oder dem Computer.

Ähnliches abgestuftes und damit verhältnismäßiges Vorgehen könnten und sollten Sie erst einmal in Erwägung ziehen, bevor Sie den Kindern den Zugang ganz sperren.

Wenn Sie z.B. die Grundentscheidung treffen, daß die Kinder nur dann, solange sie bei Ihnen sind, das Handy nicht benutzen dürfen, dann kann das durchaus vertretbar sein und dürfte als Maßnahme Ihrer elterlichen Sorge vom anderen Elternteil rechtlich kaum in Frage gestellt werden können.

Ich möchte aber immer zu bedenken geben, ob so etwas im Ergebnis im Interesse des Kindeswohls ist. Sie wollen Ihre Kinder nicht zu Steinzeitmenschen erziehen und die Verwendung moderner Kommunikationsmittel gehört in unsere heutige Zeit mit dazu.
Ich persönlich bin der Meinung, daß moderne Kommunikationsmittel (beispielsweise per Handy, Smartphone, Email, SMS, Messenger, WhatsApp, Facebook etc.) zum heutigen Menschsein dazu gehören. Sie sind eigentlich eine Bereicherung. Wir alle müssen aber lernen, diese neuen Mittel so zu gestalten, dass wir sie kontrollieren und nicht anders herum.

Tipp: Arbeiten Sie an technischen Lösungen zu Ihrem Problem.

Die neuen Kommunikationsmöglichkeiten müssen im Ergebnis eine Bereicherung des Alltags sein. Sie dürfen aber niemals in private Verhältnisse eingreifen oder gar dazu dienen, den privaten Lebensbereich zu gestalten und zu kontrollieren. Wir müssen die neuen Medien kontrollieren und reglementieren, und niemals anders herum.

Tipp: Stellen Sie einfach über Nacht sämtlich elektrischen Kommunikationsgeräte ab. Das müssen die Kinder gegebenenfalls auch. Dann ist das Problem auf einfache Art und Weise gelöst. Die Kommunikation ist nicht permanent unterbrochen, aber Ihre Nachtruhe ist geschützt. Insoweit würde ich auch in der Tat keine Kompromisse machen. Gegebenenfalls müssen Sie diese Anordnung natürlich bei den Kindern selbst durchsetzen. Aber das ist mehr ein Problem zwischen Ihnen und den Kindern und Sie intervenieren nicht in die Kommunikation mit dem anderen Elternteil.

Entsprechende Maßnahmen würden den von Ihnen gewünschten Erfolg auch schon recht unaufdringlich umsetzen.

Tipp: Gegebenfalls könnte man sogar noch einen weiteren Schritt der Verhandlung mit den Kindern und dem Vater vorschalten. Machen Sie Ihren Standpunkt klar und Ihr Anliegen, die Nachtruhe für sich selbst und für die Kinder zu sichern. Gegebenenfalls müssen Sie das besonders gegenüber den eigenen Kindern auch durchsetzen, was bekanntlich manchmal gar nicht so einfach ist. Dennoch gehört diese zu den allgemeinen Aufgaben des Elternseins, nämlich das Setzen von Grenzen.

Tipp: Setzen Sie erst einmal Grenzen, also z.B. Abschalten des Handys/ Smartphones etc. über Nacht. Wenn die Kinder sich daran nicht halten, werden die Geräte abgenommen, aber am Folgetag zurückgegeben (Verhältnismäßigkeit).

Tipp: Bringen Sie Ihren Kindern Respekt bei. Sie müssen Ihre Hausregeln beachten und den Vorrang privater Verhältnisse vor elektronischen Geräten. Dazu gehört natürlich erst einmal, daß Sie solche Regeln überhaupt erst einmal aufstellen und dann unbedingt auch für die Durchsetzung sorgen.

Wenn bei mir z.B. mitten im Beratungsgesprächs ein Handy klingelt und der Mandant es dann mit großartiger und wichtigtuerischer Geste heraus zieht und beginnt, einfach dazwischen zu reden oder zu tippen, ist das schlicht eine Unverschämtheit und eine Respektlosigkeit mir gegenüber und eventuell gegenüber weiteren Anwesenden. Und wenn er mit Frau Bundeskanzlerin Merkel persönlich reden würde (die bekanntlich beim NATO-Gipfel in Kehl 2009 einmal mit dem italienischen damaligen Regierungschef Berlusconi eine ähnliche Situation erlebt hatte) *2). Das sind offensichtliche Erziehungsfehler, die sich später fatal auswirken können.

Hier gilt es, Grenzen zu setzen und den Respekt einzufordern. Ich beende in derartigen Situationen das Gespräch sofort und bitte den Mandant, entweder das Gerät abzustellen oder unverzüglich zu gehen. Ganz einfach.

Tipp: Drohen Sie die Konsequenzen erst einmal bei den Kindern an. Bleiben Sie dann aber konsequent und setzen das auch um.

Dem Vater wird eventuell in diesem Rahmen auch Gelegenheit gegeben werden können, Ihnen einen konstruktiven Lösungsvorschlag anzubieten, insbesondere selbst die nächtlichen Kontaktversuche einzustellen. Wenn er insoweit nicht verhandlungsbereit ist, oder sich über eventuell getroffene Vereinbarungen hinweg setzt, erst dann schneiden Sie insoweit die Kommunikation nachts ab. Dazu nehmen Sie insoweit berechtigte Interessen wahr. Sie haben selbst insoweit das Hausrecht und dürfen bestimmen, wer in Ihren vier Räumen wann wo elektrische Geräte verwendet.

Ich möchte nicht der Kontaktverweigerung bezichtigt werden, bin jedoch auch nicht bereit mich mit e-Mails etc überschütten zu lassen. Zur Zeit habe ich ihn im E-Mail und Whatsappaccount gesperrt.. Können mir daraus Nachteile erwachsen und habe ich die Möglichkeiten den Umgang mit ihm zu reglementieren?

Antwort Rechtsanwalt:

Nun, die wesentlichen Kriterien habe ich Ihnen bereits mitgeteilt, auf die es rechtlich ankommt.

Letztendlich sollte Ihre Frage eher nach dem Kindeswohl sein als nach Nachteilen für Sie persönlich. Solange Sie sich an erzieherischen Zwecken orientieren, sehe ich auch für Sie insoweit keine rechtlichen Nachteile. Die Herausforderung für Sie beide als Eltern ist es, für die Kinder eine gute, lebbare Lösung auszuarbeiten.

Der Kontakt und eine gute Kommunikation des Kindes mit beiden Elternteilen ist ein wichtiges Ziel.

Von intelligenten Eltern wird erwartet, daß Sie auch auf der Sorgerechtsebene am Kindeswohl orientierte gute Lösungen ausarbeiten, vgl. dazu die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, Beschluss v. 1.2.2012, II-2 UF 168/11 3).
Bekanntlich hat sich in den letzten Jahren hier viel getan, und die §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB a.F. sind bekanntlich für verfassungswidrig erklärt worden, wonach bei unverheirateten Paaren der Vater nicht gegen den Willen der Mutter einen Anteil am Sorgerecht erhalten konnte, vgl. BVerfG, Beschluss v. 21.7.2010, 1 BvR 420/09
4). Die Lektüre der Begründung dieser Entscheidung empfehle ich, beginnend ab Randziffer (Rz.) 33 ff. Daraus ergibt sich die derzeitige rechtliche Situation relativ klar.
Sie befinden sich mit diesem Hintergrund in einer zwiespältigen Situation:
Es kann zwar Gründe dafür geben, einem nicht verheirateten Vater (oder natürlich auch einer nicht verheirateten Mutter) die Teilhabe an der elterlichen Sorge zu versagen. Dies kann der Fall sein, wenn Streitigkeiten oder mangelnde Kommunikation zwischen den Eltern das Kindeswohl gefährden würden.

Andererseits tendiert die Rechtsprechung dahin, eher gegen das Elternteil, das in die Kommunikation des anderen Elternteils zum Nachteil des Kindeswohls eingreift, die elterliche Sorge zu versagen. Vermutlich dürften ähnliche Erwägungen zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater geführt haben.

Solch einem Vorwurf sollten Sie sich insgesamt nicht aussetzen.

Meine Empfehlung geht somit dahin, Ihre Regelungen und Anordnung lediglich auf Verwendung der Kommunikationsmittel durch die Kinder in ihrem eigenen Bereich zu beschränken. Sie, sollten, sowie sie es für erforderlich halten, regulieren, aber nicht vollständig die Kommunikation mit dem eigenen Vater zu unterbrechen.
Frage: Aufgrund seines Verhaltens habe ich ihm untersagt mein Grundstück zu betreten, da er die Übergabe immer als Plattform für seine Beleidigungen zu nutzen und auch teilweise schlecht über die Kinder in deren Beisein geredet hat.

Antwort: Das Verbot geht vollkommen in Ordnung. Sie haben das Hausrecht und er darf Ihr Grundstück nicht gegen Ihren Willen betreten.

Wichtig ist, daß Sie das Verbot zuerst einmal schriftlich aussprechen und unmißverständlich klar machen, daß Sie auf Ihrem Gelände nicht sehen möchten. Er wird sich natürlich im Ernstfall versuchen, darauf zu berufen, er habe das nicht gewusst und Sie seien ja immer damit einverstanden gewesen, dass er Ihr Grundstück betritt.
Überschreitungen wären gegebenenfalls sogar als Hausfriedensbruch auf Ihre Strafanzeige hin strafrechtlich nach § 123 StGB *5) relevant. Der Strafantrag müsste binnen drei Monaten gestellt werden und nur dann, wenn er sich weiterhin nicht an Ihre Anordnungen hält. Vorab sollten Sie das natürlich zur Warnung auch dies erst einmal schriftlich androhen.

Frage: Der Verfahrensbeistand hatte empfohlen den Wechsel des älteren Kinders über die Schule zu machen, damit keine Konfrontation zwischen den Eltern entsteht. Dies lehnt der Vater ab. Er setzt alles daran, mit mir sprechen zu wollen und erschwert daher jeglichen Umgang, in dem er dauernd Zeiten geändert haben will. Das Gericht sah es als hoffnungslos an, dass es zwischen uns zu einer Einigung kommen kann. Gibt es dennoch für mich eine Möglichkeit zur Ruhe kommen oder muss ich den Vater gewähren lassen?

Antwort Rechtsanwalt:

Sie müssen mit dem Vater nicht reden, wenn Sie nicht wollen. Besonders vor den Kindern empfiehlt sich das auch nicht, wenn und solange der gegenseitige Respekt nicht gewahrt wird. Sie wollen schließlich Vorbild sein.

Eine geeignete und vernünftige Kommunikation zwischen den Eltern ist aber im Kindeswohlinteresse. Daran müssen und sollten Sie beide unbedingt arbeiten. Letztendlich kann man immer nur selbst an seinen eigenen Verhaltensweisen arbeiten. Die -prügelnde und patriarchalische - Nachkriegsgeneration hat uns dafür leider nicht allzu viel geeignetes Handwerkszeug mitgegeben.

Ihr ganzes Geschick und Intelligenz ist dabei somit gefordert.

Dazu einige Tipps:

Eventuell empfiehlt sich in solchen Situationen ein Mediator oder ein Anwalt Ihres Vertrauens, an den Sie den Vater gegebenenfalls verweisen. Denkbar wäre auch, einen auf Familienrecht spezialisierten Psychologen hinzu zu ziehen bzw. eine Empfehlung einzuholen.

Häufig empfiehlt sich bei geladenen Situationen in der Tat, auf ein anderes Kommunikationsmedium umzusteigen. Der Austausch von Emails oder SMS ist dabei eigentlich fast wie ein Gespräch und in der Tat weniger invasiv als das Beschimpfen oder Anschreien vor den Kindern. Hier sollten Sie Ihre Einstellung vielleicht nochmal überdenken und jedenfalls irgendeinen Weg für notwendige Kommunikation zwischen Eltern auf Dauer (wieder) öffnen.

Denkbar wäre auch z.B., dass Sie anstatt der direkten Kommunikation vor den Kindern dem Vater zusagen würden, in derartigen Situationen zu einer vereinbarten Zeit ein Telefongespräch mit dem Vater zu führen. Dabei nehmen Sie einfach in Kauf, daß Sie eventuell hin und wieder auflegen.

Tipp: Unterbrechen Sie die Kommunikation nur so lange, wie einer von Ihnen es für notwendig hält. Vereinbaren Sie also gleich, in solchen Situationen 15 Minuten später wieder anzurufen. Aber greifen Sie sie die Diskussion wieder auf, so lange, bis die Probleme angesprochen sind. Sie müssen Sich dabei nicht immer im Ergebnis einig werden. Wichtig ist lediglich der Austausch der verschiedenen Standpunkte.
Vielleicht wäre der Vater ja bereit, seine Anliegen schriftlich zu formulieren, und statt der Beschimpfungen Ihnen lediglich ein Schreiben zu überreichen, auf das Sie in angemessener Frist antworten würden, ebenfalls schriftlich, per Email oder über einen Telefonanruf, z.B..

Wenn Sie sich zu einzelnen Fragen nicht einigen können, dann kann so etwas notfalls natürlich auch durch das Gericht geregelt werden. Das sollte aber immer nur der letzte Ausweg sein, schon der Kosten wegen.
Insgesamt müssen Sie hier Grenzen setzen, wobei ich das weitere Vorgehen am besten mit dem Verfahrenspfleger, der ja häufig auch ein spezialisierte Anwalt/ Anwältin ist, abstimmen würde. Es handelt sich eigentlich um dessen Aufgabe.
Hier empfehle ich, derartige Vorfälle zunächst einmal möglichst wörtlich zu dokumentieren, gegebenenfalls zum Nachweis auch Zeugen heranziehen. Sie können dann dem Vater, am besten mit Hilfe eines auf Familienrecht spezialisierten Anwalts, eine Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungserklärung zukommen lassen.
Das Familiengericht kann nach §§ 86 ff, 89 FamFG ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, verhängen und würde im Zweifel Sie da auch sofort unterstützen.

Wenn der Vater die Unterlassungserklärung nicht abgibt, können/ sollten Sie beim Familiengericht Gericht Antrag auf Androhung eines Ordnungsgelds stellen für den Fall der Wiederholung stellen.

Allerdings sollten Sie dem Verfahrenspfleger nicht zuvorkommen.

Tipp: Erkundigen Sie sich gegebenenfalls nach der Strategie des Verfahrenspflegers und stimmen Sie Ihr Vorgehen ab.

Auch wenn er bisher nur gefragt hat, bzw. einen Vorschlag gemacht hat, kann es sein, daß er bei Verweigerung des Vaters wie beschrieben, sowieso beabsichtigt, seinen Vorschlag aus eigenem Recht in Abstimmung mit dem Gericht durchzusetzen. Hier sollten Sie natürlich nicht ohne Grund mit weiter gehenden Anträgen vorpreschen, sondern lassen Sie einfach den Verfahrenspfleger seine Arbeit machen.

Insgesamt möchte ich Sie ermutigen, neue Wege zu gehen und das Ganze vielleicht auch als eigentlich ganz spannende Aufgabe zu betrachten, die keineswegs unlösbar ist. Unterschätzen Sie Ihre eigene Kraft nicht!

Die Gesellschaft befindet sich im Umbruch und entsprechend ist jeder einzelne gefordert, eigene funktionierende Kommunikationswege zu finden. Jedenfalls Ihre Kinder werden es Ihnen vielleicht eines Tages danken, wenn Sie es schaffen, die "extra Meile" zu gehen.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.
*1) Artikel 6 GG

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
2) http://www.zeit.de/online/2009/15/nato-kehl-bruecke-berlusconi
3) http://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/gemeinsamens-sorgerecht-weil-die-mutter-abblockt_220_181718.html
*4) https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100721_1bvr042009.html

*5) § 123 StGB Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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