Ohne Erbschein wird kein Erbe ausbezahlt: Was tun?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin laut eröffnetem Erbvertrag zur Hälfte Erbe eines nur aus einem Guthaben auf einem Bankkonto bestehenden Anteils. Das Guthaben ist durch den Verkauf einer ETW vor dem Tod des Erblassers entstanden. Es existiert eine Kontenvollmacht einer 3. Person über den Tod hinaus, die leider schwer erkrankt ist, aber sobald als möglich vorhandene Rechnungen wie Wertgutachten für die Wohnung, offene Rechnung des Pflegeheimes und eines Betreuers für den Verkauf der ETW überweisen würde.

Der Erblasser verstarb am 12.07.14, die Eröffnung des Erbvertrages fand am 29.07.14 statt.
Als Miterbe war mein Stiefbruder eingetragen, der allerdings 1995 verstorben ist. Da er von seiner damaligen Ehefrau geschieden war, sind wohl seine beiden Töchter die Erben der anderen Hälfte.
Leider habe ich keinerlei Kontakt zu ihnen, ein Versuch der Kontaktaufnahme mit der Mutter wurde nicht erwidert. Ich hatte damals dem Nachlaßgericht die Adresse der Mutter mitgeteilt. Das Nachlaßgericht hat nur die Adresse von einer Tochter erhalten, die andere Adresse ist dem Nachlaßgericht nicht bekannt. Wobei diese Tochter wohl noch kurz vorher Kontakt mit der Nachbarin hatte, also nicht ganz verschwunden ist.

Das Problem ist nun folgendes, seither gab es von meinen Miterben keinerlei Reaktion, wie kann ich nun an den mir zustehenden Halben Erbteil des Bankkontos kommen?

Leider wohne ich 300 Km entfernt und bin aus gesundheitlichen Gründen auch nicht in der Lage das Haus länger als 1 Stunde zu verlassen.

Antwort des Anwalts

Um Rechte gegenüber der Bank auf Auszahlung des Ihnen zustehenden Betrages herleiten zu können, benötigen Sie einen Erbschein. Sind mehrere Erben vorhanden, können diese Personen gemeinsam einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen. Alternativ kann sich einer von mehreren Erben einen Teilerbschein ausstellen lassen. Ein Teilerbschein kann auch zusätzlich zum gemeinschaftlichen Erbschein beantragt werden. Möchte nur ein Teil der Erben seine Erbteile ausweisen lassen, wird ein gemeinschaftlicher Teil-Erbschein ausgestellt.

Sie sollten daher einen Teilerbschein beantragen. Dieser Teilerbschein bezeugt Ihr Erbrecht und weist die Größe Ihres Erbteils aus. Dieser Nachweis des Erbrechts in Form des Teilerbscheins ist in der Regel notwendig aber auch ausreichend, um ein Grundstück oder eine Immobilie auf den eigenen Namen umschreiben zu lassen, oder um Geld vom Konto des Erblassers abzuheben.

Der Teilerbschein wird, wie alle anderen Erbscheine, vom dem Nachlassgericht ausgestellt in dessen Zuständigkeitsbereich der letzte Wohnsitz des Erblassers lag.

Es genügt ein formloser Antrag, um den Teilerbschein beim Nachlassgericht zu beantragen. Bei der Formulierung sollte man exakt sein, da sonst eine Ablehnung droht. Es werden genaue Angaben zu jedem der Erben benötigt, dazu gehören der volle Name, die Anschrift, Geburtsdatum und das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Zusätzlich zu dem Antrag muss für gewöhnlich eine Versicherung an Eides statt abgegeben werden.

Unterlagen, die für die Beantragung eines Teilerbscheins nötig sind, sind unter anderem das Testament oder ein Erbvertrag. Sollte kein Testament vorhanden sein und die gesetzliche Erbfolge tritt ein, müssen die Verwandtschaftsverhältnisse des Verstorbenen genau nachgewiesen werden. Die hierfür benötigten Unterlagen müssen in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden.

Sie können es selbst versuchen einen solchen Teilerbschein zu beantragen, dies geschieht auf schriftlichem Wege. Ich erachte dies für einen Laien jedoch als sehr schwierig und empfehle Ihnen hierzu einen Notar einzuschalten. Dieser muß auch Hausbesuche machen und wird dies alles zu Ihrer Zufriedenheit regeln. Wenn Sie dann der Bank den Teilerbschein vorlegen, muß Ihnen diese den Ihnen zustehenden Betrag auszahlen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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