Was geschieht mit Unterhaltsforderungen bei Zahlungsunfähigkeit?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe folgendes Problem: ich bin 39 Jahre alt und habe eine Tochter, die 1998 geboren wurde und der ich gegenüber unterhaltspflichtig bin (mit Titel). Seit zehn Jahren bin ich Krank (mit Erwerbsunfähigkeit), seit einem halben Jahr bin ich für drei Stunden am Tag, für leichte Arbeit, arbeitsfähig. Vor den zehn Jahren war ich noch vier Jahre lang Student. Während meines Studiums und in den ersten Krankheitsjahren hat das Jugendamt mir Unterhaltvorschuss gewährt, so dass eine Schuld von mehreren Tausend Euro aufgelaufen ist. Das Jugendamt fordert jetzt diesen Betrag zurück. Zur Zeit und in den letzten Jahren war ich ALG 2-Empfänger. Mit dem Jugendamt habe ich eine Ratenzahlung von 35,-€ vereinbart.

Nun meine Frage: Muss ich den Unterhaltsvorschuss überhaupt zurückzahlen, ich war ja zur keiner Zeit arbeitsfähig oder besteht eine andere Möglichkeit? Wie soll ich dann weiter vorgehen?

Antwort des Anwalts

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Ansprüche der Unterhaltsvorschusskasse dem Grunde nach berechtigt sind. Sie hätten schon von Anfang an gegenüber der Kasse Ihre Leistungsunfähigkeit nachweisen müssen. Der bestehende Unterhaltstitel bedeutet aber gerade, dass Sie verpflichtet sind, den dort titulierten Unterhalt zu bezahlen.

Sie können nun, wenn Sie die EUR 35,00 nicht oder nur schwerlich aufbringen können, so verfahren, dass Sie sich an das Amt mit folgenden Anträgen wenden:

Auf etwaige Vollstreckungsankündigungen richtig reagieren:
Um Aufwand zu sparen senden machen Vollstreckungsbehörden dem Schuldner eine Vollstreckungsankündigung zu, der ein Auskunftsbogen beigefügt ist. Häufig stellt die Behörde den Vorgang ein, wenn die Vermögenslosigkeit nachgewiesen wird.

Ratenzahlung beantragen – das haben Sie bereits gemacht, die Ratenhöhe ist auch im Rahmen des Üblichen

Vergleich beantragen – Hier sollte aber eine realistische Aussicht auf Zahlung des Vergleichsbetrages bestehen können-

Stundung beantragen unter Nachweis der vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit: Das heißt aber soviel wie dass die Schuld nur aufgeschoben ist, nicht aber aufgehoben.

Niederschlagung beantragen: Das ist dann sinnvoll, wenn der Vollstreckungsbeamte vorher schon einmal fruchtlos gepfändet hat. Eine Niederschlagung ist kein Verzicht. Die Forderung besteht weiter und kann jederzeit von der Behörde wieder geltend gemacht werden. Bei der Beantragung eines Insolvenzverfahrens sind niedergeschlagene Forderungen anzugeben.

Erlass beantragen: Ein Erlassantrag ist selten erfolgreich. Ausnahmen gibt es meist nur, wenn die finanzielle Situation des Schuldners keine Änderung erwarten lässt (z.B. Pflegebedürftigkeit, dauerhafter Bezug von Grundsicherung).

Von daher sollten Sie die Varianten Niederschlagung oder Erlassantrag weiter verfolgen.

Darüber hinaus möchte ich Ihnen dringend raten, angesichts Ihrer persönlichen und gesundheitlichen Verhältnisse sich um die Abänderung des Unterhaltstitels wegen dauernder Leistungsunfähigkeit zu bemühen. Gerne stehe ich Ihnen hierfür, falls Sie das wünschen für weitere Fragen zur Verfügung.

Schließlich ist zu beachten, dass sich neben den Forderungen der Unterhaltsvorschusskasse auch erhebliche Unterhaltsschulden gegenüber dem Kind angehäuft haben, da Sie die titulierte Forderung nicht bedienen.
Vor diesem Hintergrund wäre an die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zu denken.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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