Gemeinde schneidet Äste ohne vorherigen Hinweis selbst zurück: Kann ich mich dagegen wehren?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Unser Nussbaum, ca. 7-8 m hoch, steht nahe unserer Grundstücksgrenze. Zwischen unserer Grundstücksgrenze und der Gemeindestraße ist ein Grünstreifen von ca. 2,50 m Breite. Die Äste des Nussbaums ragen sowohl auf diesen Grünstreifen als auch auf unser Grundstück. Äste, die auf die Straße ragten, wurden von uns so entfernt, dass sie für Pkw, Kleintransporter und Lkw keine Behinderung waren. Wenn allerdings LKW mit sehr hohen Aufbauten und gleichzeitig Überbreite auf der Straße gefahren wären, hätte sie am Nussbaum hängen bleiben können. Getestet wurde das aber nie.
Am Freitag Nachmittag wurden, im Auftrag der Gemeinde, am Nussbaum maschinell zur Straßenseite hin weit hinauf die Äste abgerissen. Ein fachkundiges Kürzen und das Wegräumen der Äste waren nicht der Fall.

Fragen:
1. Darf die Gemeinde, ohne einen vorherigen Hinweis oder eine Aufforderung zur Beseitigung der Äste zu geben, sich ohne Ankündigung an unserem Baum zu schaffen machen? Es hat nicht ausgesehen, als ob Gefahr in Verzug gewesen wäre. Jahrelang wurde der Zustand vonseiten der Gemeinde so hingenommen.
2. Was passiert, wenn der Nussbaum so schwer beschädigt wurde, dass er dürr wird und wir ihn entfernen müssen? Wer zahlt die Kosten dafür?
3. Bei anderen Grundstücken, deren Hecken/Sträucher auch auf die Gemeindestraßen ragen, wurden keine Äste abgeschnitten bzw. gekürzt.

Wie ist die Rechtslage?

Antwort des Anwalts

1. Darf die Gemeinde, ohne einen vorherigen Hinweis oder eine Aufforderung zur Beseitigung der Äste zu geben, sich ohne Ankündigung an unserem Baum zu schaffen machen? Es hat nicht ausgesehen, als ob Gefahr in Verzug gewesen wäre. Jahrelang wurde der Zustand vonseiten der Gemeinde so hingenommen.

Grundsätzlich ist also der Eigentümer verpflichtet Bäume und Sträucher so zu kürzen oder zu schneiden, dass von seinem Eigentum keine Gefahr ausgeht. Dabei hängt die Auslegung der Verkehrssicherungspflicht auch von der Nutzung der Straße/Weg ab. Es macht also einen Unterschied, ob es sich um einen selten befahrenen Weg handelt, oder um eine verkehrsreiche Straße handelt, aber das entbindet den Eigentümer nicht von der Verkehrssicherungspflicht. Achtung, selbst Verkehrsschilder, die darauf hinweisen, dass der Lichtraum eingeschränkt ist, entbinden den Eigentümer nicht von der Haftung. Die Gemeinde durfte aber nicht von sich aus die Arbeiten vornehmen, sondern hätte Sie zuvor auffordern müssen dies Selbst zu tun, da Gefahr im Verzug nicht bestand. Auch wenn Sie unter Umständen jahrelang Ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sind.

  1. Was passiert, wenn der Nussbaum so schwer beschädigt wurde, dass er dürr wird und wir ihn entfernen müssen? Wer zahlt die Kosten dafür? Sollte der Baum durch falsches Beschneiden beschädigt worden sein, so haftet dafür die Gemeinde, da sie den Schaden verursacht hat und keine Rechtsgrundlage für ihr Handeln gegeben war.

  2. Bei anderen Grundstücken, deren Hecken/Sträucher auch auf die Gemeindestraßen ragen, wurden keine Äste abgeschnitten bzw. gekürzt. Wie ist die Rechtslage? Das ändert nichts an der oben dargestellten Rechtslage. Hier lag ein unzulässiger Eingriff der Gemeinde vor. Sie hat unbefugt Ihren Baum beschnitten. Dass sie dieses rechtswidrige Verhalten bei anderen Grundstückseigentümern unterlassen hat, ändert nichts an der Rechtslage.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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