Beteiligung am Erbe trotz vorheriger Ausschlagung

Online-Rechtsberatung
Stand: 24.02.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Nach dem Tod unserer Mutter habe ich das Erbe vor dem Erbgericht ausgeschlagen. Mein Bruder, mit dem ich zerstritten bin, wohl noch nicht.
Nun sind Unterlagen einer Lebens- und Sterbeversicherung aufgetaucht. Habe ich nach der Ausschlagung ein Recht auf Beteiligung wenn es zur Auszahlung kommt? Ferner hat mein Bruder die Beerdigung in Auftrag gegeben und alleinig den Auftrag in meinem Beisein unterschrieben beim Bestatter und verlangt nun von mir die Hälfte der Kosten zu übernehmen.

Antwort des Anwalts
  1. Etwaiges Vermögen des verstorbenen Erblassers erhalten die Erben. Nachdem Sie die Erbschaft wirksam ausgeschlagen haben, gehören sie nicht mehr zu den Erben und können folglich aus der Erbschaft nichts mehr erhalten (§ 1953 Abs.2 BGB). Der Ausschlagende wird behandelt als wenn er zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr gelebt hätte. Das bedeutet zugleich, dass an seine Stelle seinen direkten Abkömmlinge (Kinder) als Erben treten!(§1924 Abs.3 BGB)

Die Erbausschlagung kann nur ausnahmsweise angefochten werden, wenn der Ausschlagung ein Irrtum zugrundelag. (§ 1957 Abs.1 BGB) Als solcher Irrtum ist ein Irrtum über das tatsächlich vorhandene Vermögen anerkannt. Ein solcher Irrtum liegt hier vor, da erst später Kenntnis von der Existenz der Lebensversicherung erlangt wurde. Damit besteht die Möglichkeit der Anfechtung der Erbausschlagung.

Wird die Erbausschlagung wirksam angefochten, sind Sie wieder Erbin und können an der Verteilung der Erbmasse teilnehmen.

Hinweis: Bitte prüfen Sie, wer Bezugsberechtigter aus der Lebensversicherung ist. Nur wenn der Verstorbene selbst bezugsberechtigt ist, gehört die Lebensversicherung zur Erbschaft. Ansonsten ist sie außerhalb des Erbschaftsvorganges an den Bezugsberechtigten auszuzahlen.

  1. Die Beteiligung an den Kosten der Beerdigung hängt untrennbar mit dieser Frage zusammen, denn nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Bestattung. Praktisch bedeutet dieses, dass die Bestattungskosten aus der Erbmasse vorab gezahlt werden und der Rest dann auf die Erben verteilt wird.

Haben Sie die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, haben Sie mit den Bestattungskosten zunächst nichts zu tun. Nehmen Sie die Erbschaft (nach Anfechtung der Ausschlagung) doch an, müssen Sie sich auch anteilig an den Bestattungskosten beteiligen.
Bevor Sie nun die Ausschlagung anfechten, sollten Sie kühl rechnen:
(1) - Wie hoch sind die aus den Versicherungen gezahlten Beträge ?
(2) - Welche Kosten fallen für die Bestattung an und wie hoch sind die Verbindlichkeiten?

Nur wenn (1) deutlich höher als (2) ist, lohnt sich die Anfechtung der Erbschaft. Bedenken Sie dabei bitte auch die für dieses Verfahren notwendigen Kosten.

Fazit:
Bleibt es bei der bisherigen Situation (Ausschlagung)können Sie Ihren Bruder auf die Erbschaft verweisen. Haben Sie allerdings beide die Erbschaft ausgeschlagen (oder angenommen) , so müssen Sie auch beide anteilig die ungedeckten Bestattungskosten teilen. Falls alle Erben die Erbschaft ausschlagen, kommen hilfsweise die Bestattungsgesetze der Bundesländer zur Anwendung nach denen die Verwandten die Kosten der Bestattung zu tragen haben.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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