Exmatrikulation und Zurückzahlen des Stipendiums

Online-Rechtsberatung
Stand: 21.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Problem: Mein Sohn erhielt für seinen Studiengang einen Rückmeldeversagungsbescheid, weil er dreimal eine Prüfung im Fach Mathematik Teil II nicht bestanden hat.

In der Prüfungsliste, wurde allerdings Mathematik Teil I angegeben obwohl er diese bestanden hatte.

Diesen Formfehler habe ich zum Anlass genommen, den Bescheid anzufechten und Widerspruch eingelegt. Auch stellt der Ausschluss vom Studiengang eine Härte da, weil mein Sohn ein Stipendium von seinem zukünftigen Arbeitgeber erhält, welches er jetzt zurückzahlen muss.

Der Widerspruch wurde negativ beschieden, nur der Formfehler wurde eingeräumt.

Jetzt meine Frage: Kann man wegen des Formfehlers eine erfolgreiche Klage gegen den Rückmeldeversagungsbescheid führen?

Antwort des Anwalts

ich sehe keine Erfolgsaussichten für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren gegen die Exmatrikulation.

Der Exmatrikulationsbescheid ist im Widerspruchsverfahren überprüft worden. Das Widerspruchsverfahren dient der Kontrolle und gegebenenfalls Korrektur von Verwaltungsentscheidungen. Deswegen richtet sich die nachfolgende Klage vor dem Verwaltungsgericht auch stets gegen den Verwaltungsbescheid „in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat“ (so § 79 Abs.1 Satz 1 Ziff. 1 VwGO). Im Widerspruchsbescheid ist der Schreibfehler korrigiert, so dass insoweit an der Rechtmäßigkeit des Bescheides kein Zweifel mehr besteht.

Jede Exmatrikulation stellt eine Härte dar, führt zu einem Studienabbruch und damit zum Verlust der bisherigen Aufwendungen für das Studium. Die Zurückzahlung der Studienfinanzierung kann also keine besondere Härte darstellen. Eine besondere Härte könnte sich nur dadurch ergeben, dass der Studierende durch besondere persönliche Gründe gehindert war, das Studium zeitgerecht erfolgreich abzuschließen wie z.B. Mutterschaft, schwere Erkrankung, Tod eines nahen Angehörigen o.ä.. Entsprechende Gründe haben Sie aber nicht benannt.

Erfolgreich könnten allenfalls fristgemäße Rechtsmittel gegen die Bewertung der Mathematik-Prüfung sein. Dazu müssten dann Fehler im Prüfungsverfahren vorgetragen und nachgewiesen werden. Die Exmatrikulation ist lediglich eine logische Reaktion, die auf dem Prüfungsversagen aufbaut. Sie eignet sich daher kaum für gerichtliche Auseinandersetzungen, wenn das Prüfungsergebnis nicht selbst in Frage gestellt wird.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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