Mieter hat feuchte Stellen nicht gemeldet: Was kann ich tun?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Im Jahr 2001 habe ich von einem Architekten ein Haus bauen lassen.
Dieses hat der Architekt dann von mir gemietet. Er zog per 31.5.14 aus dem Haus aus.
Bei Auszug wurde festgestellt, dass das Haus diverse erhebliche feuchte Stellen (Schaden ca. € 10.000,--) im Keller und in der Nutzfläche hat. Diese wurden vom Mieter während der Mietzeit nicht gemeldet, obwohl er sie hat sehen müssen, weil sie sehr offensichtlich sind. Nach meiner
Meinung wurden diese Mängel, obwohl im Mietvertrag festgelegt, nicht gemeldet, um
nicht noch als Architekt (10-Jahresfrist) in Haftung genommen zu werden.
Gibt es hier eine Chance, ihn noch über das Mietrecht zu belangen wegen Unterlassung
einer Meldung?

Antwort des Anwalts

Sie haben die Möglichkeit Ihren Exmieter wegen der unterlassenen Anzeige der Mängel und dem damit eingehenden Verlust Ihrer Gewährleistungsrechte zu belangen. Jeder Mieter hat unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen eine Obhutspflicht für das gemietete Objekt. Daraus folgt eine Anzeigepflicht bei Schäden, die er unverzüglich anzuzeigen hat. Unterläßt der Mieter diese Anzeige, so macht er sich bezüglich des aus der Unterlassung resultierenden Schadens schadensersatzpflichtig.

Der Gesetzgeber hat dies dann auch entsprechend normiert und dem Vermieter eine gesetzliche Anspruchsgrundlage hierfür in die Hand gegeben. Die Regelung hat er in § 536 c getroffen. ZU Ihrem besseren Verständnis füge ich Ihnen diese Norm ein:
§ 536c
Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter

(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.

(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,

  1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
  2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
  3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.

Ihr Anspruch ergibt sich aus Abs.2 S. 1 dieser Vorschrift eindeutig. Der Schadensersatzanspruch setzt Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus, welches im Prozeß durch den Vermieter bewiesen werden muß.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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