Hecke des Nachbarn auf eigenem Grundstück entfernen

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Wir haben Anfang 2009 ein Grundstück in BW gekauft auf dem wir auch ein Einfamilienhaus gebaut haben. Letztes Jahr wurden dann endgültig die Grenzen ausgesteckt, damit bestätigte sich, dass unser Nachbar einen Teil seiner Hecke (ca. 3-4 m) auf unserem Grundstück stehen hat. Der Rest der Hecke steht direkt auf der Grenze. Anfänglich hatten wir ausgemacht, das ich die Hecke auf unserer Seite schneiden darf, nachdem er mir beim ersten mal, meine Pflanzen beschädigt hatte.
Wir wollten von Anfang an diese Hecke nicht haben. Da sie auf unserer Seite alles zu wuchert.
Da er uns aufgrund eines Fallschutzgeländers auf unserem Garagendach in diesem Jahr angezeigt hatte aber damit keinen Erfolg hatte, ist ein Gespräch nicht mehr möglich.

Nun meine Frage: Darf ich die Hecke, die auf unserem Grundstück steht, einfach entfernen, gehört diese uns oder muss ich unseren Nachbarn um Erlaubnis fragen?
Wie verhält sich das mit der restlichen Hecke? Muss ich Fristen beachten und wenn welche?
Auch sein Gerätehaus (mit Dachvorsprung) hat nicht den gesetzlichen Abstand (10cm-0cm) zu unserem Grundstück.
Wir würden gerne einen Zaun erstellen.

Antwort des Anwalts

Sie dürfen die Hecke auf Ihrem Grundstück entfernen. Die Hecke gehört Ihnen soweit sie auf Ihrem Grundstück steht. Dies ist gesetzlich geregelt in § 94 BGB. Dort heißt es:

§ 94
Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

Wesentliche Bestandteile können aber nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Das Eigentum an diesen Gegenständen steht immer dem Grundstückseigentümer zu. Sie müssen daher auch nicht den Nachbarn um Erlaubnis fragen, wenn Sie diese entfernen.

Hinsichtlich der Resthecke ist der Nachbar verpflichtet den Überhang zu entfernen nach § 910 BGB. Macht er dies nach Aufforderung nicht, so können Sie ihn auf Beseitigung verklagen.

Damit ich Ihnen hinsichtlich des Zaunes korrekt antworten kann, müssen Sie mir mitteilen in welchem Bundesland Sie wohnen. Die Vorschriften über die Einfriedung unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern, teilweise gibt es keine Vorschriften.

Wenn das Gerätehaus nicht korrekt erbaut sein sollte müssen Sie sich an die zuständige Bauaufsichtsbehörde wenden, nur diese kann hier einschreiten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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