Staatliche Unterstützung für Ehefrau

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Frau und ich haben vor Kurzem geheiratet. Meine Frau ist ausgebildete Altenpflegehelferin. Vor der Heirat hat Sie eine vom Kreisjobcenter geförderte schulische Ausbildung zur Altenpflegerin gemacht, welche sich in schulische und betriebliche Zeiten gliederte. Diese Ausbildung musste Sie unterbrechen, da wir ein gemeinsames Kind erwarten. Seit der Unterbrechung und der Hochzeit fällt nun die Unterstützung vom Kreisjobcenter für Sie weg. Beim Kreisjobcenter wurde geäußert, dass meine Frau kein Anrecht auf ALG hat. Auch auf Nachfragen bei der Diakonie und weiteren Stellen wurde jede Unterstützung abgelehnt bzw. eingestellt. Hinzu kommt, dass meine Frau eine fünfjährige Tochter aus einer nicht ehelichen Beziehung hat. Unterhaltsvorschuss ist ja mit der Hochzeit auch weggefallen.

Der Vater hat noch nie Unterhalt bezahlt. Offiziell ist er wohl arbeitslos. Dies hindert ihn aber nicht, vor Gericht zu gehen. Hierbei wurde ein Vergleich geschlossen. Er bekommt alles vom Staat bezahlt, wir in diesem Falle, sollen jetzt gerichtliche Kosten zahlen.

Ich bin in einem normalen Angestelltenverhältnis.

Unsere Frage wäre nun, ob es irgendwie eine Möglichkeit für meine Frau gibt Unterstützung zu beantragen bzw. zu bekommen? (ALG oder Sonstiges?) Sie bekommt momentan quasi 184 € Kindergeld. Wir haben beim Jugendamt zwar eine Beistandschaft erwirkt, diese ist aber jetzt erst aktiver geworden und wir haben noch keine Rückmeldungen.

Antwort des Anwalts

Ihre Ehefrau hat Recht auf Arbeitslosengeld (ALG) oder hilfsweise Grundsicherung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Im Zweifel empfiehlt es sich immer, einen Antrag zu stellen, im schlimmsten Fall wird dieser abgelehnt. Dagegen kann man gegebenenfalls noch Rechtsmittel einlegen.

Es gelten folgende Grundsätze:

Alleine durch die Eingehung der Ehe darf die Ehefrau nicht schlechtergestellt werden als vorher. Das ergibt sich aus dem Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG. Sie und dadurch auch der Ehemann dürfen natürlich auch nicht nur alleine wegen der Ehe besser gestellt werden als andere Frauen in ihrer Situation, die nicht verheiratet sind.

Der Verhinderung der Diskriminierung dienen u.a. die im Einzelnen sehr komplizierten steuerlichen Modelle zum Splittingtarif bei Ehegatten. Dabei wirken sich bei einer gemeinsamen Veranlagung der Beitrag und die Freibeträge der Ehefrau indirekt auch zugunsten des Ehemanns aus und damit zugunsten der Familie. Ähnlich verhält es sich beim Anspruch auf ALG I. Die Ehefrau muss im Rahmen des Antrags zwar die Einkünfte des Ehemanns mit angeben, es kommt letztendlich aber nur darauf an, ob Ihre Ehefrau selbst die gesetzlichen Kriterien erfüllt.

In diesem Rahmen ist daran zu denken, dass das ALG letztendlich auf einer Versicherungsleistung beruht, die die Versicherte selbst erarbeitet haben muss.

Gesetzlich geregelt ist das ALG I im 3. Sozialgesetzbuch (SGB III).

Die Regelvoraussetzungen sind definiert im vierten Kapitel, Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld, erster Abschnitt, Arbeitslosengeld, erster Unterabschnitt, Regelvoraussetzungen.

§ 136 Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
§ 138 Arbeitslosigkeit
§ 139 Sonderfälle der Verfügbarkeit
§ 140 Zumutbare Beschäftigungen
§ 141 Persönliche Arbeitslosmeldung
§ 142 Anwartschaftszeit
§ 143 Rahmenfrist

Problematisch scheint nach den vorliegenden Angaben die Frage zu sein, ob Ihre Frau diese Kriterien erfüllt.

Sie muss innerhalb einer Rahmenfrist nach § 143 SGB III 1) von 2 Jahren entsprechende Leistungen erst einmal erbracht haben. Erst dann wird eine Anwartschaft auf ALG I erworben. Die Anwartschaftszeit im Sinne von § 142 SGB III2) hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.

Wenn das nicht der Fall war, dann hat Ihre Frau jedenfalls noch keine eigenen Ansprüche erworben. Dann käme allenfalls noch ein Antrag auf Grundsicherung bzw. Sozialhilfe infrage.

Dazu wäre allerdings Bedürftigkeit notwendig. Das bedeutet, dass keinerlei Eigenmittel und Einkünfte unterhalb des Existenzminimums zur Verfügung stehen. Bei Alleinstehenden und alleinerziehenden Müttern sind diese Kriterien häufig erfüllt. In der Ehe mit einem Vollverdiener sieht dies allerdings etwas anders aus, und das dürfte auch bei Ihnen der Fall sein.

Hier würde gegebenenfalls zu berücksichtigen sein, dass Sie im Rahmen der ehelichen Solidargemeinschaft verpflichtet wären, bis zu 3/7 Ihres Einkommen an Unterhalt an Ihre Ehefrau abzugeben, was der Ehefrau als Einkommen zur Verfügung stünde (sogenannter Trennungsunterhalt). Auch jegliche weitere Unterstützung von Ihrer oder sonstiger privater Seite aus hat Vorrang vor der Sozialhilfe. Sonst würde ja jede Hausfrau in Deutschland Sozialhilfe beanspruchen können.

Sie und Ihre Familie dürfen unter dem Strich aber unter keinen Umständen schlechtergestellt werden als eine entsprechende Bedarfsgemeinschaft. Sonst würde ich zu rechtlichen Schritten raten wegen umgekehrter Diskriminierung. Die Gleichstellung der arbeitenden Bevölkerung im Vergleich zu privilegierten, besser gestellten Sozialhilfeempfängern ist gegebenenfalls auch einklagbar.

Weitere staatliche Hilfen in der Situation außer den schon von Ihnen erwähnten sind nicht erkennbar.

Vielleicht ist in diesem Rahmen noch der neu gesetzlich verankerte und notfalls auch einforderbare Anspruch von berufstätigen Eltern auf einen Kinderkrippenplatz gegenüber den Gemeinden in SGB VIII*3) zu erwähnen.

Ihre Frage/n ist/ sind damit beantwortet. Für weitere Rückfragen stehe ich gerne bei der Deutschen Anwaltshotline zu Ihrer Verfügung.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 143 SGB III Rahmenfrist

(1) Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.
(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.

*2) § 142 SGB III Anwartschaftszeit

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

  1. sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als zehn Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und

  2. das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt die zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgebliche Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
    gilt bis zum 31. Dezember 2014, dass die Anwartschaftszeit sechs Monate beträgt. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

*3) § 24 SGB VIII Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

(1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht.

(2) Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder die Erziehungsberechtigten
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.

Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.(*)

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe() oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass Eltern den Träger der öffentlichen Jugendhilfe() oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.(**)

(5) Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 Absatz 3 können auch vermittelt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vorliegen. In diesem Fall besteht die Pflicht zur Gewährung einer laufenden Geldleistung nach § 23 Absatz 1 nicht; Aufwendungen nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 können erstattet werden.(**)

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.(**)

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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