Änderung der Pflegestufe: Wer übernimmt die erhöhten Kosten?

Online-Rechtsberatung
Stand: 20.01.2015
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Mutter lebt seit 2010 in vollstationärer Pflege in einem Seniorenheim in NRW. Sie besitzt seit 2010 die Pflegestufe 1. Die anfallenden Kosten werden weitestgehend durch ihre Witwen- und Altersrente (zusammen ca. 1300,- Euro) und einem Pflegewohngeld beglichen.

Jetzt hat sich der Gesundheitszustand meiner Mutter dahingehend verändert, dass die Pflegeeinrichtung die Pflegestufe 2 beantragt hat. So, wie man mir erklärte, würde zukünftig ein monatliches Delta von ca. 350 Euro, zur Begleichung der Kosten, auftreten. Es geht jetzt um die Begleichung dieses "Delta-Betrages".

Die Pflegeeinrichtung riet mir, für meine Mutter einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen, was ich auch gemacht habe. Ich selbst habe ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 4000,- Euro, so dass ich damit rechne, dass ich das Delta von 350,- Euro tragen muss.

Meine Frage ist jetzt aber die: Wäre das für mich der finanzielle worst case, dass ich die 350,- Euro tragen muss, oder kann es auch so kommen, dass man bei meinem Verdienst sagt, "der kann ja noch viel mehr leisten"?

Eine weitere Frage in dem Zusammenhang: Ich besuche meine Mutter jedes Wochenende (einfache Fahrt: 450km). Könnte ich diese Fahrkosten für die Berechnung auch geltend machen?

Antwort des Anwalts
  1. Ob Sie tatsächlich verpflichtet sind den Betrag von 350 e zu leisten vermag ich angesichts präziser Angaben von Ihnen nicht zu sagen.

Auszugehen ist von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen. Dazu ist Ihr Nettoeinkommen um eventuelle Unterhaltslasten, Altersvorsorge, bestehende Verpflichtungen aus Verbindlichkeiten, Versicherungsbeiträge etc. zu bereinigen. In diesem Zusammenhang sind auch die Kosten des wöchentlichen Besuches bei Ihrer Mutter wie folgt einkommensmindernd zu berücksichtigen: 450 km x 2 x 0,30 € x 52 : 12 = 1170 € .

Dem so bereinigten Nettoeinkommen ist ihr Selbstbehalt in Höhe von 1600 € (als single, bei Ehepaaren 2880 €) entgegenzusetzen. Die Hälfte der Differenz zwischen bereinigtem Nettoeinkommen und Selbstbehalt ist maximal für den Elternunterhalt aufzuwenden.

Besonderheiten ergeben sich bei eigenem Einkommen der Ehefrau, dem Wohnen in einer eigenen Immobilie oder weiteren (leistungsfähigen) Geschwistern. Auch aus dem Vermögen kann sich bei größerem Besitz ein Anspruch ergeben.

Sie sollten daher den Fragebogen, den Sie vom Sozialamt erhalten werden sorgfältig ausfüllen. Da dieser auf Probleme wie die Berücksichtigung der Kosten des wöchentlichen Besuchs nicht eingeht, kann die Einschaltung eines qualifizierten Fachanwaltes hilfreich sein. Auf den ersten Blick habe ich jedenfalls wenn Sie verheiratet sind Zweifel an einer Unterhaltspflicht in der von Ihnen genannten Höhe.

  1. Das Sozialamt darf Ihnen stets nur das in Rechnung stellen, was es selbst als Leistung aufwenden muss. Von daher besteht bei unveränderter Sachlage nicht die Gefahr einer höheren Zuzahlung.

Dieses wird sich aber ändern, wenn Ihre Mutter in die Pflegestufe III eingestuft würde. Dann erhöht sich der Zuzahlungsbetrag erneut.

  1. Bedenken Sie bitte auch, dass Ihre Zahlungspflicht erst dann relevant wird, wenn ihre Mutter definitiv kein Vermögen mehr hat, das über den Schonbetrag von 2600 € hinausgeht. Zu dem Vermögen Ihrer Mutter gehört dabei auch der Rückgewähranspruch gem. § 528 BGB für das in den letzten 10 Jahren Verschenkte. Ob hier noch Probleme im Raum stehen, geht aus Ihrer Anfrage ebenfalls nicht hervor.
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice