Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistungspflicht

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich hatte ein Auto ins Netz gesetzt und wollte es verkaufen. Das Inserat ist noch gar nicht richtig geschalten und der erste Käufer meldet sich. Er wolle das Auto kaufen unter Preis kaufen (3,000 €). Da ich nicht so richtig wusste was zu machen ist, hat er mir schon per E-Mail ein Kaufvertrag gesendet und drückte nun auf Bestätigung. Dieses tat ich aber nicht, nun wollte er meine Adresse haben um den Tausch Auto gegen Geld vollziehen zu können. Ich kam gar nicht richtig zu Wort jedes mal sagte er "Du muss darauf drücken und dieses machen". Ich habe dann meine Adresse auf Antworten eingegeben und geschickt. Dann sagte der Käufer, dass der Kaufvertrag rechtens sei und auch keine Unterschrift im Internet nötig wäre. Nun sagte er mir noch und wann wir uns am nächsten Tag treffen wollten.
Wie manchmal das Leben so spielt habe ich mein Auto ausräumen wollen um es für den Verkauf fertig zu machen, da fuhr mir einer ins Auto vorne links uns verursachte einen großen Schaden. Nun habe ich den Autohändler, drei Std. nach dem Kaufangebot, kontaktiert um ihm mitzu teilen, dass es nichts wird mit dem Kauf. Da drohte er mir mit Anwalt und Schadenersatzklage, er hätte ja schließlich schon ein Käufer für mein Auto. Nun wurde der Autohändler so richtig bissig und wollte unbedingt haben, dass ich auf seine Schadensvorderung ein gehe.
Ist das richtig, ist das rechtens?

Antwort des Anwalts

Das BGB hat für solche Fälle eine Spezialregelung vorgesehen, falls eine geschuldete Leistung nachträglich unmöglich wird. Nach § 275 Abs. 1 BGB wird der Schuldner (das sind Sie als Verkäufer) selbst dann von der Leistungspflicht frei, wenn er den Grund der Unmöglichkeit von Anfang an kannte oder nachträglich schuldhaft verursacht hat.

In Ihrem fall steht dem Autokäufer auch kein Schadensersatz zu, da Sie die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Dies regelt § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Dort steht:
280
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Der Autohändler hätte auch kein Anrecht auf das Auto gehabt. Der Kaufvertrag war nicht zustande gekommen, da der Händler lediglich ein Angebot unterbreitet hat.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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