Haftung bei Dienstreise mit gemietetem Firmenwagen: Zahlt die Privathaftpflicht?

Online-Rechtsberatung
Stand: 13.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Vor ca. 14 Tagen, waren eine Arbeitskollege und ich auf einer Dienstreise mit einem vom Arbeitgeber angemieteten Mietwagen. Auf der Rückfahrt (mein Kollege ist gefahren) habe ich getankt und dummerweise die Dieselzapfpistole mit der Benzinzapfpistole verwechselt - klassische Falschbetankung also. Ich habe gezahlt, bin eingestiegen und meine Kollege ist losgefahren. Nach ein paar Kilometern hat er festgestellt, dass der Wagen schlecht läuft und ist auf den nächsten Parkplatz gefahren. Dort haben wir dann, nach Kontrolle der Tankquittung, festgestellt das der falsche Treibstoff im Tank ist. Das Fahrzeug wurde abgeschleppt und mir liegt mittlerweile eine Schadensbericht von.
Da ich den Wagen nicht gemietet habe und zum Zeitpunkt der "Tat" auch nicht selbst gefahren bin, kann ich den Schaden über meine Privathaftpflichtversicherung abwickeln?

Antwort des Anwalts

Sie sollten versuchen, den Schaden über Ihre Privathaftpflichtversicherung abzuwickeln. Allerdings müssen Sie damit abwarten, bis Ihnen gegenüber die Ansprüche überhaupt erst angemeldet worden sind.

Eine Schadensmeldung an die private Haftpflichtversicherung sollten Sie aber bereits jetzt auf jeden Fall vornehmen. Lassen Sie sich eine Schadensnummer geben.

Ich befürchte allerdings, dass diese versuchen wird, sich auf Ausschlusstatbestände zu berufen, z.B. wegen des Zusammenhangs mit dem Strassenverkehr oder der beruflichen Tätigkeit. Das wäre aber abzuwarten. Neben Ihrer privaten Haftpflichtversicherung kommt auch eine Haftung der beruflichen Haftpflichtversicherung Ihres Arbeitgebers in Frage sowie die Vollkaskoversicherung des Mietwagenunternehmens. Es kann durchaus auch sein, dass sich mehrere Versicherungen im Ergebnis den Schaden teilen. Wichtig ist lediglich, dass entsprechende Schadensmitteilungen dokumentiert erfolgen, damit die Versicherungen sich nicht später auf eine Verletzung der Mitteilungspflichten berufen können.

Rechtlich gibt es hier mehrere Ebenen:

Der Schaden ist zunächst einmal bei der Mietwagenfirma als Eigentümerin des PKW entstanden. Diese wird den Schaden erst einmal versuchen, über die immer vorhandene Kfz-Kaskoversicherung abzuwickeln. Im Idealfall ist die Angelegenheit dann für Sie bereits erledigt.

Gegebenenfalls müsste sich man dann nur noch um eine Selbstbeteiligung unterhalten. Wenn die Kaskoversicherung den Schaden allerdings nicht übernimmt, dann wird das Mietwagenunternehmen sich an Ihren Arbeitgeber halten.

Da Ihr Arbeitgeber den PKW gemietet hat, ergeben sich eventuell Ansprüche der Mietwagenfirma bzw. deren Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Anspruchsgrundlage wäre wohl positive Vertragsverletzung des Mietvertrags, wobei der Arbeitgeber für Ihr Verschulden als Verrichtungsgehilfe nach § 831 BGB*1) haftet.

Der Arbeitgeber wiederum kann versuchen, Ihnen den Anspruch gegebenenfalls wegen Verletzung Ihrer Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zurück zu belasten.

Im Arbeitsrecht gibt es folgende Haftungsregeln, die die Rechtsprechung u.a. aus §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB sowie aus § 619a BGB2) entwickelt hat. Nach § 276 BGB 3) muss der Arbeitnehmer als Schuldner grundsätzlich vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Im Arbeitsrecht wird der Grad der Fahrlässigkeit noch einmal aufgeteilt wie folgt:

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer überhaupt nicht.
Bei mittlere Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen Arbeitgeber und –nehmer aufgeteilt. Das hängt u.a. ab von der Gefahrgeneigtheit, der konkreten Arbeitssituation, und der Schadens- und Lohnhöhe.

Bei grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz muss der Arbeitnehmer den Schaden grundsätzlich allein übernehmen. Nur ausnahmsweise ist erneut eine Schadensaufteilung geboten, wenn der Schaden im krassen Missverhältnis zum Lohn des Arbeitnehmers steht bzw. wenn eine Existenzbedrohung vorliegt.

Hier wäre wohl entweder grobe Fahrlässigkeit oder ein mittlerer Grad anzunehmen, so dass allenfalls der Schaden aufzuteilen wäre.

Da die private Haftpflichtversicherung keinen Ausschluss bei grober Fahrlässigkeit vorsieht, käme in diesem Fall in der Tat eine Eintrittspflicht Ihrer privaten Haftpflichtversicherung in Frage. Häufig regeln die Versicherungen dann derartige Fälle unter sich und einigen sich außergerichtlich auf die zu übernehmenden Quoten.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 831 BGB Haftung für den Verrichtungsgehilfen

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

*2) § 619a BGB Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers

Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
*3) § 276 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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