 | | | Online-Rechtsberatung von Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer Stand: 06.05.2014 |
Frage: Ich besitze mit meiner früheren Lebensgefährtin ein gemeinsames Haus. Wir sind nicht verheiratet. Im Grundbuch sind 2/3 auf mich und 1/3 auf meine frühere Lebensgfeährtin eingetragen. Wir sind seit ca. 2 Jahren getrennt und ich versuche seit über einem Jahr den Hausverkauf zu realisieren. Folgende Probleme treten dabei auf: Meine frühere Lebensgefährtin verschleppt den Hausverkauf systematisch. Wir haben zwar jetzt einen Vertrag mit einem Makler, nun stellt sich aber heraus, dass sie den Energiepass nicht wie zugesagt beantragt hat, so dass die Sache wieder stoppt. Weiterhin hat sie noch in verschiedenen Räumen des Hauses ihre Sachen, so dass ich Probleme befürchte, wenn es um das Leerräumen geht. Weiterhin beansprucht sie 50% des Verkaufspreises, obwohl die Eintragungen im Grundbuch 2/3 zu 1/3 sind und wir auch damals beim Kauf einen entsprechenden Betrag investiert hatten. Erschwerend kommt hinzu, dass ich nur per Email mit ihr Kontakt aufnehmen kann und da bekomme ich oft keine Antwort. Als aktuelle Postadresse ist immer noch das Haus angegegeben, aber da kommt sie oft wochenlang nicht hin. Ich möchte auf jeden fall, dass der Hausverkauf schnell durchgeführt wird. Welche Vorgehen können Sie mir raten?  | Jetzt kostenloses Angebot anfordern!Hier gehts los. |  | 1,99 €/Min. inklusive 19% MwSt aus dem Festnetz der Deutschen Telekom; ggf. abweichende Preise aus Mobilfunknetzen | |
Antwort: Um eine Veräußerung des Hauses zu forcieren empfehle ich Ihnen beim zuständigen amtsgericht eine Teilungsversteigerung zu beantragen. Eine solche Teilungsversteigerung wird durchgeführt, wenn mehrere Eigentümer einer Sache oder eines Grundstückes sich nicht über die Verwertung einigen können (§ 753 BGB). Im Rahmen der Versteigerung wird ein Wertgutachten angefertigt, das den realen Verkehrswert des Hauses festlegt. Es ist die Grundlage des Versteigerungsverfahrens. Bei der Durchführung des Versteigerungsverfahrens können Sie eigentlich nur gewinnen, da Sie sich am Verfahren selbst auch beteiligen können. So können Sie selbst Gebote abgeben und das Haus günstig ersteigern, wenn es unter Wert bleibt. Aufgeteilt werden muss mit Ihrer Expartnerin aber nur der Versteigerungserlös. Erzielt es einen guten Preis sind Sie das Haus günstig losgeworden. Der erzielte Erlös muss dann unter den Eigentümern aufgeteilt werden. Möchte Ihre Expartnerin mehr als 1/3 des Erlöses muss sie ihren weitergehenden Anspruch gerichtlich geltend machen. Es obliegt ihr zu beweisen, dass ihr ein höherer Anspruch als 1/3 zusteht. Der Zuschlag in der Versteigerung dient zugleich als Räumungstitel mit dessen Hilfe auch die zwangsweise Räumung der Immobilie schnell umgesetzt werden kann. Allerdings müssen Sie bedenken, dass das Versteigerungsverfahren nicht kostenlos ist (Gerichtskosten, Gutachterkosten). Ihrem Versteigerungsverlangen hat Ihre Expartnerin wenig entgegenzusetzen. Wirkt Sie unter dem Eindruck der Entwicklung mit, steht es Ihnen bis zum Versteigerungstermin frei das Haus auch freihändig zu verkaufen und die Versteigerung abzusagen. Um keine formalen Fehler zu machen, empfehle ich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes, der Sie während des Verfahrens begleitet. Erfahrungsgemäß ist es so, dass oft schon der Antrag auf Teilungsversteigerung den Miteigentümer veranlasst dem freihändigen Verkauf zuzustimmen. Diese Antwort beinhaltet eine erste Einschätzung der Rechtslage. Sie beruht ausschließlich auf Ihren Angaben in der schriftlichen Fragestellung. Eventuelle Abweichungen des tatsächlichen Sachverhalts können zu einer abweichenden juristischen Bewertung führen. Eine Beantwortung der Frage auf diesem Wege kann daher eine persönliche anwaltliche Beratung nicht vollständig ersetzen.
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