Einsatz der Lebensversicherung zur Deckung von Beerdigungskosten

Online-Rechtsberatung
Stand: 15.12.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein von mir getrennt lebender Ehemann ist Mitte Januar verstorben. Über den Tod wurde ich zeitnah informiert.
Als einzig verbliebene Erbmasse war eine Lebensversicherung von ca. 5100 €.
Im Versicherungsschein wurden die 3 gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Ich habe nichts erhalten.
Jezt habe ich ein Schreiben erhalten, wonach ich die Hälfte der Beerdigungskosten zahlen soll.
Ich wusste nicht, das bei fehlendem Testament, kein Anschreiben des Nachlassgerichts erfolgt.
Somit verstrich ungewusst die 6-Wochenfrist zur Ausschlagung des Erbes.
Muss ich mich an den Beerdigungskosten beteiligen?
Müssen die Beerdigungskosten nicht zuerst von der vorhanden Erbmasse beglichen werden?

Antwort des Anwalts

Vorab folgender Hinweis: die Lebensversicherung mit sogenannter Drittbegünstigung (die drei gemeinsamen Kinder) fällt nicht in den Nachlass. Auch wird das Nachlassgericht nur tätig, wenn ein Testament/Erbvertrag vorliegt oder ein Erbschein beantragt wird.

Zwar haftet der Nachlass für die Beerdigungskosten; ist aber kein Nachlass vorhanden, können diese Kosten auch nicht mit Erfolg gegenüber dem Nachlass geltend gemacht werden. In einem solchen Falle nützt auch die Ausschlagung nichts, da die nächsten Angehörigen im Rahmen der sogenannten Totenfürsorge für die Beerdigungskosten auch dann haften, wenn verwertbarer Nachlass nicht vorhanden ist. Da Sie nicht geschieden sind, sondern lediglich in Trennung gelebt haben, geltend Sie als nächste Angehörige und müssen daher die Beerdigungskosten übernehmen.

Aus Ihrer Sachverhaltsdarstrellung kann ich nicht entnehmen, ob Ihre Kinder das Erbe ausgeschlagen haben. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Beerdigungskosten zur Hälfte von ihnen erstattet verlangen, da sie nach der gesetzlichen Erbfolge - insoweit unterstelle ich, dass Sie und Ihr Ehemann keinen Ehevertrag geschlossen haben - zur Hälfte Miterben sind und daher auch für die Nachlassverbindlichkeiten (Beerdigungskosten) mithaften. Haben Sie Gütertrennung vereinbart, beträgt die Quote 3/4.

Haben ihre Kinder das Erbe ausgeschlagen, trifft Sie die Verpflichtung zu Übernahme der Beerdigungskosten allein, da die Ehegatten in der Regel den Vorrang vor den Abkömmlingen haben (Buhrandt/Rojahn-Joachim, Anm. 2 zu § 1968 BGB).

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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