Schadenersatzzahlung als ehemaliger Geschäftsführer

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe im Jahr 2012 zum Ende September mein Amt als Geschäftsführer einer GmbH aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen niedergelegt und meinen Arbeitsvertrag fistgerecht gekündigt. Beides wurde vom Gesellschafter widerspruchslos akzeptiert.
Ein Nachfolger GF wurde jedoch nicht bestimmt, trotz der Zusage des Gesellschafters. Dem HR habe ich meine Amtsniederlegung umgehend unter Vorlage des entsprechenden, vom Gesellschafter-Vertreter persönlich gegengezeichneten Schriftstückes angezeigt. Das HR hat erst nach langem Schriftverkehr reagiert und mich im Juli 2013 endlich nach FamG aus dem HR ausgetragen. Der persönliche alleinige Vertreter der AG (Verwaltungsrat) war gleichzeitig Generalbevollmächtigter der GmbH, und hat wohl nach meinen Ausscheiden die Geschäfte weitergeführt. Seit einiger Zeit ist wohl die GmbH als auch die AG insolvent.
Ich werde nun persönlich von einer Krankenkasse als auch vom Finanzamt zum Schadensersatz für nicht abgeführte Abgaben, die NACH meinem Ausscheiden angefallen sind, herangezogen. Ist das rechtens?

Antwort des Anwalts

Sie werden wohl bedauerlicherweise zahlen müssen. "Mit dem Auslaufen meines Geschäftsführervertrags bzw. mit meinem Ausscheiden aus der GmbH endet meine persönliche Haftung.“ Ein weit verbreiteter Irrtum unter Geschäftsführern! Noch bis zu 10 Jahre danach kann die GmbH oder ein Dritter Schadenersatzansprüche gegen Sie als ehemaligen Geschäftsführer stellen.

Als GmbH-Geschäftsführer hatten Sie eine doppelte rechtliche Position, die auch beim Thema Niederlegung des Amtes zu beachten ist.

Zum einen nämlich sind Sie als bestellter Geschäftsführer Organ der von Ihnen geleiteten Gesellschaft und haben als GmbH-Organ gesellschaftsrechtlich, d.h. im GmbH-Gesetz (GmbHG) definierte Rechte und Pflichten.
Zum anderen bestimmt sich Ihre Tätigkeit nach Ihrem Anstellungsvertrag. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag bzw. Geschäftsführervertrag ist rechtlich als ein Dienstvertrag einzuordnen und regelt insbesondere die Vergütung des Geschäftsführers, die Dauer des Urlaubs sowie sonstige finanzielle Fragen wie etwa die Pflicht der Gesellschaft zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder eine Dienstwagenberechtigung.
Diese doppelte rechtliche Stellung des Geschäftsführers als Organ der GmbH und - zum anderen - als Dienstvertragspartei ist auch bei der Beendigung der Tätigkeit zu beachten:
Die Abberufung ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, die die Organstellung beendet, d.h. die Position als Geschäftsführer der GmbH.
Die Kündigung hingegen betrifft allein den Geschäftsführeranstellungsvertrag bzw. Geschäftsführervertrag, der mit der Kündigung - fristgerecht oder im Ausnahmefall auch einmal fristlos - beendet werden soll.
Bei der Niederlegung des Amtes sind beide Bereiche betroffen. Aber hier gilt: Das dienstvertragliche Verhältnis gilt sofort als beendet, die Haftung als Organ der Gesellschaft endet aber erst mit der Austragung im Handelsregister. Dies auf Grund dessen Publizitätswirkung.
Sie haben aber in diesem Fall zwar Schadensersatzansprüche gegen den Gesellschafter. Ob diese in der Insolvenz jedoch werthaltig sind vermag ich nicht zu sagen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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