Arbeitslosengeld wegen Umzugs gestrichen: Was tun?

Online-Rechtsberatung
Stand: 27.09.2016
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich beziehe ALG I von der Arbeitsagentur Berlin. Zum Januar bin ich umgezogen und habe der Agentur für Arbeit meine neue Adresse nicht mitgeteilt. Mit der Begründung, es wäre Post zum AA zurückgegangen (obwohl ich einen Nachsendeantrag bei der Post laufen habe) wurde mir nun das ALG I komplett gestrichen. Ich soll sogar alles neu beantragen. Meine Frage ist nun, ob es sich lohnt dagegen vorzugehen?

Antwort des Anwalts

Arbeitslosengeld kann nur erhalten, wer dem Arbeitsmarkt auch tatsächlich zur Verfügung steht.
Dazu gehört insbesondere, dass der Arbeitslose jederzeit über eingehende Arbeitsangebote informiert werden kann. Aus diesem Grunde ist die Erreichbarkeitsanordnung erlassen worden, deren zentrale Regelung in § 1 wie folgt lautet:
㤠1 Grundsatz
(1) Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung kann zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in
der Lage ist, unverzüglich

  1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen,
  2. das Arbeitsamt aufzusuchen,
  3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung
    zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und
  4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
    teilzunehmen.
    Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann.“

Durch die Nichtmeldung Ihres Umzuges war nicht mehr sichergestellt, dass entsprechende Schreiben Sie auch tatsächlich erreichen. Daran ändert auch der gestellte Nachsendeantrag nichts, da dieser offensichtlich nicht dazu geführt hat, dass die Schreiben der Arbeitsagentur sie auch tatsächlich erreichen.

Damit standen sie dem Arbeitsmarkt aufgrund mangelnder Erreichbarkeit nicht mehr zur Verfügung. Die Leistungen des ALG I waren dementsprechend einzustellen. Wollen Sie zukünftig weiter ALG I beziehen, muss demzufolge ein neuer Arbeitslosenantrag gestellt werden.

Rechtsmittel gegen die Entscheidung haben damit wenig Aussicht auf Erfolg.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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