Prüfungszulassung von entschuldigter Fehlzeit gefährdet

Online-Rechtsberatung
Stand: 23.09.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich befinde mich zur Ausbildung zur Podologin im 2. Lehrjahr. Auf Grund einer Fehlgeburt habe ich in meiner klinischen Praktikumszeit 17 Tage entschuldigt gefehlt. Laut meiner Ausbildungsstätte ist es nun fraglich ob ich zur Prüfung zugelassen werde. Laut Podologengesetz darf ich bis zu 4 Wochen in einem Ausbildungsjahr fehlen. Laut Gesetz ist es nicht aufgeschlüsselt wie viele Tage ich in welchem Abschnitt des Ausbildungsjahres fehlen darf. Ich bin am Ende meiner Ausbildung und habe demnach keine Möglichkeit alle Praktikumstage nachzuholen.

Meine Frage: Werden meine entschuldigten Fehltage auf meine Praktikumszeit angerechnet? Wenn nicht was für Möglichkeiten habe ich um doch noch zur Prüfung zugelassen zu werden.

Antwort des Anwalts

Die Frage bezieht sich auf § 6 des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG) *1).

Nach dem Gesetz dauert gem. § 4 PodG die Ausbildung in Vollzeitform zwei Jahre, in Teilzeitform höchstens vier Jahre. Nach § 6 Ziffer 2 PodG werden auf die Ausbildungszeit nach § 4 PodG Unterbrechungen angerechnet durch Krankheit oder aus anderen, von den Schülern nicht zu vertretenden Gründen bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr. Eine Aufschlüsselung nach Abschnitten im Ausbildungsjahr würde Ihnen dann auch nicht mehr helfen.

Wenn Sie im Ausbildungsjahr die Anzahl der anrechenbaren Tage von maximal einem Monat insgesamt überschritten haben, reduziert sich das Ermessen auf Null, da das Gesetz dann eine Anrechnung ausdrücklich verbietet.

Solange Sie mit Ihren Zeiten je volles Ausbildjahr aber nicht mehr als vier Wochen Fehlzeiten zu verzeichnen haben, was bei Ihnen der Fall zu sein scheint, besteht zwar immer noch ein gewisses Ermessen dahingehend, Sie (nicht) zur Prüfung zuzulassen.
Das ergibt sich aus der Passage bis zu höchstens vier Wochen. Das kann auch weniger als vier Wochen bedeuten. Wenn allerdings die Fehlzeiten entschuldigt waren, und das dabei Versäumte nicht essentiell für die Ausbildung war, dann ergibt sich mit dem Hintergrund der Berufsfreiheit von Artikel 12 GG ein (notfalls auch einklagbarer) Anspruch darauf, dass diese Fehlzeiten entsprechend dem Gesetz in voller Höhe angerechnet werden.

Die Verwaltung müsste im Falle der Nichtzulassung vor einem Gericht nicht nur begründen müssen, weshalb das Versäumte so überaus wichtig war, um Ihnen die Zulassung zur Prüfung zu versagen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit müsste dann auch erklärt werden, weshalb man Ihnen keine Gelegenheit zur Nachholung gegeben hatte.

Tipp: Sie können die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung zunächst relativ gelassen abwarten. Bei nur 17 Fehltagen werden Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Prüfung zugelassen. Im Ablehnungsfall sollten Sie Antrag auf einstweilige Anordnung bei Gericht stellen. Anordnungsgrund und Eilbedürfnis muss dabei für das Gericht glaubhaft gemacht werden anhand von präsenten Beweismitteln (i.d.R. nur Urkunden bzw. Zeugen/ Versicherungen an Eides Statt), was etwas schwierig ist.

Empfehlung: Verwenden Sie gegebenen Falls unsere Anwaltssuche unter:

http://www.deutsche-anwaltshotline.de/anwaltssuche/suche/index.htm
Rechtsgebiet: öffentliches Recht

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.
§ 6 PodG

(1) Auf die Dauer der Ausbildung nach § 4 werden angerechnet

  1. Ferien,
  2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von den Schülern nicht zu vertretenden Gründen bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr,
  3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung darf einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
    Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über die Nummern 1 bis 3 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und die Erreichung des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
    (2) Auf Antrag kann eine andere abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice