Amerikanische Staatsbürgerschaft erhalten ohne deutsche zu verlieren

Online-Rechtsberatung
Stand: 09.05.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Meine Mutter sowie Vater waren zum Zeitpunkt meiner Geburt in1968 in den USA lebende deutsche Bürger.
Somit habe ich die amerikanische Staatsbürgerschaft und nach Rückkehr nach Deutschland in 1974 habe ich ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten.
Seitdem verfüge ich über eine doppelte Staatsbürgerschaft.
In den USA gelebt habe ich nur bis zu meinem 6. Lebensjahr, danach habe ich die USA lediglich für kurze Urlaube besucht.
1998 wurde mein Sohn geboren, zu diesem Zeitpunkt war ich mit dem Vater meines Sohnes noch nicht verheiratet. Im Rahmen der Bemühungen um ein High School Jahr für meinen Sohn in den USA, habe wir durch den Hinweis der Austauschorganisation erfahren, dass mein Sohn amerikanischer Staatsbürger ist und somit nicht am Austauschprogramm teilnehmen kann. Dieses haben wir aber zwischenzeitlich durch die Alternative England gelöst.
Gerne möchte ich nun für meinen Sohn die amerikanische Staatsbürgerschaft beantragen. Ist dieses so ohne weiteres möglich, ohne dass er die deutsche Staatsangehörigkeit verliert? Was muss ich bei der Beantragung der US Bürgerschaft beachten.

Meine Tochter wurde 2002 geboren, zu diesem Zeitpunkt war ich mit dem Vater meiner Kinder verheiratet. Hier habe ich die Information, dass meine Tochter keine US Staatsangehörigkeit hat. Ist das korrekt?

Antwort des Anwalts

Wenn Ihr Sohn bzw. Ihre Tochter nicht in den USA geboren wurden, dann haben sie nach amerikanischem Recht nicht automatisch die amerikanische Staatsangehörigkeit erworben, denn nach amerikanischem Recht kommt es nicht wie im deutschen Recht auf die Staatsangehörigkeit der Eltern an, sondern auf das Recht der Geburt in den USA an. Nur in diesem Fall wird automatisch die amerikanische Staatsangehörigkeit erworben, und bei deutschen Eltern dann automatisch eine doppelte Staatsangehörigkeit. Das scheint zwar bei Ihnen, aber nicht bei Ihren Kindern der Fall zu sein.

In Frage kommt dann in der Tat die Einbürgerung (Naturalization) der Kinder auf Antrag in den USA, die u.a. bei längerem Aufenthalt und bei amerikanischen Verwandten erleichtert möglich ist. Die Einzelheiten sollten Sie gegebenenfalls durch einen amerikanischen Kollegen klären lassen.

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Rahmen der Einbürgerung in den USA richtet sich nach §§ 17 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) 1) und § 25 StAG 2).
Auch wenn das deutsche Recht in § 17 StAG (leider) grundsätzlich den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit vorsieht, wenn eine andere Staatsangehörigkeit erworben wird, so kann man nach § 25 Abs. 2 StAG eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltensgenehmigung) beantragen.

Die zuständige Behörde zur Erteilung dieser Genehmigung ist das Bundesverwaltungsamt in Köln. Der Antrag wird beim Konsulat gestellt und weitergeleitet *3).

Was muss ich bei der Beantragung der US Bürgerschaft beachten. Meine Tochter wurde 2002 geboren, zu diesem Zeitpunkt war ich mit dem Vater meiner Kinder verheiratet. Hier habe ich die Information, dass meine Tochter keine US Staatsangehörigkeit hat. Ist das korrekt?

Antwort Rechtsanwalt: Die Information ist dann korrekt, wenn die Tochter nicht in den USA geboren wurde.

Sie müssen, bevor Sie die amerikanische Staatsangehörigkeit annehmen, darauf achten, daß zunächst eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG erteilt wird.
Die Genehmigung wird im behördlichen Ermessen erteilt. Sie sollten daher im Rahmen des Antrags auf diese Genehmigung so ausführlich wie es eben geht, individuelle Gründe vortragen und gegebenenfalls durch geeignete Dokumente glaubhaft machen, die erkennen lassen, daß eine Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit im konkreten Fall für den/die Antragsteller/in nicht zumutbar ist. So gibt es z.B. gewisse Berufe, die die deutsche Staatsangehörigkeit voraussetzen, etwa bei gewissen Beamtenposten.

Ausführungen wären gegebenenfalls auch sinnvoll, daß es keine triftigen Gründe gegen eine doppelte Staatsangehörigkeit gibt.

Je besser diese Begründung ausfällt, umso eher reduziert sich das Ermessen der Behörde, der Beibehaltung zuzustimmen.

Es gibt übrigens meines Wissens im amerikanischen Recht eine ähnliche Klausel, die grundsätzlich die Aufgabe einer ausländischen Staatsangehörigkeit verlangt, hier gibt es aber ebenfalls Ausnahmen. Diesbezüglich sollten Sie sich gegebenenfalls durch einen amerikanischen Kollegen beraten lassen.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 17 StAG

(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren

  1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24),

  2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),

  3. durch Verzicht (§ 26),

  4. durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),

  5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 28),

  6. durch Erklärung (§ 29) oder

  7. durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).
    (2) Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes, bei der Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes und bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Satz 1 findet keine Anwendung bei Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 25 StAG

(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.

(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

(3) (weggefallen)

*3) http://de.wikipedia.org/wiki/Beibehaltungsgenehmigung

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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