Beitragsbemessungsgrenze: Erstattungsfähige Überzahlung

Online-Rechtsberatung
Stand: 30.04.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Mein Mann hat zwei Beschäftigungsverhältnisse.
Es ergibt sich schon seit Jahren eine Überzahlung aus den Sozialversicherungsbeiträgen (die Beitragsbemessungsgrenze ist überschritten). Bis 2012 wurden die Beiträge direkt von der Krankenkasse erstattet. Seit 2013 muss es nach dem Gesetz über den Arbeitgeber verrechnet werden. Mein Mann hat einen Bruttogehalts-Vertrag. Seit 2012 wurde sein Gehalt auf 12 EUR die Stunde (960,-) Netto angehoben. Es war eine Vereinbarung bei Eigentümer-Gemeinschaft. Es ist kein neuer Vertrag entstanden. Der Steuerberater hat aber die Erstattung der Beiträge auf das Nettolohn von EUR 960.- runtergerechnet. Dar er das überhaupt oder muss er diese Erstattung (wie bis jetzt) separat auszahlen?

Antwort des Anwalts

So wie Sie es beschreiben, dürfte es vermutlich wegen der gesetzlichen Änderungen nicht mehr zu erstattungsfähigen Überzahlungen über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus gekommen sein.

Das im Ergebnis auszuzahlende Arbeitsentgelt ist nach den komplizierten Grundsätzen bei der Beitragsberechnung für Mehrfachbeschäftigte zu ermitteln.

Wie Sie richtig vermerkt haben, ist diese Änderung zum 1.1.2012 eingeführt worden (Viertes Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs (SGB) IV vom 22. Dezember 2011, Bundesgesetzblatt (BGBl.) I S. 3057).

Bisher wurde die Verhältnisrechnung jeweils mit dem vollen Entgelt aus der jeweiligen Beschäftigung vorgenommen. Wenn mehrere Beschäftigungen gleichzeitig vorlagen, kam es unter dem Strich regelmäßig zu Überzahlungen Eventuelle Überzahlungen müssten dann in der Tat durch den Arbeitgeber erstattet werden.

Nach der Änderung muss aber das im jeweiligen Monat tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt nach dem Verhältnis der beiden Beschäftigungsverhältnisse der Höhe nach so vermindert werden, dass das Arbeitsentgelt zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreicht. Zu diesem Zweck darf bzw. muss sogar der Arbeitgeber sich mit den Sozialversicherungsträgern abstimmen, und es gibt regelmäßige Rückmeldungen des Gesamtlohns durch die Krankenversicherungen an den Arbeitgeber.

Der Vorteil der neuen Regelung ist, dass dadurch von vorneherein die Abzüge der Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung anteilig begrenzt werden. Im Ergebnis kann dadurch ein höherer Nettolohn sofort ausgezahlt werden. Die Erstattung fällt dafür insoweit weg. Der ausgezahlte Nettolohn müsste sich im Durchschnitt im Vergleich zu den Vorjahren etwas erhöht haben.

Wenn sich der Steuerberater also nicht verrechnet hat, geht es in Ordnung, wenn es keine Erstattung mehr gibt.

Etwas anderes wäre dann, wenn der Steuerberater lediglich die Abrechnung infolge verspäteter Kontrollmitteilungen geänderter Zahlen korrigieren musste, was auch häufig vorkommt.

Dann kann es durchaus immer noch im Ergebnis zu einem durch den (oder die) Arbeitgeber zu erstattenden Betrag wegen Überzahlung über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus kommen. Denn wenn der – anteilige - Arbeitgeberanteil bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage ursprünglich zu hoch angesetzt war, dann müsste nach Korrektur nach unten (z.B. wenn im zweiten Job mehr verdient wird als erwartet) der auszuzahlende Nettolohn auch höher als vorher sein, und eine Nachzahlung wäre insoweit zu erwarten. Das dürfte dann nicht einfach gegen den Bruttolohn verrechnet werden, sondern wäre getrennt (wenn auch möglicher Weise als eine Summe zusammen mit einer anderen Lohnzahlung für einen anderen Monat) auszuzahlen.

Ergänzend darf ich vermerken, dass etwas andere Grundsätze bei fiktivem Arbeitslohn gelten, z.B. bei der Berechnung von Kurzarbeitergeld *2). Hier wäre eine Verrechnung bis zur Bruttogrenze sowieso zulässig.

Gegebenenfalls, wenn noch Bedenken verbleiben, rege ich an, Abschriften der Lohnabrechnungen, vielleicht auch Auszüge aus den Arbeitsverträgen, aus denen sich die Lohnvereinbarung ergibt, eingescannt als Anlagen zu einer Email an die Deutsche-Anwaltshotline zur Nachauswertung einzureichen.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) http://www.sv-lex.de/aktuelles/thema-der-woche/archiv-thema-der-woche/themen-der-woche-2012/8-kw-sozialversicherung-neue-grundsaetze-zur-beitragsberechnung-bei-mehrfachbeschaeftigung/

*2) http://www.lohn-info.de/kurzarbeitergeld_beitragsbemessungsgrenze.html

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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