Maklerin zahlt Kaution nicht zurück: Was tun?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe eine möblierte Wohnung in Berlin gemietet. Die Kaution für die Wohnung habe ich gemäß dem Mietvertrag an die Maklerin geleistet. Dieser Mietvertrag war bis Ende November 2013 befristet. Im Mietvertrag steht, die Kaution ist 4 Wochen nach Vertragsende zurückzuzahlen. Die Maklerin zahlt nun aber nicht zurück. Gründe nennt sie hierfür nicht. Ich wohne immer noch in der Wohnung, der Vermieter ist damit einverstanden. Die Frage ist nun, ob ich als Mieter die Maklerin auf Rückzahlung der Kaution verklagen kann oder ob dies nur der Vermieter kann, da nur ihm der Anspruch zusteht, solange ich noch in der Wohnung wohne. Welches Vorgehen empfehlen Sie gegen die Maklerin? Sowohl ich als Mieter als auch der Vermieter wollen die Kaution zurück, um sie auf ein Kautionskonto des Vermieters zu legen.

Antwort des Anwalts

Die Mietkaution ist eine freiwillige, aber übliche Sicherheitsleistung seitens des Mieters an den Vermieter, die mietvertraglich vereinbart wird. Da diese dem Vermieter ausschließlich zusteht, ist er die berufene Person, diesen Betrag von der Maklerin einzufordern.

Sie könnten aber auch im Rahmen einer sogenannten gewillkürten Prozessstandschaft den Rechtsweg beschreiten.

Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung voraus, wobei dieses Interesse auch wirtschaftlicher Natur sein kann.1)

Eine Ermächtigung zur Prozessführung kann formlos und auch durch konkludentes Handeln erteilt werden (BGHZ 94, 117, 122). Sie muss sich auf einen bestimmten Anspruch aus einem bestimmten Rechtsverhältnis beziehen.2)

Zulässigkeitsvoraussetzungen:

Abtretbarkeit des Rechts: Dies ist hier vorhanden

Zustimmung oder Ermächtigung (§ 185 I BGB analog) des Rechtsträgers zur Prozessführung (nicht zur materiell-rechtlichen Verfügungsbefugnis) Ihr Vermieter muß Sie also ermächtigen,

Eigenes schutzwürdiges rechtliches Interesse des Dritten an Rechtsverfolgung im eigenen Namen. Dies ist hier der Fall, da die Kaution ordnungsgemäß verwaltet werden soll.

Prozessgegner darf durch die Prozessstandschaft nicht unbillig benachteiligt werden (z.B. Vermögenslosigkeit des Prozessstandschafters)

Sie müssten in diesem Fall aber bei Gericht beantragen, daß die Maklerin direkt an den Vermieter zahlen soll, ein Antrag auf Zahlung an Sie wäre unzulässig.

Der einfachere Weg ist aber immer, wenn der Vermieter klagt.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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