Geh- und Fahrtrecht nicht mehr nötig: Bleibt es trotzdem bestehen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Auf meinem Grundstück ist ein Geh und Fahrtrecht eingetragen, da das dahinterliegende Grundstück in zweiter Reihe ist und sonst nicht zugänglich gewesen wäre. Dieses Grundstück gehörte Nachbar "A"

Nachbar "A" hat nun das Grundstück an Nachbar "B" verkauft, der jedoch die Möglichkeit hätte auch über sein ursprüngliches Grundstück auf das neuerworbene Teilstück zu gelangen.

Mittlerweile wird ein weiteres Haus auf dem Grundstück des Nachbarn B gebaut, wodurch sich die Nutzung des Geh- und Fahrtrechtes auf meinem Grundstück erhöhen wird.

Nun meine Frage: Hat das ursprüngliche Geh- und Fahrtrecht noch Gültigkeit, auch wenn es eigentlich nicht mehr notwendig wäre?

Antwort des Anwalts

Das Geh und Fahrtrecht wurde im Grundbuch eingetragen und ist damit als Dienstbarkeit gesichert. Der genaue Inhalt der Bewilligungserklärung ist mir nicht bekannt. Ich unterstelle daher den üblichen Inhalt. Danach wird das Geh und Fahrtrecht zugunsten eines benachbarten Grundstücks zum Gehen und Befahren bestellt und ist nicht an auflösende Bedingungen oder eine konkrete Person geknüpft oder zeitlich befristet. Ebenso unterstelle ich, dass keine gesonderte (schriftliche) Vereinbarung darüber getroffen wurde, unter welchen Umständen der belastete Grundstückseigentümer vom anderen Eigentümer die Aufhebung verlangen kann.
Das hat zur Folge, dass ein solches Geh und Fahrtrecht zeitlich unbefristet bestellt ist und unabhängig vom jeweiligen Eigentümer fortbesteht. Das ist ja gerade Sinn und Zweck einer solchen dinglichen Sicherung des Geh und Fahrtrecht im Grundbuch und ist auch regelmäßig Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung für das begünstigte Grundstück, damit dessen Erschließung auf Dauer gesichert ist.

Eine solche Dienstbarkeit können die Grundstückseigentümer nur durch eine freiwillige Vereinbarung aufheben.
Ein Anspruch auf „Aufhebung“ des Geh und Fahrtrecht kommt unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nach der Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn „infolge endgültiger Veränderungen der Nutzen des begünstigen Grundstücks in keinem Verhältnis zum Schaden für das belastete Grundstück“ steht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn auf dem Nachbargrundstück die Wohnnutzung – für die das Geh und Fahrtrecht bestellt wurde – unter keinen Umständen mehr möglich wäre oder der wirtschaftliche Vorteil durch das Geh und Fahrtrecht unmöglich wird, weil zum Beispiel die Anbindung über Ihr Grundstück an die bisher bestehende öffentliche Straße endgültig wegfiele.
Diese Voraussetzungen dürften hier nicht vorliegen. Der Nachbar könnte das begünstigte Grundstück auch jederzeit wieder verkaufen. Deshalb werden Sie auch mit gerichtlicher Hilfe keinen Anspruch auf Aufhebung des Geh und Fahrtrecht geltend machen können. Das gilt in der Praxis regelmäßig auch dann, wenn der Nachbar wie hier später die Möglichkeit bekommt, einen anderen Weg zu nutzen, um eine öffentliche Straße zu erreichen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Rechtsberatung am Telefon

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

*1,99€/Min inkl. USt. aus dem Festnetz. Höhere Kosten aus dem Mobilfunk.

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der Deutschen Anwaltshotline AG:

  • Krisensicherer Umsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice