Widerrufsrecht für Gewerbetreibende

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Habe ich als Gewerbetreibender Eigenverbraucher ein Widerrufsrecht auf ein bestelltes Fahrzeug ?

Ich bin als Einzelunternehmer in der Transportbranche tätig (ausliefern von Lebensmitteln). Ich habe am Samstag den 8.3.2014 um 11.50 Uhr bei einem Kfz Händler in Kehlheim per E-Mail einen Transporter (Peugeot Boxer) bestellt, den ich dann gewerblich (Firmenfahrzeug) nutzen würde. Das Fahrzeug wurde im Internet (mobile.de) angeboten. Zuvor hatte ich auch telefonischen Kontakt mit dem Verkäufer. Es wurden ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet (Telefon, Internet, e-mail). Ich war nicht vor Ort. Das Fahrzeug steht beim Händler auf Lager und ich habe keine angebotenen Veränderungen (Sonderausstattung wie Einbau von Holzboden und Seitenwandverkleidung) in Auftrag gegeben.
Am selben Tag um 19.42 Uhr habe ich die Bestellung widerrufen/storniert. Zu diesem Zeitpunkt lag noch keine schriftliche Bestätigung meiner Bestellung durch den Händler vor.
Habe ich, laut Fernabsatzgesetz §312 b BGB, oder nach einer anderen Gesetzesordnung, auf die Bestellung eines selbst genutzten gewerblichen Fahrzeugs ein Widerrufsrecht oder nicht ? Gelte ich laut o.g. § als Verbraucher oder nicht.

Antwort des Anwalts

Sie haben sich mit einer Frage aus dem Fernabsatz an mich gewandt. Nach Ihren Darstellungen liegen die Voraussetzungen des § 312b BGB vor, fraglich ist nur, ob die Vorschrift bei Ihnen Anwendung findet.
Der durch das SchRModG eingefügte Untertitel 2 enthält va das alte G über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften v 16.1.86 (HWiG) in den §§ 312, 312a und das FernabsatzG v 27.6.00 in den §§ 312b bis d. Beide Vorschriftengruppen wie auch § 312i dienen der Umsetzung der HausTWRL und der FernabsRL. Sie enthalten ein wesentliches Stück des Verbraucherschutzes (streng genommen außer § 312g, der von „Kunden“ statt von „Verbrauchern“ spricht). Insb auf die §§ 312 bis 312d beziehen sich die §§ 13, 14 mit den Definitionen von „Verbrauchern“ und „Unternehmern“ sowie die §§ 355 bis 360 über Wirkungen und Fristen von Widerrufs- und Rückgaberechten. Diese Vorschriften sind also stets mit zu beachten. Durch das VerbrKrRL-UG wurden die §§ 312 ff mWv 11.6.10 teilweise modifiziert (vgl § 312c Rn 1), um sie europarechtlichen Vorgaben anzupassen (dazu Kulke VuR 09, 12; Schröder NJW 10, 1933). Zu beachten ist die Übergangsregelung in Art 229 § 22 II EGBGB (abgedruckt bei § 360 Rn 7).
Sie müssten demnach als Verbraucher zu klassifizieren sein.
Die Definition, was ein Verbraucher ist, findet sich in § 13 BGB:
Die Einführung der §§ 13, 14 durch Art 2 Nr 1 des am 27.6.00 verkündeten Gesetzes über „Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherschutzrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro“ (BGBl 00 I 897) stellte einen der ersten Schritte einer Integration des Verbraucherschutzrechts in das BGB dar. Nationale Vorläufer der §§ 13, 14 waren die §§ 24, 24a AGBG sowie die §§ 361a, b (K. Schmidt JuS 06, 2). Ausf zur Genese der Normen HKK/Duve §§ 1–14 Rz 66–77.

Ihren Ursprung finden die G gewordenen Komplementärbegriffe des Verbrauchers und des Unternehmers in den europäischen Vorgaben, wie sie sich in der HaustürwiderrufsRL (RL 85/577/EWG), der VerbraucherkreditRL (RL 87/102/EWG; zuletzt geändert durch RL 98/7/EWG), der FernabsatzRL (RL 97/7/EG), der PauschalreiseRL (RL 90/314/EWG), der Time-Sharing-RL (RL 94/47/EG), der Missbräuchliche-Klauseln-RL (RL 93/13/EWG) und der VerbrauchsgüterkaufRL (RL 99/44/EG) wiederfinden. Auf Grund des Gebots der EG-rechtskonformen Auslegung gem Art 23 I 1 GG muss daher die Auslegung der §§ 13, 14 unter Berücksichtigung der gesamten EG-Rechtsordnung und der Rspr des EuGH erfolgen (Einl Rn 35; EuGH Slg 96, I-4705 Rz 41 ff; Slg 00, I-929 Rz 4; Slg 00, I-933, Rz 62; EuZW 03, 253 Rz 63).

Ausgangspunkt der Auslegung ist Art 2 der HaustürwiderrufsRL, dessen Wortlaut mit dem der VerbrauchsgüterkaufRL und der VerbraucherkreditRL identisch und fast deckungsgleich mit den Formulierungen der FernabsatzRL und der Missbräuchliche-Klauseln-RL ist. Nach dem Wortlaut der HaustürwiderrufsRL ist eine natürliche Person iS dieser RL schutzwürdig, die bei den von dieser RL erfassten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der EuGH legt die Norm einschränkend aus: Auf den Verkauf eines Gewerbebetriebes an der Haustür soll die HaustürwiderrufsRL nicht anwendbar sein (EuGH, C 361/89, Slg 91, I-1206), da der durchschnittliche Gewerbetreibende den Wert seines Gewerbebetriebes und die Bedeutung aller Rechtsgeschäfte, die der Verkauf miteinschließe, kenne. Auch der gewerbsmäßig handelnde Zessionar einer Privatforderung gilt nach der Rspr des EuGH nicht als Verbraucher (EuGH NJW 93, 1251 [EuGH 19.01.1993 - C 89/91]).
Die PauschalreiseRL erweitert den Kreis der geschützten Personen über den Vertragspartner des Reiseveranstalters hinaus (Reich ZEuP 94, 390 mwN); geschützt werden auch die „übrigen Begünstigten“, dh die Personen, in deren Namen sich der Vertragspartner zur Buchung verpflichtet und solche Personen, an die der Vertragspartner die Reise abtritt. Im Unterschied zu den in Rn 3 genannten RLinien beschränkt sich die PauschalreiseRL nicht auf den Schutz „natürlicher“ Personen, sondern gilt für alle Personen, dh auch Unternehmer, die eine Reise buchen wollen (BGH NJW 02, 2239).
Nach dem sich aus einer Zusammenschau dieser RLinien ergebenden funktionalen Verbraucherbegriff (MüKo/Micklitz Vor §§ 13, 14 Rz 67) kommt es von der Grundkonzeption nicht mehr auf den Ausgleich struktureller Ungleichheiten an, wie sie etwa durch bestimmte Vertragsschlusssituationen per se hervorgerufen werden können. Für die Kritik zum europäischen Verbraucherbegriff gerade im Zusammenhang mit Art 15 EuGVVO und Art 13 LugÜ vgl Heiderhoff IPRax 05, 230 ff; grds krit ggü der Angemessenheit der dem Verbraucherbegriff zu Grunde liegenden Typisierung Bydlinski AcP 204, 309, 368 ff; Mohr AcP 204, 660, 674 ff. Situativ schutzbedürftig ist der Verbraucher wohl nur im Hinblick auf die Wahrnehmung der ihm zugesprochenen ökonomischen Rolle (vgl Reich ZEuP 94, 389). Zur Deutung des § 13 als Regelung des Verbrauchergeschäfts vgl K. Schmidt JuS 06, 2.
Da die Verbraucherrechtsrichtlinien auf dem Konzept der Mindestharmonisierung beruhen, stand es dem nationalen Gesetzgeber frei, bei der Umsetzung einen weitergehenden Verbraucherschutz als von den RL vorgesehen zu schaffen (Bülow/Artz NJW 00, 2050; Lorenz NJW 98, 2939). Der nationale Verbraucherbegriff umfasst sowohl rollensoziologische Merkmale, die sich schlagwortartig mit der strukturellen Unterlegenheit (vgl BVerfG NJW 94, 38f) des Verbrauchers beschreiben lassen, als auch Elemente der situativen Schutzbedürftigkeit (Schulze/Schulte-Nölke/Pfeiffer Die Schuldrechtsreform vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts 2001, S 139 f; MüKo/Micklitz Vor §§ 13, 14 Rz 76). Praktisch zeigt sich der Ausbau des europäischen Mindestschutzes durch die nationale Regelung zum einen daran, dass die europarechtliche Definition des Verbrauchers jegliche Verträge mit beruflicher Zweckbestimmung vom Schutzbereich ausnimmt. § 13 entzieht demgegenüber nur Rechtsgeschäfte, die selbständigen beruflichen Zwecken dienen, dem Anwendungsbereich (Bülow/Artz NJW 00, 2050). Zum anderen stellt § 13 nicht auf einen bestimmten sachlichen Anwendungsbereich ab. Vielmehr deckt der Wortlaut der Norm eindeutig jedes Rechtsgeschäft und ist nicht vertragstypenbezogen (MüKo/Micklitz Rz 63; aM Bauer/Kock DB 02, 44; Henssler RdA 02, 133 ff). Dies wird auch durch den Standort der Norm im Allg Teil des BGB unterstrichen (BAG NJW 05, 3308). Die einzelnen Verbraucherschutzrechte können demgegenüber jedoch auf bestimmte Vertragstypen bezogen sein (zB §§ 312b, 491).

Von der Verbrauchereigenschaft hängt die Anwendbarkeit zahlreicher verbraucherrechtlicher Normen des BGB (§§ 241a, 305 III, 312 I, 312b I, II, 312c I, 312d I, 355, 356, 474 ff, 481 ff, 491, 495, 499 ff, 655a, 661a) und HGB (§§ 449 I 1, 451a II, 451b II, III, 451g I, 451h I, 455 III, 466 I, 468 II 1, 472 I 2 HGB) ab. Auch die §§ 2 II UWG, 17 IIa BeurkG, 2 UKlaG und 1031 V ZPO nehmen auf den Verbraucherbegriff des BGB Bezug. Teilweise wird vertreten, dass die Maßstäbe der §§ 13, 14 auch für die Auslegung des § 1 I 2 ProdHG herangezogen werden können (Palandt/Ellenberger Rz 7). Dagegen spricht die eindeutig rechtsgeschäftliche Ausrichtung der §§ 13, 14, die eine Übertragung auf den außervertraglichen Verbraucherschutz verbietet (MüKo/Micklitz Rz 63). Beiderseitige Verbrauchergeschäfte sind möglich, haben jedoch keine von den allg Vorschriften des Zivilrechts abw Rechtsfolgen (Erman/Saenger Rz 3). Zu beiderseitigen Unternehmergeschäften vgl § 14 Rn 5.

Jede natürliche Person kann Verbraucher sein, auch der Unternehmer, der lediglich zu privaten Zwecken handelt.
Soweit es sich aber in Ihrem Falle um ein auch geschäftlich zu nutzendes Fahrzeug handelt, sind Sie nicht Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift. Maßgeblich ist folgendes:
Folglich kann der Verbraucher nicht durch ein Wissensdefizit definiert werden – maßgeblich ist lediglich der private Zweck des rechtsgeschäftlichen Handelns. Entgegen dem Wortlaut sind auch natürliche Personen, die keinerlei Tätigkeit nachgehen, mögliche Verbraucher (vgl Flume ZIP 00, 1428). Nach überwiegender Auffassung soll auch eine GbR Verbraucher sein, soweit ein privater Zweck zum Handeln vorliegt (BGHZ 149, 80; Erman/Saenger Rz 6; Martis MDR 98, 1190; aM Jauernig/Jauernig Rz 2; Dauner-Lieb/Dötsch DB 03, 1666; Mülbert WM 04, 905 ff; Lehmann AcP 207, 246; Bülow/Artz Verbraucherprivatrecht, 2. Aufl 08 Rz 65; zweifelnd K. Schmidt JuS 06, 4). Dies soll weiterhin sogar für jede Personengemeinschaft, die keine juristische Person ist, gelten (MüKo/Micklitz Rz 14; zur Erben- und Gütergemeinschaft vgl Soergel/Pfeiffer Rz 48; Erman/Saenger Rz 7). Auch die gem § 10 VI WEG rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft soll Verbraucher sein können (München NJW 08, 3574 [OLG München 25.09.2008 - 32 Wx 118/08]). Das überzeugt nicht. Die zunehmend vertretene Rechtsfähigkeit der GbR und anderer Gemeinschaften (§ 1 Rn 8) muss hier zwangsläufig in einen Gegensatz zum ausdrücklich im Gesetz verwendeten Begriff der natürlichen Person führen. An diesem Gesetzeswortlaut ist festzuhalten. Juristische Personen können auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 13 keine Verbraucher sein (EuGH NJW 02, 205 [EuGH 22.11.2001 - C 541/99]). Das muss auch für andere rechtsfähige Gemeinschaften gelten. Zum Arbeitnehmer s.u.

Ein privater Zweck rechtsgeschäftlichen Handelns ist nach der Negativdefinition der Norm gegeben, wenn mit dem Abschluss des Rechtsgeschäfts weder gewerbliche noch selbständige berufliche Zwecke verfolgt werden. § 14 ist der Komplementärbegriff, der § 13 positiv ausfüllt. Diese Kriterien sind bei § 14 zu erörtern . Jedenfalls ist die Verwaltung eigenen Vermögens durch eine GbR im Regelfall keine gewerbliche Tätigkeit, soweit man entgegen hier vertretener Auffassung die GbR unter § 13 subsumiert (BGHZ 149, 80). Ob ein privater oder unternehmerischer Zweck vorliegt, ist objektiv durch Auslegung des Vertragsinhalts unter Einbeziehung der Begleitumstände zu ermitteln (offengelassen von BGH NJW 09, 3780 [BGH 30.09.2009 - VIII ZR 7/09]; danach ist aber im Zweifel jede natürliche Person ein Verbraucher; Abweichendes kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände zweifelsfrei auf eine gewerbliche Tätigkeit hinweisen, BGH aaO). Bei gemischten vertraglichen Zwecksetzungen soll maßgeblich sein, welcher Zweck überwiegt (Palandt/Ellenberger Rz 4; Pfeiffer NJW 99, 173) bzw immer die Verbrauchereigenschaft gegeben sein (v Westphalen BB 96, 2101) oder eine Vermutung analog § 344 HGB für den geschäftlichen Zweck bestehen, die bei Gegenbeweis zu einem Verbrauchergeschäft führt (Larenz/Wolf AT § 42 Rz 49). Die beiden letzten Ansichten sind abzulehnen, da zwar eine Vermutung für die Schutzbedürftigkeit des privat Handelnden besteht, diese aber nicht aufrechterhalten werden kann, wenn auch ein gewerblicher Zweck verfolgt wird (vgl BaRoth/Schmidt-Räntsch Rz 7; Jauernig/Jauernig Rz 3). IÜ kommt eine Anwendung des Rechtsgedankens des § 344 HGB nicht in Frage (vgl § 14 Rn 7). Sind auf derselben Seite zwei Personen am Vertragsschluss beteiligt und handelt die eine Person als Unternehmer und die andere als Verbraucher, so kommt nur der letzteren die Verbrauchereigenschaft zu (BGH ZIP 07, 1850 [BGH 24.07.2007 - XI ZR 208/06]). Es war streitig, ob Existenzgründer vor Beginn ihrer unternehmerischen Tätigkeit als Verbraucher behandelt werden können (so MüKo/Micklitz Rz 50; Palandt/Ellenberger Rz 3; Schünemann/Blomeyer JZ 10, 1156; aM Oldenburg NJW-RR 02, 641 f; Soergel/Pfeiffer Rz 35; Erman/Saenger Rz 16). Der BGH hat nunmehr entschieden, dass es auf den objektiven Zweck des Geschäfts ankommt (BGHZ 162, 253 = NJW 05, 1273; BGH NJW 08, 435 [BGH 15.11.2007 - III ZR 295/06]). Soweit dieser dem gewerblich-beruflichen Bereich zuzuordnen ist, liege unternehmerisches Handeln vor. Verbraucherhandeln ist bei einem Existenzgründungsbericht zu bejahen, der die Entscheidung über die Existenz vorbereiten soll (BGH NJW 08, 435 [BGH 15.11.2007 - III ZR 295/06]). Ein GmbH-Geschäftsführer kann Verbraucher sein, auch wenn er den Schuldbeitritt zu dem Kredit seiner GmbH erklärt (BGHZ 165, 43 Rz 14; 133, 76 ff; NJW 00, 3133 [BGH 28.06.2000 - VIII ZR 240/99]; NJW 06, 431 [BGH 08.11.2005 - XI ZR 34/05]; ZIP 07, 1850 [BGH 24.07.2007 - XI ZR 208/06]; aM Dauner-Lieb/Dötsch DB 03, 1667 mwN; Kleindiek in FS Otte S 185 ff) oder sich für eine Verbindlichkeit der GmbH verbürgt (BGH ZIP 07, 1850 [BGH 24.07.2007 - XI ZR 208/06]; 04, 1648f; München ZIP 04, 991).

Im Streitfall trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft, der aus ihr Rechte ableiten möchte (BaRoth/Schmidt-Räntsch Rz 10; Palandt/Heinrichs Rz 4). Eine Beweislastumkehr zugunsten der natürlichen Person ist, anders als noch in § 1 I 1 VerbrKrG aF, nicht vorgesehen (Erman/Saenger Rz 20; Soergel/Pfeiffer Rz 53 ff).

Nach Ihrer Darstellung scheidet daher für Sie die Verbrauchereigenschaft wohl leider aus.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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