Urlaubsantrag ohne Rückmeldung: Genehmigt oder nicht?

Online-Rechtsberatung
Stand: 12.12.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin LKW-Fahrer.
Wir mussten im Betrieb die Urlaubsplanung für 2014 bis Monat 12/ 2013 einreichen. Ich habe die Planung für 2014 bereits im Monat 10/2013 per Mail eingereicht, Lesebestätigung vom Chef und einer weiteren Mitarbeiterin erfolgte. Allerdings kam bis zum heutigen Tage keine Bestätigung bzw. Ablehnung meiner Urlaubsplanung.
Nun möchte ich nächste Woche aus familiären Gründen Urlaub nehmen, der auch auf der Planung stand.
Mein Chef ist nun der Meinung, ich bekomme diesen Urlaub nicht, weil er ihn nicht genehmigt hat und er eine neue Tour vom Auftraggeber dazu bekommen hat.
Ich habe allerdings Wochen vorher bereits meinen Vorarbeiter darauf hingewiesen, dass ich diese Woche brauche, weil meine Frau operiert wird. Dieser OP-Termin ist schon länger geplant.
Muss ich das so hinnehmen? Was kann ich tun?
Ich habe eine Rechtsschutzversicherung.

Antwort des Anwalts

Die Lage des Urlaubs kann der Arbeitgeber bestimmen, er hat jedoch die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, § 7 Abs. 1, 1. Halbsatz BUrlG. Den Wünschen des Arbeitnehmers können dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen - z.B. Schulferien - entgegenstehen, § 7 Abs. 1, 2. Halbsatz BUrlG.
Trägt der Arbeitnehmer seine Urlaubswünsche in eine Urlaubsliste ein, so muss der Arbeitgeber in einer angemessenen Frist widersprechen, wenn er mit dieser Lage des Urlaubs nicht einverstanden ist.

So verhält es sich in Ihrem Falle. Sie haben sich zum Jahresende entsprechend in die Liste eintragen müssen. Der Arbeitgeber hat sich offensichtlich nicht geäußert und sich wohl jetzt zu spät ablehnend gezeigt.

Gleichwohl können Sie nicht ohne weiteres den Urlaub wie geplant antreten.

Der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch auf Urlaub keinesfalls eigenmächtig durchsetzen, indem er den Urlaub ohne Genehmigung des Arbeitgebers nimmt. Vielmehr ist er auf den Betriebsrat oder auf die Möglichkeit einer Klage auf Erteilung von Urlaub in dem gewünschten Zeitraum vor dem Arbeitsgericht verwiesen.

Wer ohne Genehmigung des Arbeitgebers seinen Urlaub antritt, bleibt der Arbeit unentschuldigt fern und verletzt damit seine Arbeitspflicht. Er riskiert somit den Bestand seines Arbeitsverhältnisses. Nach der Rechtsprechung des BAG ist eine Selbstbeurlaubung ein Grund zur fristlosen Kündigung, selbst wenn der Urlaub zu Unrecht nicht gewährt wurde (BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 75/99).

Das müssen Sie unbedingt beachten!

Auch wenn der Arbeitgeber die Gewährung von Erholungsurlaub endgültig ablehnt und der Arbeitnehmer gleichwohl trotz entsprechender Abmahnung den Urlaub antritt, ist in der Regel eine fristgerechte Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt (LAG Berlin, 05.12.1994 - 9 Sa 92/94).

Wenn aber durch das Urlaubsverbot des Arbeitgebers die Interessen des Mitarbeiters in besonderer Weise missachtet werden, dass sich dieser geradezu in einer Zwangslage befindet und er mehr oder weniger gezwungen ist, sich über die Weisungen des Arbeitgebers hinweg zu setzen, kann eine Kündigung trotz Selbstbeurlaubung unwirksam sein.
Das könnte in Ihrem Falle mit der geplanten OP zwar vorliegen, letztlich würde die Frage aber dann das Arbeitsgericht entscheiden.
Das Gericht müsste dann die wechselseitigen Interessen gegeneinander abwägen.

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und auch - wird kein Einverständnis erzielt - bei der Festsetzung des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).

Der Widerruf bereits erteilten Urlaubs ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorliegt. In Notfällen und bei unvorhersehbaren Ereignissen kann der Arbeitnehmer gem. § 242 BGB ausnahmsweise verpflichtet sein, dem Wunsch des Arbeitgebers nach Rückgängigmachung der zeitlichen Festlegung des Urlaubs nachzukommen.

Das BAG hat hierzu entschieden, dass der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer für den beantragten Urlaub freigestellt und ihm dies mitgeteilt, eine Bestimmung der Leistungszeit vornimmt, mit der Folge, dass er an diese Erklärung gebunden ist. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer auch dann nicht mehr aus dem Urlaub zurückrufen, wenn wichtige Gründe vorliegen, da die Verwirklichung des Urlaubsanspruches uneingeschränkt zu ermöglichen ist. Der Arbeitgeber hat vor der Entscheidung über die Urlaubsgewährung abzuwägen, ob er den beantragten Urlaub wegen dringender betrieblicher Gründe gem. § 7 BUrlG ablehnt. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, worin sich letzterer verpflichtet, den Urlaub abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, verstößt gegen § 13 BUrlG und ist damit rechtsunwirksam (BAG, 20.06.2000 - 9 AZR 405/99).

Bei Ihnen liegt es so, dass der Urlaub zwar noch nicht gewährt wurde, der Arbeitgeber aber nicht in angemessener Frist widersprochen hat. Daher dürfte Ihr Anspruch gerichtlich durchsetzbar sein. Angesichts der sehr knappen Zeit empfehle ich Ihnen daher, nochmals unter Verweis auf die Rechtslage beim Personalsachbearbeiter vorstellig zu werden und den Urlaub einzufordern. Sollte das nicht zum Erfolg führen, müssten Sie mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sich umgehend an das Arbeitsgericht wenden. Dort dürfte Ihr Antrag gute Aussichten auf Erfolg haben. Keinesfalls sollten Sie aber eigenmächtig den Urlaub einfach antreten, das Risiko, dann zu unterliegen, ist nicht gering zu achten.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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