Mieter fordert nachträgliche Änderungen der Wohnung: Muss ich darauf eingehen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 23.04.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich bin Vermieter und habe im letzten Jahr eine Wohnung angeboten, die zu diesem Zeitpunkt Modernisiert wurde. Es fand sich eine interessierte Lebensgemeinschaft (m+w), die nach kurzer Besichtigung (ca. 45min. ) einen Mietvertrag anstrebte.

In den folgenden 3 Monaten der Renovierung und Modernisierung hätten diese auch Ihre Vorstellungen mit einbringen können, was allerdings unterblieb. Ca. 2,5 Monate später bei Übergabe wurden div. Dinge moniert, die so nicht angeboten wurden.
So sollte u.a. ein unbeheiztes Nebengelass mit Heizung versehen werden (man wollte es als Arbeitszimmer nutzen, hätte jedoch bei Besichtigung oder weiterer Mitwirkung vor Bezug feststellen können, dass es nicht beheizbar ist), eine Tür eingebaut werden, wo keine war etc.
Das Arbeitszimmer sollte plötzlich Kinderzimmer werden, wobei man es unterlassen hatte anzugeben, dass man Nachwuchs erwartet (eigentlich weiß ich bis heute noch nicht, offiziell, dass seit einem Jahr Nachwuchs da ist) und noch einige verschieden Dinge, die auch noch 5 Monate nach Bezug angeführt wurden.

Nun versucht man dies einzuklagen.

Meine Frage ist, ob ich diese Klage wegen fehlender Mitwirkung abweisen lassen kann (schriftliches Vorverfahren) und ob ich das Mietverhältnis aus diesen Gründen kündigen kann.

Antwort des Anwalts

Ein Anspruch der Mieter auf Herstellung der geforderten Merkmale besteht nur dann, wenn der tatsächliche Zustand der Mietwohnung vom vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht. Weitere Voraussetzung ist, dass durch diese Abweichung die Tauglichkeit der Wohnung zu dem von den Vertragsparteien konkret vorausgesetzten vertraglichen Gebrauch gemindert ist. In diesem Fall läge ein Sachmangel gem. § 536 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor, der Ansprüche des Mieters begründen würde. Diese richten sich u.a. auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands, wie ja wohl vorliegend gefordert.

Da die Wohnung sich bei Besichtigung in Renovierungs- bzw. Sanierungsstadium befand, Sie außerdem ausdrücklich Bereitschaft signalisiert haben, auf besondere Mieterwünsche oder –bedürfnisse einzugehen, liegt die Beweislast für das Vorliegen einer Abweichung in jedem Fall bei Ihren Mietern.

Wenn diese also versäumt haben, vor Vertragsschluss die Beheizbarkeit der einzelnen Räume, Abtrennung der Zimmer durch Türen etc. konkret nachzufragen bzw. auf die entsprechenden baulichen Einzelheiten zu bestehen, so müssen sie die daraus resultierenden Nachteile letztlich hinnehmen.

Mangels ausdrücklicher Vereinbarung sehe ich hier keine Verpflichtung Ihrerseits, den offenbar nachträglichen Anforderungen der Mieter zu entsprechen.
Wenn nämlich eine entsprechende Vereinbarung fehlt, so ist lediglich der Standard geschuldet, der im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln ist.
Die von Ihnen genannten Wünsche der Mieter betreffen keine Standardanforderungen an eine zu Wohnzwecken dienende Mietsache, vielmehr sind es Sonderwünsche, die, wie von Ihnen zutreffend eingewendet werden kann, im Zuge der Baumaßnahmen durch die Mieter hätten geäußert werden können und müssen.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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