Passive Phase der Altersteilzeit: Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer?

Online-Rechtsberatung
Stand: 15.04.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit?
Insbesondere aktive und passive Wahlrechte zum Betriebsrat und Aufsichtsrat?

Was ist mit der Teilnahme an Betriebsversammlungen und Belegschaftsversammlungen?

Welche Informationspflichten hat der Arbeitgeber?

Antwort des Anwalts
  1. § 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt das aktive Wahlrecht, d.h. die Berechtigung, bei der Wahl des Betriebsrats mit zu wählen. Danach sind wahlberechtigt alle Personen, die als Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG anzusehen sind und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    Wer Arbeitnehmer ist und damit die Grundvoraussetzung für die Wahlberechtigung erfüllt bestimmt sich nach § 5 BetrVG.
    Bei einem Arbeitnehmer in Altersteilzeit in Form des Blockmodells (§ 2 Abs. 2 Nr.1 ATG) verliert der Arbeitnehmer seine Wahlrecht mit Beginn der Freistellungsphase, wenn er danach nicht in den Betrieb zurückgekehrt. Im Gegensatz zu den sonstigen Fällen eines wahl- rechtlich unschädlichen Ruhens des Arbeitsverhältnisses scheidet hier der Altersteilzeiter aus dem Betrieb aus und geht in den vorzeitigen Ruhestand, so dass wegen des nicht nur vorübergehenden Wegfalls der tatsächlichen Beziehung zum Betrieb die Betriebszugehörigkeit entfällt und mangels Wiederaufnahme der Arbeit ein berechtigtes Interesse an der Zusammensetzung des Betriebsrats nicht besteht (BAG 16.4.2003 AP Nr.7 zu § 9 BetrVG).
    In Ihrem Fall endet somit Ihre Wahlberechtigung, soweit Sie in die Freistellungsphase eintreten und demnach nicht mehr in den Betrieb zurückkehren werden.

  2. Das passive Wahlrechte zum Betriebsrat, demnach die Wählbarkeit, regelt § 8 BetrVG. Da sich die Wahlberechtigung als Voraussetzung für die Wählbarkeit ausschließlich nach § 7 regelt, gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Danach verliert der Arbeitnehmer seine Wählbarkeit, soweit er als Altersteilzeiter hat in Form des Blockmodells sein aktives Wahlrecht mit Beginn der Freistellungsphase verliert.

  3. Die Regelungen zur Betriebsversammlung sind in den §§ 42-46 BetrVG geregelt. Neben weiteren Voraussetzungen besteht die Betriebsversammlung aus den Arbeitnehmern des Betriebes. Zu den Arbeitnehmern des Betriebes gehören alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer wahlberechtigt, ständig oder nicht ständig Beschäftigter, Jugendlicher oder Erwachsene ist. Die Betriebszugehörigkeit setzt nur ein Arbeitsverhältnis und die tatsächliche Eingliederung voraus. Demnach gelten Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell befinden, mangels Eingliederung in den Betrieb nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG. Im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer in Elternzeit oder Wehrdienst steht bei diesem Arbeitnehmer bereits im Zeitpunkt des Eintretens in die Freistellungsphase fest, dass er nicht mehr als aktiver Arbeitnehmer in den Betrieb zurückkehren wird. Insofern gelten diese Arbeitnehmer nicht als Teilnehmer einer Betriebsversammlung gemäß § 42 BetrVG.

Von der Betriebsversammlung abzugrenzen ist die so genannte Belegschaftsversammlung.
Diese wird nicht vom Betriebsrat, sondern vom Arbeitgeber einberufen. Dazu ist dieser grundsätzlich befugt. Denn die Betriebsversammlung dient allein der Willensbildung der Belegschaft im Hinblick auf die Tätigkeit des Betriebsrats. Betriebsversammlung und Mitarbeiter-/Belegschaftsversammlung unterscheiden sich also – abgesehen davon, dass sie durch andere Personen/Organe einberufen werden – auch dadurch, dass sie auf einen anderen Inhalt abzielen. Der Arbeitgeber kann Belegschafts-/Mitarbeiterversammlungen nach Belieben einberufen und dort die Belegschaft über alle anstehenden betrieblichen Angelegenheiten informieren (BAG, Beschluss v. 27.6.1989, 1 ABR 28/88

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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