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 | | | Online-Rechtsberatung von Rechtsanwalt Hanno Hoffmann Stand: 20.02.2014 |
Frage: Mein Sohn in Konstanz mietete, gemeinsam mit seiner Partnerin, eine Wohnung, den Mietvertrag haben beide unterschrieben. Nun ist seine Freundin Ende des letzten Jahres ausgezogen. Eine offizielle Kündigungsfrist lautet auf 3 Monate. Mein Sohn jedoch möchte die Wohnung nicht einfach aufgeben, kann aber die Totalmiete nicht bezahlen. Er wird nun von seiner Ex-Partnerin bedrängt, eine Kündigung zu unterschreiben, die er ja nicht möchte. Muss oder wie lange muss seine Ex-Freundin die hälftige Miete noch bezahlen? Ist sie wirklich im Recht, einfach die halbe Miete nicht an den Vermieter zu überweisen. Kann mein Sohn darauf beharren, nur seinen hälftigen Teil an den Vermieter zu überweisen, und wie lange?  | Jetzt kostenloses Angebot anfordern!Hier gehts los. |  | 1,99 €/Min. inklusive 19% MwSt aus dem Festnetz der Deutschen Telekom; ggf. abweichende Preise aus Mobilfunknetzen | |
Antwort: Anzuwenden ist in diesem Fall das Recht über die Gemeinschaft §§ 740 ff BGB. Indem Ihr Sohn und die Exfreundin die Wohnung gemeinsam angemietet haben, haben sie im rechtlichen Sinne eine Gemeinschaft zur Wohnungsnutzung gebildet. Da Ihr Sohn über die Rechte , Pflichten und insbesondere Dauer der Gemeinschaft keine Regelungen getroffen haben, gelten die gesetzlichen Regelungen unmittelbar. Nach § 749 BGB hat jeder Gemeinschafter dann einen jederzeitigen Aufhebungsanspruch an die Gemeinschaft, das bedeutet die Freundin kann tatsächlich verlangen, daß das Mietverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt wird. Generell haften mehrere Mieter in einer Wohnung gemäß § 421 BGB gesamtschuldnerisch. Das bedeutet konkret für Ihren Sohn, dass wenn seine Ex-Partnerin ihren Teil der Miete nicht bezahlt, der Vermieter auch das Geld von ihm verlangen kann. Der Anspruch des Vermieters gegenüber der Ex-Partnerin wandelt sich dann um in einen Anspruch Ihres Sohnes. Tritt also dieser Fall ein, hat Ihr Sohn einen Anspruch gegenüber seiner Ex-Partnerin auf Bezahlung der Miete. Dies aber nur bis zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt. Denn er ist ja zur Aufhebung der Gemeinschaft verpflichtet.
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 ANTWORT: Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass Sie sich bezüglich des Jobcenters nichts vorzuwerfen haben. Sie sind keineswegs verpflichtet, dem Jobcenter irgendwelche Meldungen oder Mitteilunge ...weiter lesen
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