Mahnungen an alte Adresse geschickt: Muss ich Inkassokosten zahlen?

Online-Rechtsberatung
Stand: 02.04.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich habe im April 2013 von X eine Lieferung erhalten. Der Lieferung lag nur ein Lieferschein bei. Im Jahr 2011 oder 2012 wurden bei uns im Ort alle Straßenbezeichnungen geändert. Ich bin mir eigentlich sicher, dass ich bei X die Adresse geändert habe, da die Lieferung ja auch an die neue Adressierung versandt wurde. Offensichtlich hat X aber nur die Lieferadresse geändert und die Rechnung und die Mahnungen an die alte Adressierung versandt und diese wurden durch die Post nicht mehr zugestellt. Am 24.1.2014 erhielt ich ein Schreiben von einem Inkassobüro mit einer Forderung 14,56 € Warenwert + 40,00 € Mahnkosten X + 60,50 € Inkassobüro. Angeblich ist auch die Rechnung und die Mahnungen nicht an X als unzustellbar zurück gegangen, ich habe diese aber nicht erhalten.
Kann ich mich rechtlich dagegen wehren?

Antwort des Anwalts

Wenn ich Sie richtig verstehe, haben Sie die fragliche Lieferung zunächst einmal bestellt und auch richtig erhalten, aber bislang nicht bezahlt. Sie möchten nun einwenden, dass Sie die Rechnung für die Lieferung nicht bekommen haben.

Hier dürfte die Antwort Ihrer Frage im Wesentlichen in § 286 BGB *1) zu finden sein.
Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt danach spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

Solange Sie also keine Rechnung nachweisbar bekommen haben, geraten Sie auch nicht in Zahlungsverzug. Diese Einwendung können Sie auch gegenüber der Inkassofirma erheben.
Wenn Ihnen die Rechnung inzwischen vorliegt, empfehle ich unverzügliche Begleichung der Hauptforderung. Durch die Zahlung erlischt die Hauptforderung, vgl. § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 362 BGB *2).

Wenn Sie sich im Zeitpunkt der des Erhalts der Rechnung und folgender Begleichung noch nicht im Verzug im Sinne von § 286 BGB befunden haben, brauchen Sie auch die Mahn- und Inkassokosten nicht zu bezahlen, die als Schadensersatz nur nach Verzug mit Ihrer Zahlungspflicht erstattet werden müssen.

Die Gläubiger benötigen zur weiteren Geltendmachung der Forderung dann einen vollstreckbaren Titel. Diesen bekommen sie nur entweder über einen gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsbescheid, sofern Sie sich dagegen nicht wehren, oder im Wege der Klage. In diesem Rahmen können Sie dann gegebenenfalls den Nichterhalt der Rechnung und damit fehlenden Verzug einwenden. Der Verkäufer müsste dann gegebenenfalls den Zugang der Rechnung beweisen. Zugang bedeutet, so in den Empfangsbereich des Empfängers geraten, daß dieser bei normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann. Der Verkäufer (wohl nicht Otto Waalkes sondern vermutlich die Otto GmbH & Co KG), würde, sofern der Zugang bestritten wird, durch Sie im Ergebnis wohl beweisfällig gestellt werden können.

*) Unter meiner Antwort befinden sich:

Fußnoten, Zitate von einschlägigen Gesetzestexten, Urteilen, weiterführende Literatur, Links im Internet etc.

*1) § 286 BGB Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

  1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
  3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
    (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
*2) § 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

  • 3) § 362 BGB Erlöschen durch Leistung

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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