Sperre bei Arbeitsagentur durch Abfindung: Was kann ich tun?

Online-Rechtsberatung
Stand: 16.02.2017
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Ich wurde seitens Arbeitgeber zum 31.08.2014 gekündigt. Mir wurde ein Abwicklungsvertrag mit Abfindungszahlung zur Unterschrift vorgelegt. Ich möchte sicher sein, das die Abfindung im Falle einer Anmeldung bei der Jobagentur nicht zu einer Sperre des Arbeitslosengeldes führen kann. Des Weiteren wird die Firma geschlossen bzw. mit einer andern GmbH verschmolzen. Sollte die GmbH vor meiner Kündigung zahlungsunfähig erklärt werden, soll die Holding (Inhaber von der GmbH) die Abfindung auszahlen. Und zu Letzt soll eine Formulierung in den Abwicklungsvertrag aufgenommen werden, die mir erlaubt vor dem 31.08.2014 ohne Verlust der Abfindung das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Antwort des Anwalts

Grundsätzlich bleibt eine Abfindung bei anschließender Arbeitslosigkeit unberücksichtigt, wenn eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vorliegt. Das Gesetz spricht hier übrigens von einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. So heißt es im § 143a Abs. 1 SGB III (3. Sozialgesetzbuch): "Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte."
Hieraus folgt im Umkehrschluss: Sollte die Kündigungsfrist eingehalten sein, wird ohne weitere Bedingungen und ohne Anrechnungen das Arbeitslosengeld gezahlt.

In Ihrem Fall liegen die Voraussetzungen einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung vor, so dass ein Ruhen des Anspruchs nicht zu befürchten ist.

Wird jedoch die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, besteht das Risiko eines Ruhens von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld. Die Kündigungsfrist darf unter keinen Umständen verkürzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abschließen oder ob sich beide Parteien nach erfolgter Kündigung auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verständigen.
Nun sieht der Entwurf durchaus vor, dass auch Sie das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von vier Wochen vorzeitig beenden können. Dieser Fall wird ja aber voraussichtlich nur dann eintreten, wenn Sie vorzeitig ein neues Arbeitsverhältnis begründen können. Damit stehen Ansprüche auf Arbeitslosengeld jedoch gar nicht zur Debatte.
Der Anspruch auf den vollen Abfindungsbetrag bleibt Ihnen dem Entwurf zufolge erhalten, dieser wird aufgestockt um 50% der noch bis zum Vertragsende anfallenden Bruttogehälter.

Hinsichtlich der Zahlungspflicht ist die Formulierung aufzunehmen, dass sich Ihr Arbeitgeber verpflichtet, diese an etwaige Rechtsnachfolger weiterzugeben. Im Falle einer Verschmelzung und Betriebsübergangs ist ein Forderungsübergang in § 613a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gesetzlich geregelt, denn der Übernehmer tritt in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis ein.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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