Entschädigung wegen Wasserleitung auf Grundstück

Online-Rechtsberatung
Stand: 28.03.2014
Frage aus der Online-Rechtsberatung:

Durch unser Grundstück läuft eine zentrale Wasserleitung (Eigentümer ist der zentrale Wasserverband). Steht uns für die Nutzung vom Wasserverband eine Entschädigung zu?

Antwort des Anwalts

Grundsätzlich ist für alle wasserwirtschaftlichen Leitungen in fremden Grundstücken die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch erforderlich (§§ 1090, 1018 ff BGB).

Um die Zustimmung der Eigentümer zu dieser Eintragung zu erhalten, werden von den Betreibern der Leitung Entschädigungen an den Eigentümer gezahlt.

Es gilt für Sie also zunächst einen Blick in das Grundbuch zu werfen. Steht dort in Abteilung II ein Leitungsrecht eingetragen, können Sie davon ausgehen, dass der damalige Eigentümer eine Entschädigung erhalten hat. Falls das Grundstück zwischenzeitlich veräußert wurde, hat der Käufer in Kenntnis der Eintragung im Grundbuch einen reduzierten Kaufpreis gezahlt. So gesehen besteht dann heute kein weiterer Anspruch auf Zahlung. Unwahrscheinlich aber möglich wäre auch, dass eine jährliche Zahlung vereinbart worden ist. Dieses ergäbe sich dann auch aus dem Gestattungsvertrag, der der Eintragung zugrundeliegt.

Wird eine Wasserleitung ohne Eintragung im Grundbuch betrieben, können Sie wahlweise vom derzeitigen Betreiber die Entfernung der Leitung oder eine Entschädigung fordern.

Etwas Anderes gilt in den ostdeutschen Ländern, wenn es sich um Leitungen handelt, die vor dem 3. Oktober 1990 bereits betrieben wurden. Hier wurden Rechte auch ohne Eintrag ins Grundbuch begründet. Entschädigungsleistungen waren aber auch hier zu erbringen und wurden in der Vergangenheit ausgezahlt. In diesen Fällen bietet es sich an, Kontakt mit dem derzeitigen Betreiber der Anlage unmittelbar Kontakt aufzunehmen und den Nachweis entsprechender Zahlungen zu fordern oder anderenfalls die Zahlungen nachzuholen. Insgesamt sind die Rechtsfragen hier kompliziert und bedürften einer weitergehenden Prüfung.

Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Angaben des Kunden basiert, handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Anfragestellung. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

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